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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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ankenverband<br />

13. 1 Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungs-<br />

fonds ist zulässig; die Banken sind berechtigt, die Tatsache<br />

ihrer Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>, die Art<br />

der gemäß § 6 gesicherten Verbindlichkeiten und den Betrag,<br />

bis zu dem die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Kunden<br />

durch den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> gesichert werden, durch<br />

Aushang in der Schalterhalle, durch Schreiben an bestimmte<br />

Personen und bei der Beantwortung von Anfragen bekannt zu<br />

geben. 2Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der<br />

Einlagen oder der Mitwirkung am <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> in<br />

Presse, Rundfunk oder Fernsehen, durch Postwurfsendungen<br />

oder ähnliche Publikumswerbung. 3Die Banken sind verpflichtet,<br />

gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer<br />

Einlagen durch Dritte einzuschreiten.<br />

1 14. Für Banken, die Mitglied <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> sind, ist ein<br />

einheitliches Signum geschaffen worden. 2Alle an der Einlagensicherung<br />

mitwirkenden Banken sind berechtigt, dieses<br />

Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder Schaukästen<br />

sowie an den Eingangstüren aller Niederlassungen<br />

anzubringen und es im Schriftverkehr zu verwenden. 3Die Einzelheiten über die zulässigen Verwendungsformen, insbesondere<br />

über die Größe und Gestaltung <strong>des</strong> Signums, setzt<br />

die Delegiertenversammlung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> fest. 4Für die Benutzung <strong>des</strong> Signums findet im Übrigen Absatz 13 Anwendung.<br />

§ 6 Umfang der Einlagensicherung<br />

1 1. Gesichert werden bei den Banken alle Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Nicht-Kreditins tituten (insbesondere Privatpersonen,<br />

Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen),<br />

die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-<br />

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