17.06.11 - FPÖ Moosdorf
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G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\Sitzungsprotokolle\2011\GR 11-2.Doc © Bachleitner<br />
Seite: - 96 -<br />
Hierzu ein Beispiel:<br />
Werden von der Pächterin im Zusammenhang mit der Herstellung der Asphaltfläche im<br />
Bereich des Pachtgegenstandes insgesamt Kosten in der Höhe von € 15.000,00<br />
aufgewendet und kündigt der Verpächter das Vertragsverhältnis nach 5 Jahren, so hat er<br />
an die Pächterin einen Kostenersatz in der Höhe von € 10.000,00 zu leisten. Nach Ablauf<br />
einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren entfällt jedweder Ersatzanspruch für von der Pächterin<br />
getätigte Investitionen.<br />
Als vereinbart gilt, dass die Kosten für die Markierung der Parkflächen und für allfällig<br />
aufzustellende Hinweisschilder nicht ersatzfähig sind.<br />
Der Verpächter verzichtet darauf, dass der Pachtgegenstand bei Beendigung des<br />
Pachtverhältnisses im rekultivierten Zustand zurückgestellt wird. Die Pächterin verzichtet<br />
im Gegensatz dazu - abgesehen von der vorstehend getroffenen Regelung - im<br />
Zusammenhang mit dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Asphaltfläche - auf die<br />
Geltendmachung von jedweden Ersatzansprüchen für Aufwendungen am Pachtobjekt.<br />
IV.<br />
Die Unter- oder Weiterverpachtung des Pachtobjektes bedarf der schriftlichen Zustimmung<br />
des Verpächters.<br />
Die Pächterin verpflichtet sich, das Pachtobjekt ausschließlich als Parkplatz zu verwenden.<br />
Die Abhaltung sonstiger Veranstaltungen (Verkaufsmärkte, Frühschoppen und dergleichen)<br />
bedürfen jeweils der Zustimmung des Verpächters.<br />
V.<br />
Die Pächterin verpflichtet sich, den Verpächter gegenüber allfälligen<br />
Schadenersatzansprüchen dritter Personen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung<br />
und Benützung des Pachtobjektes an ihn gestellt werden könnten, vollkommen schad- und<br />
klaglos zu halten. Festgehalten wird, dass sich die Haftung auch auf sämtliche<br />
Verkehrsicherungspflichten, wobei darunter auch eine Schneeräumungs- und Streupflicht<br />
im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmung verstanden wird, erstreckt.<br />
Die Pächterin haftet auch für Schäden, die im Zusammenhang mit der pachtweisen<br />
Benützung am Pachtobjekt entstehen können und hat dieses dauernd im gepflegten<br />
Zustand zu erhalten und übernimmt die Haftung für die Schneeräumung- und Streupflicht<br />
im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmung, insbesondere auch der<br />
Straßenverkehrsordnung.<br />
VI.<br />
Die Pächterin hat für die pachtweise Überlassung des Pachtobjektes € 1.350,-- (in Worten:<br />
Euro eintausenddreihundertfünfzig) pro Jahr, zuzüglich 20% Mehrwertsteuer zu entrichten.<br />
Dieser Pachtzins ist jeweils bis 01. August eines jeden Jahres im Vorhinein an den<br />
Verpächter auf ein von diesem bekanntzugebendes Konto zu überweisen.