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Energetische Nutzung halmgutartiger Biomasse - Abfallratgeber ...

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<strong>Energetische</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>halmgutartiger</strong> <strong>Biomasse</strong>: Stand der Technik und Perspektiven<br />

naturbelassenem Holz (Holzwerkstoffe, gestrichenes, lackiertes Holz etc.<br />

ohne PVC-Beschichtung und Holzschutzmittel) aufgrund der Abfalleigenschaften,<br />

der diesen Brennstoffen nach EG-Recht zugewiesen wird,<br />

künftig unter der Nr. 8.2 der 4. BImSchV geregelt wird.<br />

Der Einsatz von Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen wird nach<br />

wie vor in Anlagen der Nr. 1.3 zulässig sein, wobei das Genehmigungserfordernis<br />

für diese Anlagen - wie bisher - bei einer Feuerungswärmeleistung<br />

von 0,1 MW beginnt. Strohähnliche pflanzliche Stoffe, z. B. Getreideganzpflanzen,<br />

Miscanthus und Gräser, sind nicht explizit im<br />

Anlagenkatalog der 4. BImSchV-Novelle genannt; sie können jedoch aufgrund<br />

ihrer ähnlichen Zusammensetzung und Verbrennungseigenschaften<br />

sowie fehlender Abfalleigenschaften weiterhin dem Brennstoff<br />

Stroh gleichgesetzt werden.<br />

Für Strohfeuerungsanlagen gelten je nach Feuerungswärmeleistung<br />

(FWL) unterschiedliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen.<br />

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer FWL bis zu 0,1 MW<br />

unterliegen den Anforderungen der ersten Verordnung zur Durchführung<br />

des BImSchG (1. BImSchV, Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung),<br />

genehmigungsbedürftige, größere Anlagen denen der TA Luft (bzw. der<br />

13. BImSchV Großfeuerungsanlagen-Verordnung, sofern die FWL größer<br />

als 50 MW ist).<br />

3 TA Luft-Novelle 1<br />

Die Novellierung der TA Luft ist durch die rechtlichen und technischen<br />

Entwicklungen in Deutschland, in Europa und im internationalen Rahmen<br />

seit 1986 dringend notwendig geworden. In diesem Zusammenhang<br />

hervorzuheben sind verschiedene EG-rechtliche Regelungen, die in nationales<br />

Recht umzusetzen sind, z. B. die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte<br />

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung<br />

(IVU-Richtlinie), die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle<br />

der Luftqualität und deren Tochterrichtlinien, sowie die Weiterentwicklung<br />

des Standes der Technik seit 1986.<br />

1 Grundlage ist der Entwurf vom 08.12.2000<br />

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