Ausgabe 5/2006 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
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RECHT DIENSTVERHÄLTNIS<br />
GIBT ES DAS RECHT AUF<br />
EINEN EIGENEN ARBEITSPLATZ?<br />
VERTRAGLICHES DIENSTVERHÄLTNIS<br />
Der Abschluss eines <strong>Dienst</strong>vertrages<br />
steht am Beginn jedes <strong>Dienst</strong>verhältnisses<br />
eines Vertragsbediensteten. Dieser<br />
<strong>Dienst</strong>vertrag bildet eine maßgebliche<br />
Rechtsquelle, die die wechselseitigen<br />
Rechte und Pflichten von <strong>Dienst</strong>nehmer<br />
und <strong>Dienst</strong>geber letztlich konkretisiert<br />
und rechtsverbindlich festlegt.<br />
DAS VBG<br />
Die Grenzen der Vertragsfreiheit bilden<br />
aber zwingende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes<br />
1948. Auf diese<br />
Weise wird ein einheitliches, bundesweit<br />
gültiges <strong>Dienst</strong>- und Besoldungsrecht<br />
gewährleistet und ist auch ein Sozialdumping<br />
von vornherein ausgeschlossen.<br />
INHALT DES DIENSTVERTRAGES<br />
Der <strong>Dienst</strong>vertrag muss gem. § 4 Abs.<br />
2 Z 2 VBG zwingend regeln, ob der Vertragsbedienste<br />
für einen bestimmten<br />
<strong>Dienst</strong>ort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich<br />
aufgenommen wird.<br />
Auch muss festgehalten werden, für<br />
welche Beschäftigungsart der VB aufgenommen<br />
wird und welchem Entlohnungsschema<br />
(v oder h), welcher Entlohnungsgruppe<br />
(z. B. v2) und, wenn die<br />
§§ 4 und 6 Vertragsbediensteten-Gesetz 1948. In der<br />
aktuellen <strong>Ausgabe</strong> möchte ich mich im Anschluss<br />
an meinen letzten Artikel diesmal ausführlich mit<br />
der Frage der Zulässigkeit von Versetzungen und<br />
Verwendungsänderungen bei Vertragsbediensteten<br />
im Bundesdienst beschäftigen. TEXT: MAG. EDGAR WOJTA<br />
Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen<br />
gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe<br />
(z. B. v2/2) der VB zugewiesen<br />
wird (§ 4 Abs. 2 Z 5 leg. cit.).<br />
ÄNDERUNG DURCH WEISUNG<br />
Eine einseitige Änderung der Art der<br />
auszuübenden Tätigkeit, aber auch ein<br />
Wechsel des örtlichen Bezugspunktes,<br />
an dem die Arbeitsleistung zu erbringen<br />
ist (andere Abteilung oder <strong>Dienst</strong>stelle),<br />
erfolgt bei Vertragsbediensteten stets<br />
durch das dienstrechtliche Gestaltungsmittel<br />
der Weisung. Diese Weisung kann<br />
aber dann rechtswidrig werden, wenn<br />
sie die Grenzen des dienstvertraglich<br />
Vereinbarten oder des gesetzlich Zulässigen<br />
überschreitet.<br />
VERWENDUNGSÄNDERUNG<br />
Unter einer Verwendungsänderung<br />
versteht man die Änderung der vom VB<br />
auszuübenden konkreten Tätigkeit. Eine<br />
Änderung dieser Tätigkeit ist mangels<br />
besonderer gesetzlicher Vorschriften nur<br />
im Rahmen des durch den <strong>Dienst</strong>vertrag<br />
abgesteckten Rahmens zulässig.<br />
Ein einseitiger Eingriff in die besoldungsrechtliche<br />
Stellung eines Bediensteten<br />
ist daher unzulässig, da diese im<br />
<strong>Dienst</strong>vertrag zwingend zu regeln ist<br />
(siehe oben). Der Entgeltanspruch des<br />
VB kann daher nicht einseitig durch<br />
Zuweisung einer „geringerwertigen“<br />
Tätigkeit geschmälert werden.<br />
Dies ergibt sich auch aus § 69 Abs. 3<br />
VBG, wonach die Unterschreitung der<br />
bisherigen Einstufung eines Vertragsbediensteten<br />
nur mit dessen Einvernehmen<br />
über die Änderung des <strong>Dienst</strong>vertrages<br />
erfolgen kann.<br />
AUSNAHME: § 69 (2) VBG<br />
Mag.<br />
Edgar Wojta.<br />
Der Autor<br />
ist Mitarbeiter<br />
in der GÖD-<br />
Rechtsabteilung<br />
Einen Ausnahmetatbestand regelt<br />
aber § 69 Abs. 2 leg. cit.: Bei einem Vertragsbediensteten,<br />
der das 50. Lebensjahr<br />
vollendet und bereits zehn Jahre<br />
in diesem <strong>Dienst</strong>verhältnis zugebracht<br />
hat, ist eine Einstufung in eine niedrigere<br />
Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe<br />
nicht an die Zustimmung<br />
des Vertragsbediensteten gebunden.<br />
Im Gegenzug genießt der Vertragsbedienstete,<br />
der diese Erfordernisse (Lebensalter<br />
50, zehn Jahre im <strong>Dienst</strong>ver-<br />
30 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 5_<strong>2006</strong><br />
Foto: Andi Bruckner