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Vorlesung Immobilienrecht, Nachbarrecht 19. Februar 2013 ...

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Druckstempelfall<br />

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. Das<br />

benachbarte Grundstück steht im Eigentum der Beklagten. Auf diesem<br />

Grundstück befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze<br />

eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der<br />

Baum 0,75 m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf dem<br />

Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist. An der<br />

grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagenzufahrt<br />

verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück<br />

bildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem<br />

Wurzelwerk der Fichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden<br />

Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte in erster Linie auf Entfernung<br />

dieses Baumes und hilfsweise auf geeignete Maßnahmen zur<br />

Verhinderung von Schäden durch den Baum und dessen Wurzeln in<br />

Anspruch. Zu Recht?<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Kiefernnadelfall<br />

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten<br />

stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die über die nach dem<br />

Pflanzabstand einzuhaltende Höhe hinaus gewachsen und bei Klageerhebung ca.<br />

14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9<br />

m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca.<br />

5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen<br />

Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück. Der Kläger behauptet, dass er<br />

wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und<br />

Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr<br />

säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich<br />

verschließen müssen. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum<br />

Zurückschneiden der Kiefern auf die Höhe, die sie fünf Jahre vor der<br />

Klageerhebung hatten, und zum künftigen jährlichen Zurückschneiden auf diese<br />

Höhe sowie zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige<br />

beantragt.<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

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