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Statut des Einlagensicherungsfonds - Donner & Reuschel

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entsprechend der vorgegebenen Systembeschreibung vorge-<br />

nommen worden ist.<br />

2 Die betroffene Bank sowie der Prüfungsverband haben je<br />

einen Schiedsrichter zu benennen. 3 Die Schiedsrichter ver-<br />

ständigen sich auf einen Vorsitzenden, bei dem es sich um<br />

einen insbesondere mit der Prüfung von Banken befassten<br />

Wirtschaftsprüfer handeln soll.<br />

4Die Anrufung <strong>des</strong> Schiedsgerichts hat für die Pflicht zur Zahlung<br />

einer erhöhten Umlage und für sonstige Maßnahmen<br />

keine aufschiebende Wirkung. 5Die erhöhte Umlage wird<br />

jedoch erstattet, sofern das Schiedsgericht zu dem Ergebnis<br />

kommt, dass die Einstufung unzutreffend war.<br />

6Eine Bank, die in einem Schiedsverfahren ganz oder teilweise<br />

unterliegt, hat die Kosten <strong>des</strong> Schiedsgerichts im Umfange<br />

ihres Unterliegens zu tragen.<br />

§ 10 Unabhängig von weiteren möglichen Konsequenzen aus § 4<br />

Absatz 2 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s wird eine Bank im Falle fehlender, oder<br />

auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichender<br />

Klassifizierungsunterlagen nach Ablauf einer angemessenen<br />

Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß § 5 der Anlage zu<br />

§ 4a <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s zugeordnet.<br />

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