STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
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Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte, der radioaktive<br />
Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen selbst anwendet oder diese Tätigkeiten,<br />
einschließlich der technischen Mitwirkung, leitet oder beaufsichtigt, muss die Befugnis<br />
zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen. Er hat die ärztliche Verantwortung<br />
für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Patienten.<br />
Die Vertretung von Strahlenschutzbeauftragten im Bereich ihrer Aufgaben und Befugnisse<br />
ist durch Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten<br />
zu gewährleisten.<br />
Der Strahlenschutzverantwortliche mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz,<br />
der selbst eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss, soweit diese<br />
während seiner Abwesenheit fortgeführt werden soll, einen ärztlichen Strahlenschutzbeauftragten<br />
mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestellen. Bei der<br />
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde ist bei<br />
fehlender Vertretung eines Strahlenschutzbeauftragten die Tätigkeit einzustellen.<br />
Zur Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten siehe Kapitel 4.3.<br />
2.1.2 Personalbedarf<br />
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchV und § 14 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchV ist eine<br />
Genehmigung zu erteilen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen vorliegen,<br />
aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des Umgangs<br />
bzw. des Betriebs notwendige Personal nicht vorhanden ist.<br />
Grundsätzlich ermittelt der Antragsteller seinen Personalbedarf selbst. Die nachfolgenden<br />
Tabellen 1 und 2 geben ihm Anhaltszahlen zur Ermittlung des Personals, das für<br />
eine sichere Ausführung des Umgangs bzw. des Betriebs notwendig ist. Die Ermittlung<br />
der Anzahl des notwendigen Personals orientiert sich u.a. an der Anzahl der Patienten,<br />
der angewendeten Verfahren sowie der technischen Anlagen und Geräte unter Berücksichtigung<br />
der üblichen Arbeitszeiten von ca. 40 Stunden pro Woche im Einschichtbetrieb<br />
(Beispiele siehe Anlage A 23). Der Personalbedarf bei Anlagen zur Erzeugung von<br />
Protonen-, Ionen- und Neutronenstrahlung zur Anwendung in der Strahlentherapie<br />
(Partikeltherapie) richtet sich nach Art und Umfang der Anwendung (Anlage B Nr.<br />
5.38;). Weitere Personalbedarfsempfehlungen, z.B. der Fachgesellschaften, können bei<br />
erhöhtem Patientenaufkommen oder Spezialverfahren als Ermittlungsgrundlage herangezogen<br />
werden.<br />
Haben sich für die Behörde im Genehmigungsverfahren Bedenken ergeben, dass das<br />
notwendige Personal nicht vorhanden ist, muss sie prüfen, ob sie die Genehmigung<br />
erteilen kann bzw. ob sie durch inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen einen sicheren<br />
Betrieb im Sinne des Strahlenschutzes erreichen kann. Dabei orientiert sie sich an<br />
den Tabellen 1 und 2.<br />
Auch zur Erfüllung der fortlaufend bestehenden Anforderung des § 33 Absatz 1 Halbsatz<br />
1 der Strahlenschutzverordnung, wonach der Strahlenschutzverantwortliche durch<br />
geeignete Schutzmaßnahmen, unter anderem „durch Bereitstellung ausreichenden und<br />
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