Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.<br />
1 Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten gegenüber<br />
a) Geschäftsleitern der Bank;<br />
b) persönlich haftenden Gesellschaftern der Bank, auch<br />
wenn sie keine Geschäftsleiter sind;<br />
bankenverband<br />
c) Kommanditisten, Gesellschaftern einer Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung, Aktionären und stillen Gesellschaf-<br />
tern, wenn der Kapitalanteil <strong>des</strong> Gesellschafters an der<br />
Bank 50 % und mehr beträgt; § 19 Absatz 2 KWG findet<br />
entsprechende Anwendung. Die Verbindlichkeiten sind je-<br />
doch gesichert, wenn es sich um solche aus Ansprüchen<br />
handelt, die zum gebundenen Vermögen im Sinne von<br />
§ 54 VAG oder zum Fondsvermögen im Sinne von § 2 InvG<br />
zählen;<br />
d) Mitgliedern eines zur Überwachung der Geschäftsführung<br />
bestellten Organs der Bank, wenn die Überwachungsbefugnisse<br />
<strong>des</strong> Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan);<br />
e) Ehegatten und minderjährigen Kindern der unter Buchstaben<br />
a) bis d) genannten Personen, es sei denn, dass die<br />
Gelder aus dem eigenen Vermögen <strong>des</strong> Ehegatten und<br />
<strong>des</strong> minderjährigen Kin<strong>des</strong> stammen;<br />
f) dritten Personen, die für Rechnung einer der unter Buchstaben<br />
a) bis e) genannten Personen handeln.<br />
2Gehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten, die gegenüber<br />
den in Satz 1 aufgeführten Personen begründet worden<br />
waren, im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge<br />
auf eine dritte Person über, so sind diese Verbindlichkeiten<br />
ebenfalls nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Monaten<br />
seit dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Übergangs die Durchführung von<br />
Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 beschlossen wird.<br />
27