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Vorlesung Immobilienrecht, Nachbarrecht 19. Februar 2013 ...

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

5. Duldungspflicht kraft nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses<br />

Leading cases: BGH, Urteile vom 31. 1. 2003 – V ZR 143/02, NJW 2003, 1392<br />

Abwasserrohr und vom 8. <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> – V ZR 56/12 , n. unveröff. ewiger Heizer<br />

Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten waren ursprünglich Teile<br />

eines ungeteilten Hanggrundstücks in E. Sie sind durch die späteren Parzellierung dieses<br />

Grundstücks entstanden. Das Areal liegt an der Straße S. und fällt in einem langen Hang ab<br />

zu einer öffentlichen Straße. 1953 ließ die damalige Eigentümerin von der Straße S. aus<br />

hangabwärts Stichstraßen anlegen und an diesen Häuser errichten. Die Häuser der<br />

Beklagten liegen an einer dieser Stichstraßen. Zur Entsorgung der Abwässer dieser Häuser<br />

hatte die damalige Eigentümerin von dem am tiefsten gelegenen Haus durch das darunter<br />

liegende Wiesengelände ein Abwasserrohr zum öffentlichen Abwasserkanal in unten<br />

anschließende Straße verlegen lassen. In den 70er Jahren wurde das Areal an einen<br />

Immobilienhändler veräußert und von diesem parzelliert. Hierbei entstanden u. a. aus<br />

Flächen, auf denen die Häuser der Beklagten stehen, einzelne Hausgrundstücke, die später<br />

an die Beklagten veräußert wurden. Das an der Straße am Fuß des Hangs gelegene<br />

Wiesengelände wurde dabei ebenfalls parzelliert und später an Erwerber zur Bebauung<br />

verkauft. Einer dieser Erwerber ist der Kläger. Als er bauen will, stellt er das Abwasserrohr<br />

fest und verlangte beseitige, hilfsweise Verlegung. Zu Recht? BGH, Urteil vom 31. 1. 2003<br />

– V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 Abwasserrohr<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Der Beklagte errichtete auf seinem Grundstück ein Doppelhaus, das nur über eine<br />

Heizungsanlage verfügt, die in der einen Doppelhaushälfte untergebracht ist und die andere<br />

mit Heizwärme und Warmwasser mitversorgt. Die mit der mitversorgten Doppelhaushälfte<br />

bebaute Teilfläche verkaufte er 1995 an ein Ehepaar. Der Kaufvertrag enthielt einen<br />

Hinweis auf das Fehlen einer eigenen Heizungsanlage und die Vereinbarung, dass der<br />

Beklagte die verkaufte Doppelhaushälfte gegen Erstattung der Verbrauchskosten und der<br />

Hälfte der Kosten für Instandhaltung, Wartung und Erneuerung mit Heizwärme und<br />

Warmwasser versorgt und für die Funktionsfähigkeit der Heizung Sorge trägt. Diese<br />

Vereinbarung sollte auch den Rechtsnachfolger des Verkäufers binden. 2001 verkauften die<br />

Erwerber ihre Doppelhaushälfte an den Kläger. Dieser Kaufvertrag enthält zu der Beheizung<br />

keine Regelung. Der Beklagte versorgte die Hälfte des Klägers zunächst weiter mit<br />

Heizwärme und Warmwasser. Mit Schreiben vom 8. <strong>Februar</strong> 2010 kündigte er die<br />

Vereinbarung und teilte mit, die Kappung der Leitungen solle im Zusammenhang mit einer<br />

Veränderung der Heizungsanlage erfolgen und werde rechtzeitig vorher angekündigt. Der<br />

Kläger verlangt von dem Beklagten in erster Linie, seine Doppelhaushälfte gegen<br />

Abrechnung der anteiligen Kosten weiterhin mit Heizwärme und Warmwasser<br />

mitzuversorgen, hilfsweise, ihm Zutritt zu dem Heizungsraum in dessen Doppelhaushälfte<br />

zu gewähren, damit er die witterungsbedingte Beheizung von dort selbst sicherstellen<br />

könne. Zu Recht? BGH, Urteil vom 8. <strong>Februar</strong> <strong>2013</strong> – V ZR 56/12, noch unveröff. ewiger<br />

Heizer<br />

J. Schmidt-Räntsch, <strong>Nachbarrecht</strong>, <strong>19.</strong> 2. <strong>2013</strong><br />

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