Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.<br />
b) drei Vertretern der Regionalbanken, der Auslandsbanken<br />
und der sonstigen Banken und<br />
c) drei Vertretern der Privatbankiers.<br />
3Je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses hat einen derselben Bankengruppe<br />
angehörenden Stellvertreter. 4Mitglieder und Stellvertreter<br />
müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter von an dem<br />
<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mitwirkenden Banken sein.<br />
1Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung <strong>des</strong><br />
Bankenverban<strong>des</strong> für die Dauer von drei Jahren gewählt; seine<br />
Mitglieder und deren Stellvertreter bleiben im Amt bis<br />
ein neuer Ausschuss gewählt wird, längstens jedoch für die<br />
Dauer der aktiven Tätigkeit in ihrer Bank oder für die Dauer<br />
der Mitwirkung ihrer Bank an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>.<br />
2Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses oder ein Stellvertreter<br />
vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wählt die Delegiertenversammlung<br />
<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> für den Rest der Amtsdauer<br />
ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter.<br />
3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und<br />
<strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />
4.<br />
5.<br />
bankenverband<br />
1Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen<br />
Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Er muss<br />
einberufen werden, wenn es alle Vertreter einer Institutsgruppe<br />
verlangen. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzer oder<br />
bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein Stellvertreter schriftliche oder<br />
fernmündliche Abstimmung anordnen.<br />
1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens sechs<br />
seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich bei<br />
31