Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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2.<br />
1 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die der Bun<strong>des</strong>anstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank<br />
oder dem Prüfungsverband von Organen <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong><br />
im Zusammenhang mit den Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
nach pflichtgemäßem Ermessen gemacht werden.<br />
2Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mitgliedsverband<br />
<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, die im Zusammenhang mit der<br />
Aufnahme oder dem Ausschluss einer Bank erfolgen.<br />
§ 12 Auflösung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
Über die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und die<br />
Verwendung <strong>des</strong> Fondsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
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