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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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die Aufsichtspraxis der zuständigen in- oder ausländischen<br />

Aufsichtsbehörde oder die Grundsätze <strong>des</strong> Innenbetriebes<br />

betrifft, oder<br />

b) wenn diese Auflagen geeignet sind, eine sonst drohende<br />

Gefahr einer Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

abzuwenden.<br />

2Außerdem kann der Prüfungsverband Auflagen erteilen,<br />

welche darauf abzielen, dass die bei Stellung <strong>des</strong> Aufnahmeantrages<br />

vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten<br />

und geschäftspolitischen Ziele, die als Grundlage für die<br />

Aufnahme der Bank dienten, eingehalten werden. 3Sofern die Bank insoweit eine wesentliche Änderung vornehmen<br />

will, hat vorher eine Beurteilung durch den Prüfungsverband<br />

zu erfolgen.<br />

8. Die Banken übermitteln dem Bankenverband auf Anforderung<br />

unverzüglich eine Bestätigung ihres Abschlussprüfers, dass sie<br />

ihre Jahresumlage in richtiger Höhe berechnet haben.<br />

9. Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich<br />

anzuzeigen, wenn die Eröffnung einer Zweigniederlassung<br />

im Ausland beabsichtigt ist.<br />

1 10. Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten<br />

freizustellen, die diesem durch eine Hilfeleistung zu Gunsten<br />

einer anderen Bank entstanden sind, an der der jeweiligen<br />

Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmittelbar<br />

oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben<br />

kann. 2Unbeschadet der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtung<br />

haben die in Betracht kommenden Banken entsprechende<br />

ausdrückliche Erklärungen abzugeben.<br />

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