Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel
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entsprechend der vorgegebenen Systembeschreibung vorge-<br />
nommen worden ist.<br />
2 Die betroffene Bank sowie der Prüfungsverband haben je<br />
einen Schiedsrichter zu benennen. 3 Die Schiedsrichter ver-<br />
ständigen sich auf einen Vorsitzenden, bei dem es sich um<br />
einen insbesondere mit der Prüfung von Banken befassten<br />
Wirtschaftsprüfer handeln soll.<br />
4Die Anrufung <strong>des</strong> Schiedsgerichts hat für die Pflicht zur Zahlung<br />
einer erhöhten Umlage und für sonstige Maßnahmen<br />
keine aufschiebende Wirkung. 5Die erhöhte Umlage wird<br />
jedoch erstattet, sofern das Schiedsgericht zu dem Ergebnis<br />
kommt, dass die Einstufung unzutreffend war.<br />
6Eine Bank, die in einem Schiedsverfahren ganz oder teilweise<br />
unterliegt, hat die Kosten <strong>des</strong> Schiedsgerichts im Umfange<br />
ihres Unterliegens zu tragen.<br />
§ 10 Unabhängig von weiteren möglichen Konsequenzen aus § 4<br />
Absatz 2 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s wird eine Bank im Falle fehlender, oder<br />
auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichender<br />
Klassifizierungsunterlagen nach Ablauf einer angemessenen<br />
Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß § 5 der Anlage zu<br />
§ 4a <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s zugeordnet.<br />
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