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Vorlesung Immobilienrecht, Nachbarrecht 19. Februar 2013 ...

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

2. Wesentliche Beeinträchtigung<br />

Leading cases: BGH, Urteile vom 6. 7. 2001 - V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 –<br />

Hammerschmiede, vom 13. 2. 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317 –<br />

Mobilfunkanlage und vom 26. 9. 2003 - V ZR 41/03, NJW 2003, 3699 –<br />

Rockkonzertfall<br />

Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem alljährlich<br />

stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere von<br />

einem Rockkonzert ausgehen. Die Kläger sind Eigentümer eines in einem<br />

allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück,<br />

das der beklagten Stadt gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und<br />

ein Fußballfeld. Die Beklagte hat das Gelände einem Sportverein für<br />

Vereinsaktivitäten überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein<br />

Sommerfest. Dabei finden in einem Festzelt Musikveranstaltungen statt,<br />

darunter ein Rockkonzert. Für das bis weit nach Mitternacht dauernde<br />

Rockkonzert wurden für das Grundstück der Kläger in den Jahren 2001 und<br />

2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5 dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.<br />

Die Kläger verlangen von der Gemeinde, das Konzert abzusagen. Zu Recht?<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

3. Ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks<br />

leading case: BGH, Urteil vom 24. 1. 1992 - V ZR 274/90, BGHZ 117, 110 –<br />

Bienenflug<br />

Der Kläger ist Inhaber eines Gartenbaubetriebes. Er baut seit 1987 großflächig<br />

Schnittblumen (Gypsophila, Septemberkraut, Solidaster) im Freiland an, um sie<br />

zu veräußern. Auch sein Sohn tut dies auf einer benachbarten Fläche. Der<br />

Beklagte hält etwa 2,4 km von den Anbauflächen des Klägers (und dessen<br />

Sohnes) entfernt auf seinem Grundstück seit ca. elf Jahren nebenberuflich<br />

mehrere Bienenvölker. Der Kläger verlangt vom Beklagten seine Bienenvölker<br />

nicht mehr fliegen zu lassen. Er behauptet, die Bienen des Beklagten hätten<br />

1988 die Schnittstaudenbestände angeflogen, dadurch seien die Blüten<br />

befruchtet worden; dies habe ein rasches Verblühen zur Folge gehabt, so dass<br />

die Blumen nicht mehr hätten vermarktet werden können. Hat er den Anspruch?<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

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