Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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ankenverband<br />
13. 1 Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungs-<br />
fonds ist zulässig; die Banken sind berechtigt, die Tatsache<br />
ihrer Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>, die Art<br />
der gemäß § 6 gesicherten Verbindlichkeiten und den Betrag,<br />
bis zu dem die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Kunden<br />
durch den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> gesichert werden, durch<br />
Aushang in der Schalterhalle, durch Schreiben an bestimmte<br />
Personen und bei der Beantwortung von Anfragen bekannt zu<br />
geben. 2Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der<br />
Einlagen oder der Mitwirkung am <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> in<br />
Presse, Rundfunk oder Fernsehen, durch Postwurfsendungen<br />
oder ähnliche Publikumswerbung. 3Die Banken sind verpflichtet,<br />
gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer<br />
Einlagen durch Dritte einzuschreiten.<br />
1 14. Für Banken, die Mitglied <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> sind, ist ein<br />
einheitliches Signum geschaffen worden. 2Alle an der Einlagensicherung<br />
mitwirkenden Banken sind berechtigt, dieses<br />
Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder Schaukästen<br />
sowie an den Eingangstüren aller Niederlassungen<br />
anzubringen und es im Schriftverkehr zu verwenden. 3Die Einzelheiten über die zulässigen Verwendungsformen, insbesondere<br />
über die Größe und Gestaltung <strong>des</strong> Signums, setzt<br />
die Delegiertenversammlung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> fest. 4Für die Benutzung <strong>des</strong> Signums findet im Übrigen Absatz 13 Anwendung.<br />
§ 6 Umfang der Einlagensicherung<br />
1 1. Gesichert werden bei den Banken alle Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Nicht-Kreditins tituten (insbesondere Privatpersonen,<br />
Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen),<br />
die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-<br />
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