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Ausgabe 5/2006 - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

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RECHT DIENSTVERHÄLTNIS<br />

GIBT ES DAS RECHT AUF<br />

EINEN EIGENEN ARBEITSPLATZ?<br />

VERTRAGLICHES DIENSTVERHÄLTNIS<br />

Der Abschluss eines <strong>Dienst</strong>vertrages<br />

steht am Beginn jedes <strong>Dienst</strong>verhältnisses<br />

eines Vertragsbediensteten. Dieser<br />

<strong>Dienst</strong>vertrag bildet eine maßgebliche<br />

Rechtsquelle, die die wechselseitigen<br />

Rechte und Pflichten von <strong>Dienst</strong>nehmer<br />

und <strong>Dienst</strong>geber letztlich konkretisiert<br />

und rechtsverbindlich festlegt.<br />

DAS VBG<br />

Die Grenzen der Vertragsfreiheit bilden<br />

aber zwingende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes<br />

1948. Auf diese<br />

Weise wird ein einheitliches, bundesweit<br />

gültiges <strong>Dienst</strong>- und Besoldungsrecht<br />

gewährleistet und ist auch ein Sozialdumping<br />

von vornherein ausgeschlossen.<br />

INHALT DES DIENSTVERTRAGES<br />

Der <strong>Dienst</strong>vertrag muss gem. § 4 Abs.<br />

2 Z 2 VBG zwingend regeln, ob der Vertragsbedienste<br />

für einen bestimmten<br />

<strong>Dienst</strong>ort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich<br />

aufgenommen wird.<br />

Auch muss festgehalten werden, für<br />

welche Beschäftigungsart der VB aufgenommen<br />

wird und welchem Entlohnungsschema<br />

(v oder h), welcher Entlohnungsgruppe<br />

(z. B. v2) und, wenn die<br />

§§ 4 und 6 Vertragsbediensteten-Gesetz 1948. In der<br />

aktuellen <strong>Ausgabe</strong> möchte ich mich im Anschluss<br />

an meinen letzten Artikel diesmal ausführlich mit<br />

der Frage der Zulässigkeit von Versetzungen und<br />

Verwendungsänderungen bei Vertragsbediensteten<br />

im Bundesdienst beschäftigen. TEXT: MAG. EDGAR WOJTA<br />

Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen<br />

gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe<br />

(z. B. v2/2) der VB zugewiesen<br />

wird (§ 4 Abs. 2 Z 5 leg. cit.).<br />

ÄNDERUNG DURCH WEISUNG<br />

Eine einseitige Änderung der Art der<br />

auszuübenden Tätigkeit, aber auch ein<br />

Wechsel des örtlichen Bezugspunktes,<br />

an dem die Arbeitsleistung zu erbringen<br />

ist (andere Abteilung oder <strong>Dienst</strong>stelle),<br />

erfolgt bei Vertragsbediensteten stets<br />

durch das dienstrechtliche Gestaltungsmittel<br />

der Weisung. Diese Weisung kann<br />

aber dann rechtswidrig werden, wenn<br />

sie die Grenzen des dienstvertraglich<br />

Vereinbarten oder des gesetzlich Zulässigen<br />

überschreitet.<br />

VERWENDUNGSÄNDERUNG<br />

Unter einer Verwendungsänderung<br />

versteht man die Änderung der vom VB<br />

auszuübenden konkreten Tätigkeit. Eine<br />

Änderung dieser Tätigkeit ist mangels<br />

besonderer gesetzlicher Vorschriften nur<br />

im Rahmen des durch den <strong>Dienst</strong>vertrag<br />

abgesteckten Rahmens zulässig.<br />

Ein einseitiger Eingriff in die besoldungsrechtliche<br />

Stellung eines Bediensteten<br />

ist daher unzulässig, da diese im<br />

<strong>Dienst</strong>vertrag zwingend zu regeln ist<br />

(siehe oben). Der Entgeltanspruch des<br />

VB kann daher nicht einseitig durch<br />

Zuweisung einer „geringerwertigen“<br />

Tätigkeit geschmälert werden.<br />

Dies ergibt sich auch aus § 69 Abs. 3<br />

VBG, wonach die Unterschreitung der<br />

bisherigen Einstufung eines Vertragsbediensteten<br />

nur mit dessen Einvernehmen<br />

über die Änderung des <strong>Dienst</strong>vertrages<br />

erfolgen kann.<br />

AUSNAHME: § 69 (2) VBG<br />

Mag.<br />

Edgar Wojta.<br />

Der Autor<br />

ist Mitarbeiter<br />

in der GÖD-<br />

Rechtsabteilung<br />

Einen Ausnahmetatbestand regelt<br />

aber § 69 Abs. 2 leg. cit.: Bei einem Vertragsbediensteten,<br />

der das 50. Lebensjahr<br />

vollendet und bereits zehn Jahre<br />

in diesem <strong>Dienst</strong>verhältnis zugebracht<br />

hat, ist eine Einstufung in eine niedrigere<br />

Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe<br />

nicht an die Zustimmung<br />

des Vertragsbediensteten gebunden.<br />

Im Gegenzug genießt der Vertragsbedienstete,<br />

der diese Erfordernisse (Lebensalter<br />

50, zehn Jahre im <strong>Dienst</strong>ver-<br />

30 GÖD_<strong>Ausgabe</strong> 5_<strong>2006</strong><br />

Foto: Andi Bruckner

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