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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Heimatlan<strong>des</strong> zuzustimmen und sich durch<br />

den Prüfungsverband prüfen zu lassen. 2 Der Prüfungsverband ist<br />

berechtigt, alle Prüfungshandlungen, die zur sicheren Beurteilung<br />

der Verhältnisse der Zweigniederlassung erforderlich erscheinen,<br />

ohne örtliche und sachliche Beschränkung bei der Bank durchzuführen.<br />

5. Verhältnis zur Heimatlandeinlagensicherung<br />

Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> wird Entschädigungsleistungen<br />

entsprechend dem <strong>Statut</strong> <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> nur erbringen,<br />

wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze<br />

der Heimatland-Einlagensicherung übersteigen.<br />

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