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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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ankenverband<br />

Anhang zum <strong>Statut</strong> <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigniederlassungen<br />

ausländischer Banken aus EWR- und<br />

EFTA-Staaten an der Einlagensicherung<br />

1Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweigniederlassungen<br />

von Banken mit Sitz in anderen EWR- und EFTA-<br />

Staaten gelten nachfolgende besondere Regelungen. 2Soweit Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten aufgrund<br />

von Verfügungen der zuständigen staatlichen deutschen Stellen<br />

den Zweigniederlassungen aus EWR- und EFTA-Staaten bankaufsichtsrechtlich<br />

ganz oder teilweise gleichgestellt sind, können die<br />

nachstehenden Regelungen auf Beschluss <strong>des</strong> Ausschusses für die<br />

Einlagensicherung ganz oder teilweise auch auf diese Zweigniederlassungen<br />

Anwendung finden.<br />

1. Umlage<br />

1Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umlage gilt anstelle<br />

von § 5 Absatz 1 Satz 1 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen ausländischer Banken<br />

mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind verpflichtet,<br />

eine Umlage in Höhe von 0,6 ‰ derjenigen zum Stichtag <strong>des</strong><br />

31. Dezember <strong>des</strong> Vorjahres unterhaltenen Einlagen zu zahlen, die<br />

bei im Inland bilanzierungspflichtigen Banken in der Bilanzposition<br />

„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen wären.<br />

2Hiervon sind Einlagen abzuziehen, die die Sicherungsgrenze <strong>des</strong><br />

Heimatlan<strong>des</strong> nicht übersteigen. 3Die Zweigniederlassungen sind<br />

verpflichtet, das Volumen der diesbezüglichen Einlagen buchhalterisch<br />

zu erfassen und dem Bankenverband nachzuweisen.<br />

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