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Vorlesung Immobilienrecht, Nachbarrecht 19. Februar 2013 ...

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das nur über einen zu dem<br />

Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden ist<br />

("Hammer- oder Pfeifenstielgrundstück"). Das Grundstück der Beklagten liegt<br />

auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen<br />

Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine<br />

Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert. Für<br />

die Versorgung mit Wasser, Strom und Tele-kommunikation wird nicht dieses<br />

Leitungsrecht genutzt. Vielmehr ist das Grundstück an Versorgungsleitungen<br />

angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg<br />

der Klägerin verlegten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Führung der<br />

Leitungen zu unterlassen. Zu Recht? (Fall BGH, 2. 12. 2011 - V ZR 120/11, MDR<br />

2012, 459)<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

b) Erstes Element der Zurechnung: adäquate Kausalität<br />

Leading cases:<br />

BGH, Urteile vom 20. 11. 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 – Froschlärm,<br />

vom 18. 4. 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235 – Tennisplatz und vom 7. 4.<br />

2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200 – Drogenhilfezentrum<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

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