Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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ankenverband<br />
über dem Bankenverband nachweist, dass sie den Eintritt<br />
<strong>des</strong> betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten hat oder die<br />
Pflichtverletzung nicht erheblich ist.<br />
3a. Eine erhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegenüber<br />
dem Bankenverband liegt in der Regel vor, wenn die Bank<br />
a) im Hinblick auf den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> gegenüber<br />
dem Bankenverband unvollständige oder unrichtige Angaben<br />
macht oder<br />
b) mit der Vorlage der für die Klassifizierung gemäß § 4a<br />
erforderlichen Informationen in Verzug gerät oder<br />
c) die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich <strong>des</strong> Klassifizierungsergebnisses<br />
gemäß § 8 der Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren<br />
nicht einhält oder<br />
d) mit der Leistung von Umlagen nach einer schriftlichen<br />
Mahnung länger als zwei Monate in Verzug gerät oder<br />
e) die in § 5 Absatz 4 vorgeschriebene Klausel nicht in ihre<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Inlandsgeschäft<br />
aufnimmt bzw. nicht den Geschäftsbeziehungen<br />
mit ihren Kunden im Inland zu Grunde legt oder<br />
f) die Erklärung gemäß § 5 Absatz 5 und die Bestätigung<br />
gemäß § 5 Absatz 8 auf Anforderung nicht vorlegt oder<br />
g) dem Bankenverband nicht unverzüglich die Informationen<br />
gemäß § 5 Absatz 5a zur Verfügung stellt oder<br />
h) den Prüfungsverband nicht bei seiner Prüfungstätigkeit<br />
gemäß § 5 Absatz 7 unterstützt oder <strong>des</strong>sen Auflagen gemäß<br />
§ 5 Absatz 7a nicht unverzüglich erfüllt oder<br />
i) dem Bankenverband nicht unverzüglich gemäß § 5 Absatz<br />
9 die beabsichtigte Eröffnung einer Zweigniederlassung<br />
im Ausland anzeigt oder<br />
j) den Bankenverband nicht gemäß § 5 Absatz 10 Satz 1 von<br />
Verlusten freistellt oder<br />
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