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17.06.11 - FPÖ Moosdorf

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G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\Sitzungsprotokolle\2011\GR 11-2.Doc © Bachleitner<br />

Seite: - 96 -<br />

Hierzu ein Beispiel:<br />

Werden von der Pächterin im Zusammenhang mit der Herstellung der Asphaltfläche im<br />

Bereich des Pachtgegenstandes insgesamt Kosten in der Höhe von € 15.000,00<br />

aufgewendet und kündigt der Verpächter das Vertragsverhältnis nach 5 Jahren, so hat er<br />

an die Pächterin einen Kostenersatz in der Höhe von € 10.000,00 zu leisten. Nach Ablauf<br />

einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren entfällt jedweder Ersatzanspruch für von der Pächterin<br />

getätigte Investitionen.<br />

Als vereinbart gilt, dass die Kosten für die Markierung der Parkflächen und für allfällig<br />

aufzustellende Hinweisschilder nicht ersatzfähig sind.<br />

Der Verpächter verzichtet darauf, dass der Pachtgegenstand bei Beendigung des<br />

Pachtverhältnisses im rekultivierten Zustand zurückgestellt wird. Die Pächterin verzichtet<br />

im Gegensatz dazu - abgesehen von der vorstehend getroffenen Regelung - im<br />

Zusammenhang mit dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Asphaltfläche - auf die<br />

Geltendmachung von jedweden Ersatzansprüchen für Aufwendungen am Pachtobjekt.<br />

IV.<br />

Die Unter- oder Weiterverpachtung des Pachtobjektes bedarf der schriftlichen Zustimmung<br />

des Verpächters.<br />

Die Pächterin verpflichtet sich, das Pachtobjekt ausschließlich als Parkplatz zu verwenden.<br />

Die Abhaltung sonstiger Veranstaltungen (Verkaufsmärkte, Frühschoppen und dergleichen)<br />

bedürfen jeweils der Zustimmung des Verpächters.<br />

V.<br />

Die Pächterin verpflichtet sich, den Verpächter gegenüber allfälligen<br />

Schadenersatzansprüchen dritter Personen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung<br />

und Benützung des Pachtobjektes an ihn gestellt werden könnten, vollkommen schad- und<br />

klaglos zu halten. Festgehalten wird, dass sich die Haftung auch auf sämtliche<br />

Verkehrsicherungspflichten, wobei darunter auch eine Schneeräumungs- und Streupflicht<br />

im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmung verstanden wird, erstreckt.<br />

Die Pächterin haftet auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der pachtweisen<br />

Benützung am Pachtobjekt entstehen können und hat dieses dauernd im gepflegten<br />

Zustand zu erhalten und übernimmt die Haftung für die Schneeräumung- und Streupflicht<br />

im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmung, insbesondere auch der<br />

Straßenverkehrsordnung.<br />

VI.<br />

Die Pächterin hat für die pachtweise Überlassung des Pachtobjektes € 1.350,-- (in Worten:<br />

Euro eintausenddreihundertfünfzig) pro Jahr, zuzüglich 20% Mehrwertsteuer zu entrichten.<br />

Dieser Pachtzins ist jeweils bis 01. August eines jeden Jahres im Vorhinein an den<br />

Verpächter auf ein von diesem bekanntzugebendes Konto zu überweisen.

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