Energetische Nutzung halmgutartiger Biomasse - Abfallratgeber ...
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<strong>Energetische</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>halmgutartiger</strong> <strong>Biomasse</strong>: Stand der Technik und Perspektiven<br />
naturbelassenem Holz (Holzwerkstoffe, gestrichenes, lackiertes Holz etc.<br />
ohne PVC-Beschichtung und Holzschutzmittel) aufgrund der Abfalleigenschaften,<br />
der diesen Brennstoffen nach EG-Recht zugewiesen wird,<br />
künftig unter der Nr. 8.2 der 4. BImSchV geregelt wird.<br />
Der Einsatz von Stroh und ähnlichen pflanzlichen Stoffen wird nach<br />
wie vor in Anlagen der Nr. 1.3 zulässig sein, wobei das Genehmigungserfordernis<br />
für diese Anlagen - wie bisher - bei einer Feuerungswärmeleistung<br />
von 0,1 MW beginnt. Strohähnliche pflanzliche Stoffe, z. B. Getreideganzpflanzen,<br />
Miscanthus und Gräser, sind nicht explizit im<br />
Anlagenkatalog der 4. BImSchV-Novelle genannt; sie können jedoch aufgrund<br />
ihrer ähnlichen Zusammensetzung und Verbrennungseigenschaften<br />
sowie fehlender Abfalleigenschaften weiterhin dem Brennstoff<br />
Stroh gleichgesetzt werden.<br />
Für Strohfeuerungsanlagen gelten je nach Feuerungswärmeleistung<br />
(FWL) unterschiedliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen.<br />
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer FWL bis zu 0,1 MW<br />
unterliegen den Anforderungen der ersten Verordnung zur Durchführung<br />
des BImSchG (1. BImSchV, Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung),<br />
genehmigungsbedürftige, größere Anlagen denen der TA Luft (bzw. der<br />
13. BImSchV Großfeuerungsanlagen-Verordnung, sofern die FWL größer<br />
als 50 MW ist).<br />
3 TA Luft-Novelle 1<br />
Die Novellierung der TA Luft ist durch die rechtlichen und technischen<br />
Entwicklungen in Deutschland, in Europa und im internationalen Rahmen<br />
seit 1986 dringend notwendig geworden. In diesem Zusammenhang<br />
hervorzuheben sind verschiedene EG-rechtliche Regelungen, die in nationales<br />
Recht umzusetzen sind, z. B. die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte<br />
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung<br />
(IVU-Richtlinie), die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle<br />
der Luftqualität und deren Tochterrichtlinien, sowie die Weiterentwicklung<br />
des Standes der Technik seit 1986.<br />
1 Grundlage ist der Entwurf vom 08.12.2000<br />
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