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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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2.<br />

b) drei Vertretern der Regionalbanken, der Auslandsbanken<br />

und der sonstigen Banken und<br />

c) drei Vertretern der Privatbankiers.<br />

3Je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses hat einen derselben Bankengruppe<br />

angehörenden Stellvertreter. 4Mitglieder und Stellvertreter<br />

müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter von an dem<br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mitwirkenden Banken sein.<br />

1Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung <strong>des</strong><br />

Bankenverban<strong>des</strong> für die Dauer von drei Jahren gewählt; seine<br />

Mitglieder und deren Stellvertreter bleiben im Amt bis<br />

ein neuer Ausschuss gewählt wird, längstens jedoch für die<br />

Dauer der aktiven Tätigkeit in ihrer Bank oder für die Dauer<br />

der Mitwirkung ihrer Bank an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>.<br />

2Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses oder ein Stellvertreter<br />

vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wählt die Delegiertenversammlung<br />

<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> für den Rest der Amtsdauer<br />

ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter.<br />

3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und<br />

<strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

4.<br />

5.<br />

bankenverband<br />

1Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen<br />

Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Er muss<br />

einberufen werden, wenn es alle Vertreter einer Institutsgruppe<br />

verlangen. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzer oder<br />

bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein Stellvertreter schriftliche oder<br />

fernmündliche Abstimmung anordnen.<br />

1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens sechs<br />

seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich bei<br />

31

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