Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz:<br />
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaber-<br />
papiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen<br />
und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegen-<br />
über Kreditinstituten.<br />
(3) Ergänzende Geltung <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>:<br />
Wegen weiterer Einzelheiten <strong>des</strong> Sicherungsumfanges wird auf<br />
§ 6 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> verwiesen, das auf<br />
Verlangen zur Verfügung gestellt wird.<br />
(4) Forderungsübergang:<br />
Soweit der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> oder ein von ihm Beauftrag-<br />
ter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen <strong>des</strong>sen Forderungen<br />
gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten<br />
Zug um Zug auf den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> über.<br />
(5) Auskunftserteilung:<br />
Die Bank ist befugt, dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> oder einem<br />
von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
5.<br />
18<br />
1Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung<br />
einzureichen, mit der sie die Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />
die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank und den Prüfungsverband<br />
ermächtigen, den Bankenverband über alles<br />
zu unterrichten, was die bei der jeweiligen Bank unterhaltenen<br />
Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt.<br />
2Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen<br />
Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und<br />
sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen<br />
seiner Tätigkeit bekannt werden. 3Der Wortlaut der entspre-