10.10.2013 Aufrufe

Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 4 Beendigung der Mitwirkung an dem<br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

1. Die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> endet<br />

a) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband,<br />

b) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband,<br />

c) durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>.<br />

2. Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

ausgeschlossen werden,<br />

a) wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) bis e)<br />

genannten Voraussetzungen für ihre Mitwirkung an dem<br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> nicht oder nicht mehr gegeben<br />

sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz<br />

3 auch auf Anforderung nicht vorlegt oder<br />

b) wenn sie aufgrund <strong>des</strong> Klassifizierungsverfahrens gemäß<br />

§ 4a in die Klasse B- oder eine schlechtere Klasse eingestuft<br />

wurde und eine Verbesserung der Klassifizierung<br />

nicht zu erwarten ist.<br />

3. Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

ausgeschlossen werden,<br />

a) wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband,<br />

insbesondere aus oder im Zusammenhang mit<br />

diesem <strong>Statut</strong>, nicht nur unerheblich verletzt hat oder<br />

b) wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen<br />

eine Bestimmung der Satzung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, dieses<br />

<strong>Statut</strong>s oder einen Beschluss eines zuständigen Organs<br />

<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> verstoßen hat.<br />

Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegen-<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!