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Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Einheitliche ...

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Unterscheidungsmerkmale für die Aufgabenstellung in Unterricht mit grundlegendem und mit erhöhtem<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsniveau sind unter 1.3 benannt.<br />

3.3 Hinweise zum Erstellen einer Prüfungsaufgabe<br />

Die Prüfungsaufgabe ist so anzulegen, dass vom Prüfling Leistungen sowohl von möglichst großer Breite<br />

(Kompetenzbereiche) als auch von angemessener Tiefe (Anfor<strong>der</strong>ungsbereiche) zu erbringen sind. Dabei<br />

sind die Inhalte verschiedener Themenbereiche zu berücksichtigen (s. 3.1).<br />

Jede Prüfungsaufgabe ist in Teilaufgaben zu glie<strong>der</strong>n. Jede Prüfungsaufgabe sollte eine übergeordnete<br />

Fragestellung zum Ausdruck bringen, die Teilaufgaben sollen in Beziehung zueinan<strong>der</strong> stehen. Die Aufglie<strong>der</strong>ung<br />

einer Prüfungsaufgabe soll keinen Lösungsweg zwingend vorzeichnen. Die erste Teilaufgabe<br />

sollte mit einer Fragestellung aus dem Anfor<strong>der</strong>ungsbereich I o<strong>der</strong> II beginnen. Ausdrücklich erwünscht<br />

sind offene Aufgabenstellungen, die mehrere Lösungswege zulassen.<br />

Die Teilaufgaben einer Aufgabe sollen unabhängig voneinan<strong>der</strong> lösbar sein, so dass eine Fehlleistung in<br />

einem Aufgabenteil nicht die Bearbeitung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilaufgaben unmöglich macht. Falls erfor<strong>der</strong>lich,<br />

können Zwischenergebnisse in <strong>der</strong> Aufgabenstellung enthalten sein.<br />

Entsprechende Anteile <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungsbereiche können insbeson<strong>der</strong>e durch geeignete Wahl <strong>der</strong> nachzuweisenden<br />

fachlichen und methodischen Kompetenzen, durch die Struktur <strong>der</strong> Prüfungsaufgabe sowie<br />

durch entsprechende Formulierung des Textes erreicht werden (vgl. 2.1). Diese Wahl sollte so erfolgen,<br />

dass eine prüfungsdidaktisch sinnvolle, selbstständige Leistung gefor<strong>der</strong>t wird, ohne dass <strong>der</strong> Zusammenhang<br />

zur bisherigen Unterrichts- und Klausurpraxis verloren geht.<br />

3.4 Beschreibung <strong>der</strong> erwarteten Prüfungsleistungen (Erwartungshorizont)<br />

„Den Aufgaben <strong>der</strong> schriftlichen Prüfung werden von <strong>der</strong> Aufgabenstellerin bzw. dem Aufgabensteller eine<br />

Beschreibung <strong>der</strong> von den Prüflingen erwarteten Leistungen einschließlich <strong>der</strong> Angabe von Bewertungskriterien<br />

beigegeben. Dabei sind von <strong>der</strong> Schulaufsichtsbehörde gegebene Hinweise für die Bewertung zu<br />

beachten und auf die gestellten Aufgaben anzuwenden.“ (Vereinbarung über die Abiturprüfung <strong>der</strong> gymnasialen<br />

Oberstufe in <strong>der</strong> Sekundarstufe II, Beschluss <strong>der</strong> <strong>Kultusministerkonferenz</strong> vom 13.12. 1973 i.d.F.<br />

vom 16.06.2000, § 5, Absatz 3).<br />

Die erwarteten Prüfungsleistungen sind stichwortartig darzustellen. Werden Prüfungsaufgaben nicht zentral<br />

gestellt, so ist <strong>der</strong> vorangegangene Unterricht, aus dem die vorgeschlagene Prüfungsaufgabe erwachsen ist,<br />

so weit zu erläutern, wie dies zum Verständnis <strong>der</strong> Aufgabe notwendig ist. Damit soll zugleich <strong>der</strong> Bezug<br />

zu den Anfor<strong>der</strong>ungsbereichen einsichtig gemacht werden.<br />

Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben. Beim Einsatz <strong>der</strong> Hilfsmittel muss <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Gleichbehandlung<br />

gewahrt bleiben. Bei dezentraler Aufgabenstellung sind die Quellen, die zur Erstellung <strong>der</strong> Aufgabe<br />

herangezogen wurden, und das eingeführte Lehrbuch anzugeben.<br />

3.5 Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

Nach § 6 Absatz 5 <strong>der</strong> „Vereinbarung über die Abiturprüfung <strong>der</strong> gymnasialen Oberstufe in <strong>der</strong> Sekundarstufe<br />

II“ (Beschluss <strong>der</strong> <strong>Kultusministerkonferenz</strong> vom 13.12.1973 i.d.F. vom 16.06.2000) soll aus <strong>der</strong><br />

Korrektur und Beurteilung <strong>der</strong> schriftlichen Arbeit hervorgehen, „welcher Wert den von <strong>der</strong> Schülerin bzw.<br />

dem Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen o<strong>der</strong> Argumenten beigemessen wird und<br />

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