Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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§ 4 Beendigung der Mitwirkung an dem<br />
<strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
1. Die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> endet<br />
a) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband,<br />
b) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband,<br />
c) durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>.<br />
2. Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
ausgeschlossen werden,<br />
a) wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) bis e)<br />
genannten Voraussetzungen für ihre Mitwirkung an dem<br />
<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> nicht oder nicht mehr gegeben<br />
sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz<br />
3 auch auf Anforderung nicht vorlegt oder<br />
b) wenn sie aufgrund <strong>des</strong> Klassifizierungsverfahrens gemäß<br />
§ 4a in die Klasse B- oder eine schlechtere Klasse eingestuft<br />
wurde und eine Verbesserung der Klassifizierung<br />
nicht zu erwarten ist.<br />
3. Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
ausgeschlossen werden,<br />
a) wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband,<br />
insbesondere aus oder im Zusammenhang mit<br />
diesem <strong>Statut</strong>, nicht nur unerheblich verletzt hat oder<br />
b) wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen<br />
eine Bestimmung der Satzung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, dieses<br />
<strong>Statut</strong>s oder einen Beschluss eines zuständigen Organs<br />
<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> verstoßen hat.<br />
Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegen-<br />
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