Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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die Aufsichtspraxis der zuständigen in- oder ausländischen<br />
Aufsichtsbehörde oder die Grundsätze <strong>des</strong> Innenbetriebes<br />
betrifft, oder<br />
b) wenn diese Auflagen geeignet sind, eine sonst drohende<br />
Gefahr einer Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
abzuwenden.<br />
2Außerdem kann der Prüfungsverband Auflagen erteilen,<br />
welche darauf abzielen, dass die bei Stellung <strong>des</strong> Aufnahmeantrages<br />
vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten<br />
und geschäftspolitischen Ziele, die als Grundlage für die<br />
Aufnahme der Bank dienten, eingehalten werden. 3Sofern die Bank insoweit eine wesentliche Änderung vornehmen<br />
will, hat vorher eine Beurteilung durch den Prüfungsverband<br />
zu erfolgen.<br />
8. Die Banken übermitteln dem Bankenverband auf Anforderung<br />
unverzüglich eine Bestätigung ihres Abschlussprüfers, dass sie<br />
ihre Jahresumlage in richtiger Höhe berechnet haben.<br />
9. Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich<br />
anzuzeigen, wenn die Eröffnung einer Zweigniederlassung<br />
im Ausland beabsichtigt ist.<br />
1 10. Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten<br />
freizustellen, die diesem durch eine Hilfeleistung zu Gunsten<br />
einer anderen Bank entstanden sind, an der der jeweiligen<br />
Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmittelbar<br />
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben<br />
kann. 2Unbeschadet der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtung<br />
haben die in Betracht kommenden Banken entsprechende<br />
ausdrückliche Erklärungen abzugeben.<br />
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