Energetische Nutzung halmgutartiger Biomasse - Abfallratgeber ...
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<strong>Energetische</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>halmgutartiger</strong> <strong>Biomasse</strong>: Stand der Technik und Perspektiven<br />
forderungen explizit festgelegt sind. Im Übrigen gelten die anlagenübergreifenden<br />
Anforderungen (Nrn. 5.1 bis 5.3, Nr. 6).<br />
Soweit in Nr. 5.4 bestimmte Anlagenarten nicht genannt sind, gelten<br />
ausschließlich die anlagenübergreifenden Anforderungen.<br />
3.2.2 Einheitliche Festlegungen<br />
Die Anlagen sind im Hinblick auf geringe Massenkonzentrationen und<br />
geringe Massenströme bzw. Massenverhältnisse zu betreiben. Aus Gründen<br />
der Überwachungspraktikabilität werden in der TA Luft-Novelle jedoch<br />
in der Regel die Massenkonzentrationen der luftverunreinigenden<br />
Stoffe begrenzt. Bei Kleinanlagen sind - unter Berücksichtigung von Aufwandsaspekten<br />
- vorrangig Massenstöme festgelegt, wobei in der Regel<br />
eine Kleinanlage (bei gefassten Quellen) einheitlich bei einem Abgasvolumenstrom<br />
V < 5000 m³/h angesetzt wurde. Abweichungen ergeben sich<br />
nach oben bei Gesamtstaub und Gesamt-C, Abweichungen nach unten<br />
bei krebserzeugenden Stoffen sowie bei Dioxinen und Furanen.<br />
In der TA Luft '86 sind „Bagatellmassenströme” enthalten, die sich<br />
nach der Vollzugspraxis der Länder auf den Rohgasmassenstrom bezogen.<br />
Entsprechend dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 02.12.1999<br />
zur Rohgas/Reingas-Problematik sind die emissionsbegrenzenden<br />
Anforderungen nunmehr auf den Reingasmassenstrom bezogen. Aufgrund<br />
dieser Änderung in der Bewertung sowie der einheitlichen Festlegungen<br />
des Abgasvolumenstroms bei Kleinanlagen ergeben sich in der<br />
TA Luft-Novelle z.T. deutliche Absenkungen der emissionsbegrenzenden<br />
Massenströme.<br />
Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen im „messtechnischen”<br />
Teil der TA Luft-Novelle unter Nr. 2.6 wurde unter Berücksichtigung<br />
europäischer Entwicklungen vereinfacht. Danach entfällt die in der TA<br />
Luft '86 enthaltene Perzentilregelung als Kriterium für die Einhaltung der<br />
in den Genehmigungsbescheiden festzulegenden Emissionsbegrenzungen.<br />
Die Definition der Emissionsbegrenzung als Tagesmittelwert wurde<br />
beibehalten. Die Emissionswerte sind eingehalten, wenn sämtliche Tagesmittelwerte<br />
die festgelegte Konzentration und sämtliche Halbstundenmittelwerte<br />
das zweifache der festgelegten Konzentration nicht<br />
überschreiten (kontinuierliche Messung).<br />
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