Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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3 Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die auf Rechts-<br />
handlungen beruhen, die in einem Insolvenzverfahren gemäß<br />
§§ 129 ff. InsO i. V. mit § 46 c KWG anfechtbar wären.<br />
4. Bei der Berechnung der geschützten Verbindlichkeiten im Sin-<br />
5.<br />
ne von Absatz 1 werden alle Verbindlichkeiten gegenüber<br />
einem Gläubiger zusammengerechnet; etwaige Gegenforde-<br />
rungen der Bank werden abgezogen, auch wenn diese noch<br />
nicht fällig sind. Ferner finden zu Gunsten <strong>des</strong> Bankenverban-<br />
<strong>des</strong> die für einen Bürgen geltenden Vorschriften der §§ 768,<br />
770, 776 BGB entsprechende Anwendung.<br />
1Die Zahlungen umfassen im Rahmen der Sicherungsgrenze<br />
auch Zinsansprüche. 2Diese laufen grundsätzlich bis zur Rückzahlung<br />
der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens. 3Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> leistet<br />
Zahlungen jedoch nur für Zinsen in marktüblicher Höhe. 4Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> kann seine sämtlichen Zahlungen<br />
an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen, dass<br />
dieser darauf verzichtet, die gemäß Satz 3 nicht geschützten<br />
Zinsansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen.<br />
1 5a. Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschädigt<br />
werden. 2Zugrunde gelegt wird der Umrechnungskurs, der<br />
am Tag der Feststellung <strong>des</strong> Entschädigungsfalles im Sinne der<br />
Richtlinie 94/19/EG für den Zahlungsort maßgeblich war.<br />
6.<br />
28<br />
1Bei Anderkonten wird für die Berechnung der Sicherungsgrenze<br />
gemäß Absatz 1 auf die Person <strong>des</strong> Treugebers abgestellt.<br />
2Gleiches gilt für offene Treuhandkonten, sofern in der<br />
Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treugeber<br />
eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen <strong>des</strong>