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Energetische Nutzung halmgutartiger Biomasse - Abfallratgeber ...

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<strong>Energetische</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>halmgutartiger</strong> <strong>Biomasse</strong>: Stand der Technik und Perspektiven<br />

forderungen explizit festgelegt sind. Im Übrigen gelten die anlagenübergreifenden<br />

Anforderungen (Nrn. 5.1 bis 5.3, Nr. 6).<br />

Soweit in Nr. 5.4 bestimmte Anlagenarten nicht genannt sind, gelten<br />

ausschließlich die anlagenübergreifenden Anforderungen.<br />

3.2.2 Einheitliche Festlegungen<br />

Die Anlagen sind im Hinblick auf geringe Massenkonzentrationen und<br />

geringe Massenströme bzw. Massenverhältnisse zu betreiben. Aus Gründen<br />

der Überwachungspraktikabilität werden in der TA Luft-Novelle jedoch<br />

in der Regel die Massenkonzentrationen der luftverunreinigenden<br />

Stoffe begrenzt. Bei Kleinanlagen sind - unter Berücksichtigung von Aufwandsaspekten<br />

- vorrangig Massenstöme festgelegt, wobei in der Regel<br />

eine Kleinanlage (bei gefassten Quellen) einheitlich bei einem Abgasvolumenstrom<br />

V < 5000 m³/h angesetzt wurde. Abweichungen ergeben sich<br />

nach oben bei Gesamtstaub und Gesamt-C, Abweichungen nach unten<br />

bei krebserzeugenden Stoffen sowie bei Dioxinen und Furanen.<br />

In der TA Luft '86 sind „Bagatellmassenströme” enthalten, die sich<br />

nach der Vollzugspraxis der Länder auf den Rohgasmassenstrom bezogen.<br />

Entsprechend dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 02.12.1999<br />

zur Rohgas/Reingas-Problematik sind die emissionsbegrenzenden<br />

Anforderungen nunmehr auf den Reingasmassenstrom bezogen. Aufgrund<br />

dieser Änderung in der Bewertung sowie der einheitlichen Festlegungen<br />

des Abgasvolumenstroms bei Kleinanlagen ergeben sich in der<br />

TA Luft-Novelle z.T. deutliche Absenkungen der emissionsbegrenzenden<br />

Massenströme.<br />

Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen im „messtechnischen”<br />

Teil der TA Luft-Novelle unter Nr. 2.6 wurde unter Berücksichtigung<br />

europäischer Entwicklungen vereinfacht. Danach entfällt die in der TA<br />

Luft '86 enthaltene Perzentilregelung als Kriterium für die Einhaltung der<br />

in den Genehmigungsbescheiden festzulegenden Emissionsbegrenzungen.<br />

Die Definition der Emissionsbegrenzung als Tagesmittelwert wurde<br />

beibehalten. Die Emissionswerte sind eingehalten, wenn sämtliche Tagesmittelwerte<br />

die festgelegte Konzentration und sämtliche Halbstundenmittelwerte<br />

das zweifache der festgelegten Konzentration nicht<br />

überschreiten (kontinuierliche Messung).<br />

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