Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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Anlage § 5 Absatz 5 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong><br />
<strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
bankenverband<br />
Wortlaut der Ermächtigungserklärungen<br />
– Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht4)<br />
, den Bun<strong>des</strong>verband deutscher<br />
Banken e. V. – <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> – über alles zu unterrichten,<br />
was die bei mir (uns) unterhaltenen Einlagen<br />
als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. Gleichzeitig<br />
ermächtige(n) ich (wir) den Bun<strong>des</strong>verband deutscher<br />
Banken e. V. – <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> –, bei der Bun<strong>des</strong>anstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht alle hierfür erforderlichen<br />
Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die Dauer<br />
meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verban<strong>des</strong><br />
deutscher Banken e. V. bestehenden <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
und – solange bei mir (uns) unterhaltene Einlagen<br />
von dem <strong>Statut</strong> <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> geschützt sind<br />
– während <strong>des</strong> in § 4 Absatz 8 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
bestimmten Zeitraum unwiderruflich.<br />
– Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank,<br />
den Bun<strong>des</strong>verband deutscher Banken e.V. – <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
– über alles zu unterrichten, was die bei mir<br />
(uns) unterhaltenen Einlagen als möglicherweise gefährdet<br />
erscheinen lässt. Gleichzeitig ermächtige(n) ich (wir) den<br />
Bun<strong>des</strong>verband deutscher Banken e.V. – <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
–, bei der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank alle hierfür erforderlichen<br />
Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die<br />
4) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken mit Sitz in einem anderen<br />
Staat <strong>des</strong> Europäischen Wirtschaftsraums werden die Worte „Bun<strong>des</strong>anstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt durch „die Bankaufsichtsbehörde unseres<br />
Herkunftslan<strong>des</strong>, ...“ (amtliche Bezeichnung)<br />
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