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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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ankenverband<br />

Satz 1. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet<br />

oder prolongiert werden, gelten, abweichend von<br />

§ 6 Absatz 9 Satz 5, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab<br />

den oben genannten Stichtagen.<br />

1a. Nicht gesichert werden, auch wenn sie in der Bilanzposition<br />

„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind,<br />

– Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere<br />

ausgestellt hat,<br />

– Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen konzernverbundenen<br />

Unternehmen der Bank im Sinne von § 18<br />

AktG, die ein Bankgeschäft entsprechend § 1 Absatz 1<br />

Satz 2 Ziffer 2 KWG betreiben,<br />

– Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäften<br />

sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften,<br />

– Verbindlichkeiten aus begebenen Hypothekennamenspfandbriefen<br />

und öffentlichen Namenspfandbriefen sowie<br />

– Einlagen, zu deren Sicherstellung Hypothekennamenspfandbriefe<br />

und öffentliche Namenspfandbriefe ausgegeben<br />

sind.<br />

1 1b. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Sicherungsgrenze<br />

für neu aufgenommene Institute bis zum Ende <strong>des</strong> dritten<br />

vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung am <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

zunächst 250.000 €. 2Zum Ende <strong>des</strong> dritten vollen<br />

Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung. 3Sodann gilt für die<br />

Sicherungsgrenze Absatz 1, sofern nicht die Voraussetzungen<br />

von Absatz 1 c vorliegen.<br />

4Die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute kann<br />

im Einzelfall auf Antrag der Bank vom Prüfungsverband bis<br />

zur Höhe der Sicherungsgrenze gemäß Absatz 1 Satz 1 an-<br />

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