Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Heimatlan<strong>des</strong> zuzustimmen und sich durch<br />
den Prüfungsverband prüfen zu lassen. 2 Der Prüfungsverband ist<br />
berechtigt, alle Prüfungshandlungen, die zur sicheren Beurteilung<br />
der Verhältnisse der Zweigniederlassung erforderlich erscheinen,<br />
ohne örtliche und sachliche Beschränkung bei der Bank durchzuführen.<br />
5. Verhältnis zur Heimatlandeinlagensicherung<br />
Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> wird Entschädigungsleistungen<br />
entsprechend dem <strong>Statut</strong> <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> nur erbringen,<br />
wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze<br />
der Heimatland-Einlagensicherung übersteigen.<br />
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