Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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ankenverband<br />
Anhang zum <strong>Statut</strong> <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigniederlassungen<br />
ausländischer Banken aus EWR- und<br />
EFTA-Staaten an der Einlagensicherung<br />
1Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweigniederlassungen<br />
von Banken mit Sitz in anderen EWR- und EFTA-<br />
Staaten gelten nachfolgende besondere Regelungen. 2Soweit Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten aufgrund<br />
von Verfügungen der zuständigen staatlichen deutschen Stellen<br />
den Zweigniederlassungen aus EWR- und EFTA-Staaten bankaufsichtsrechtlich<br />
ganz oder teilweise gleichgestellt sind, können die<br />
nachstehenden Regelungen auf Beschluss <strong>des</strong> Ausschusses für die<br />
Einlagensicherung ganz oder teilweise auch auf diese Zweigniederlassungen<br />
Anwendung finden.<br />
1. Umlage<br />
1Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umlage gilt anstelle<br />
von § 5 Absatz 1 Satz 1 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen ausländischer Banken<br />
mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind verpflichtet,<br />
eine Umlage in Höhe von 0,6 ‰ derjenigen zum Stichtag <strong>des</strong><br />
31. Dezember <strong>des</strong> Vorjahres unterhaltenen Einlagen zu zahlen, die<br />
bei im Inland bilanzierungspflichtigen Banken in der Bilanzposition<br />
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen wären.<br />
2Hiervon sind Einlagen abzuziehen, die die Sicherungsgrenze <strong>des</strong><br />
Heimatlan<strong>des</strong> nicht übersteigen. 3Die Zweigniederlassungen sind<br />
verpflichtet, das Volumen der diesbezüglichen Einlagen buchhalterisch<br />
zu erfassen und dem Bankenverband nachzuweisen.<br />
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