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Vorlesung Immobilienrecht, Nachbarrecht 19. Februar 2013 ...

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

City-Tunnel Leipzig<br />

Die Beklagten errichten auf Grund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbescheids den<br />

"City-Tunnel Leipzig“, der den bayerischen Bahnhof mit dem Hauptbahnhof verbinden und<br />

dazu quer durch die Leipziger Innenstadt, unter anderem unter dem Marktplatz, verlaufen<br />

soll. Dort betreibt die Klägerin ein Restaurant mit einem hauptsächlich in den<br />

Rathausarkaden gelegenen Außenbereich. Im Laufe des Jahres 2005 wurde für das Projekt<br />

auf einer großen Fläche des Marktplatzes eine offene Baugrube ausgehoben. Ausweislich<br />

eines von der Klägerin im August 2005 eingeholten Privatgutachtens überschritten die<br />

Messwerte die in der TA Lärm festgesetzten Grenzwerte erheblich. Im zweiten Quartal 2006<br />

wurde die Baugrube mit Ausnahme des nördlichen Bereichs wieder geschlossen. Die<br />

Arbeiten wurden allerdings nicht nur unterirdisch fortgesetzt. Zudem führte ein Fahrweg<br />

zum Abtransport des Erdaushubs unmittelbar am Außenbereich des Restaurants vorbei. Die<br />

Klägerin verlangt für die von den Bauarbeiten ausgehenden Beeinträchtigungen eine -<br />

anfangs auf Ertragseinbußen, später (auch) auf den Wertverlust des Restaurants gestützte<br />

- Entschädigung von 107.349,62 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die<br />

Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für<br />

gerechtfertigt erklärt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der von dem<br />

Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Zu Recht? BGH Urt. v. BGH, Urt. v. 30. 10. 2009,<br />

V ZR 17/09, juris<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Bergbau im Saarland<br />

Dem Kläger gehört ein Grundstück im Saarland mit einem sog. südwestdeutsches<br />

Bauernhaus. An dem Haus traten infolge des Bergbaus Risse auf, die die Beklagte als<br />

Bergschäden anerkannte und beseitigte. Sie ordnete das Gebäude in die höchste<br />

Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser können ab einer<br />

Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/Sek. beschädigt werden. Seit dem Ende des Jahres<br />

2000 traten in L. Erderschütterungen auf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten<br />

zurückgehen. Im Jahr 2005 wurden 59 Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer,<br />

einer Stärke zwischen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer<br />

Schwingungsgeschwindigkeit bis zu 30 mm/Sek. registriert. Der Wert von 5 mm/Sek.<br />

wurde dabei insgesamt zehnmal erreicht oder überschritten. Im <strong>Februar</strong> und März 2006<br />

wurden bei weiteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten<br />

von 71,28 mm/Sek., 61,16 mm/Sek. und 56,56 mm/Sek. gemessen. Der Kläger meint, er<br />

sei durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmöglichkeit des Hauses stark eingeschränkt<br />

und in der Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und verlangt<br />

Ersatz nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zu Recht?<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

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