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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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2.<br />

1 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die der Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank<br />

oder dem Prüfungsverband von Organen <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong><br />

im Zusammenhang mit den Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

nach pflichtgemäßem Ermessen gemacht werden.<br />

2Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mitgliedsverband<br />

<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, die im Zusammenhang mit der<br />

Aufnahme oder dem Ausschluss einer Bank erfolgen.<br />

§ 12 Auflösung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

Über die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und die<br />

Verwendung <strong>des</strong> Fondsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

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