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Vorlesung Immobilienrecht, Nachbarrecht 19. Februar 2013 ...

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Betonplattenfall (Variante II)<br />

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der<br />

Klägerin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von<br />

der Straße zum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr<br />

2001 diesen Weg aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen<br />

befestigten Weg ersetzen. Hierfür zahlte sie 1.179,37 EUR. Mit der<br />

Behauptung, dass die Wurzeln eines auf dem Grundstück des<br />

Beklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt<br />

stehenden Kirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und<br />

dort innerhalb der letzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des<br />

früheren Weges um 25 bis 30 mm angehoben hätten, so dass ein<br />

Versatz entstanden sei, hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten<br />

zur Zahlung des verauslagten Betrags beantragt.<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

4. Keine Entziehung durch Aufgabe des Eigentums<br />

Leading case:<br />

BGH, Urteil vom 30. 3. 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 -<br />

Bootsanlage<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

19<br />

20<br />

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