20.10.2013 Aufrufe

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte, der radioaktive<br />

Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen selbst anwendet oder diese Tätigkeiten,<br />

einschließlich der technischen Mitwirkung, leitet oder beaufsichtigt, muss die Befugnis<br />

zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen. Er hat die ärztliche Verantwortung<br />

für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Patienten.<br />

Die Vertretung von Strahlenschutzbeauftragten im Bereich ihrer Aufgaben und Befugnisse<br />

ist durch Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten<br />

zu gewährleisten.<br />

Der Strahlenschutzverantwortliche mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz,<br />

der selbst eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, muss, soweit diese<br />

während seiner Abwesenheit fortgeführt werden soll, einen ärztlichen Strahlenschutzbeauftragten<br />

mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestellen. Bei der<br />

Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde ist bei<br />

fehlender Vertretung eines Strahlenschutzbeauftragten die Tätigkeit einzustellen.<br />

Zur Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten siehe Kapitel 4.3.<br />

2.1.2 Personalbedarf<br />

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchV und § 14 Absatz 1 Nummer 6 StrlSchV ist eine<br />

Genehmigung zu erteilen, wenn der Genehmigungsbehörde keine Tatsachen vorliegen,<br />

aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des Umgangs<br />

bzw. des Betriebs notwendige Personal nicht vorhanden ist.<br />

Grundsätzlich ermittelt der Antragsteller seinen Personalbedarf selbst. Die nachfolgenden<br />

Tabellen 1 und 2 geben ihm Anhaltszahlen zur Ermittlung des Personals, das für<br />

eine sichere Ausführung des Umgangs bzw. des Betriebs notwendig ist. Die Ermittlung<br />

der Anzahl des notwendigen Personals orientiert sich u.a. an der Anzahl der Patienten,<br />

der angewendeten Verfahren sowie der technischen Anlagen und Geräte unter Berücksichtigung<br />

der üblichen Arbeitszeiten von ca. 40 Stunden pro Woche im Einschichtbetrieb<br />

(Beispiele siehe Anlage A 23). Der Personalbedarf bei Anlagen zur Erzeugung von<br />

Protonen-, Ionen- und Neutronenstrahlung zur Anwendung in der Strahlentherapie<br />

(Partikeltherapie) richtet sich nach Art und Umfang der Anwendung (Anlage B Nr.<br />

5.38;). Weitere Personalbedarfsempfehlungen, z.B. der Fachgesellschaften, können bei<br />

erhöhtem Patientenaufkommen oder Spezialverfahren als Ermittlungsgrundlage herangezogen<br />

werden.<br />

Haben sich für die Behörde im Genehmigungsverfahren Bedenken ergeben, dass das<br />

notwendige Personal nicht vorhanden ist, muss sie prüfen, ob sie die Genehmigung<br />

erteilen kann bzw. ob sie durch inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen einen sicheren<br />

Betrieb im Sinne des Strahlenschutzes erreichen kann. Dabei orientiert sie sich an<br />

den Tabellen 1 und 2.<br />

Auch zur Erfüllung der fortlaufend bestehenden Anforderung des § 33 Absatz 1 Halbsatz<br />

1 der Strahlenschutzverordnung, wonach der Strahlenschutzverantwortliche durch<br />

geeignete Schutzmaßnahmen, unter anderem „durch Bereitstellung ausreichenden und<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!