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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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2. Sicherungsgrenze<br />

1 Statt § 6 Absatz 1 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> gilt<br />

folgende Bestimmung: Bei den Zweigniederlassungen auslän-<br />

discher Banken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum wird<br />

die Sicherungsgrenze auf Antrag der Bank wie folgt festgelegt:<br />

Alternative 1:<br />

Unterhält die Zweigniederlassung in der Bun<strong>des</strong>republik Deutsch-<br />

land ein Dotationskapital im Sinne von § 53 Absatz 2 Ziffer 4 KWG,<br />

so kann dieses entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 1 <strong>des</strong><br />

<strong>Statut</strong>s als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Siche-<br />

rungsgrenze herangezogen werden, sofern das Dotationskapital<br />

dauerhaft zur Verfügung steht, min<strong>des</strong>tens jedoch bis zum nächs-<br />

ten Bilanzstichtag der Zentrale.<br />

Alternative 2:<br />

2 Der Teil <strong>des</strong> bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden<br />

Eigenkapitals der Gesamtbank wird der Zweigniederlassung als<br />

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Sicherungsgrenze<br />

zugewiesen, der dem Verhältnis der um alle Beziehungen zu den<br />

eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen bereinigten<br />

Zweigniederlassungsbilanzsumme zu der entsprechend bereinigten<br />

Gesamtbilanzsumme der Bank zum Stichtag entspricht.<br />

3Die Zweigniederlassung ist verpflichtet, die folgenden vom Abschlussprüfer<br />

der Gesamtbank testierten Angaben zur Verfügung<br />

zu stellen:<br />

– die Bilanzsumme der Gesamtbank, bereinigt um alle Beziehungen<br />

zu eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen,<br />

– die Bilanzsumme für die Zweigniederlassung, bereinigt um<br />

alle Beziehungen zu eigenen Häusern und zu verbundenen<br />

Unternehmen,<br />

– die Höhe <strong>des</strong> bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden<br />

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