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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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ankenverband<br />

über dem Bankenverband nachweist, dass sie den Eintritt<br />

<strong>des</strong> betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten hat oder die<br />

Pflichtverletzung nicht erheblich ist.<br />

3a. Eine erhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegenüber<br />

dem Bankenverband liegt in der Regel vor, wenn die Bank<br />

a) im Hinblick auf den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> gegenüber<br />

dem Bankenverband unvollständige oder unrichtige Angaben<br />

macht oder<br />

b) mit der Vorlage der für die Klassifizierung gemäß § 4a<br />

erforderlichen Informationen in Verzug gerät oder<br />

c) die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich <strong>des</strong> Klassifizierungsergebnisses<br />

gemäß § 8 der Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren<br />

nicht einhält oder<br />

d) mit der Leistung von Umlagen nach einer schriftlichen<br />

Mahnung länger als zwei Monate in Verzug gerät oder<br />

e) die in § 5 Absatz 4 vorgeschriebene Klausel nicht in ihre<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Inlandsgeschäft<br />

aufnimmt bzw. nicht den Geschäftsbeziehungen<br />

mit ihren Kunden im Inland zu Grunde legt oder<br />

f) die Erklärung gemäß § 5 Absatz 5 und die Bestätigung<br />

gemäß § 5 Absatz 8 auf Anforderung nicht vorlegt oder<br />

g) dem Bankenverband nicht unverzüglich die Informationen<br />

gemäß § 5 Absatz 5a zur Verfügung stellt oder<br />

h) den Prüfungsverband nicht bei seiner Prüfungstätigkeit<br />

gemäß § 5 Absatz 7 unterstützt oder <strong>des</strong>sen Auflagen gemäß<br />

§ 5 Absatz 7a nicht unverzüglich erfüllt oder<br />

i) dem Bankenverband nicht unverzüglich gemäß § 5 Absatz<br />

9 die beabsichtigte Eröffnung einer Zweigniederlassung<br />

im Ausland anzeigt oder<br />

j) den Bankenverband nicht gemäß § 5 Absatz 10 Satz 1 von<br />

Verlusten freistellt oder<br />

9

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