STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
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§ 80 Absatz 1 StrlSchV normiert den Grundsatz der individuellen Rechtfertigung bei<br />
der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am<br />
Menschen. Danach dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung unmittelbar<br />
am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden,<br />
wenn ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz<br />
hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert<br />
die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung am Menschen<br />
gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Bei der Abwägung sind andere Verfahren mit<br />
vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen zu berücksichtigen, die mit keiner oder einer<br />
geringeren Strahlenexposition verbunden sind.<br />
Diese Richtlinie gilt für die folgenden Bereiche:<br />
Nuklearmedizin<br />
• Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bei der Anwendung am Menschen zur<br />
Untersuchung oder Behandlung - auch in Verbindung mit der Computertomographie<br />
(CT), z.B. PET/CT und SPECT/CT<br />
Teletherapie<br />
• Anwendungen in der Strahlentherapie bei einem großen Abstand zwischen der<br />
Quelle und dem zu bestrahlenden Gewebe. Die Teletherapie wird durchgeführt<br />
mit<br />
• Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, z.B. Elektronen-,<br />
Ionenbeschleuniger, Neutronenbestrahlungsanlagen und<br />
• Bestrahlungsvorrichtungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen,<br />
z.B. Gammabestrahlungssysteme mit multiplen Strahlenquellen<br />
(sogenannte Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen).<br />
Brachytherapie<br />
• Anwendungen in der Strahlentherapie bei einem geringen Abstand zwischen der<br />
Strahlungsquelle und dem zu bestrahlenden Gewebe<br />
Brachytherapie wird beispielsweise mit ferngesteuerten, automatisch betriebenen<br />
Afterloadingvorrichtungen, einschließlich der interstitiellen, endovaskulären<br />
und intrakavitären Behandlung sowie der Kontakttherapie durchgeführt. Die<br />
Brachytherapie mit offenen radioaktiven Stoffen unterliegt den Regelungen für<br />
nuklearmedizinische Therapien.<br />
Diese Richtlinie gilt auch für<br />
• die Planung von Einrichtungen (z.B. auch Abwasserschutzanlagen), die für den<br />
o.g. Umgang oder Betrieb bestimmt sind.<br />
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