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STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

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Die weiteren Unterweisungen erfolgen mindestens einmal im Jahr und dienen der Auffrischung<br />

und Aktualisierung der Inhalte der Erstunterweisung nach dem Stand von<br />

Wissenschaft und Technik. Insbesondere müssen relevante Änderungen strahlenschutzrechtlicher<br />

Vorschriften Bestandteil der Unterweisung sein. Der Inhalt und der<br />

Zeitpunkt der Unterweisung sind aufzuzeichnen. Die unterwiesenen Personen haben<br />

ihre Teilnahme an der Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Die Unterlagen sind nach § 38 Absatz 4 StrlSchV mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Unterweisungen in kürzeren Zeiträumen<br />

durchzuführen sind.<br />

4.4.2 Sonstige Personen im Kontrollbereich<br />

Sonstige Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher<br />

über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. Es handelt sich um<br />

die in § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d sowie in Nummer 3 Buchstabe<br />

b StrlSchV genannten Personen oder um Personen, denen nach § 37 Absatz 1 Satz 2<br />

StrlSchV der Zutritt erlaubt wird. Der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisung sind<br />

aufzuzeichnen. Die unterwiesenen Personen haben ihre Teilnahme an der Unterweisung<br />

durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

4.4.3 Schwangere und Stillende<br />

Im Rahmen der Unterweisungen sind Frauen darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft<br />

im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind<br />

so früh wie möglich mitzuteilen ist (§ 38 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV). Es ist für den Fall<br />

einer Kontamination der Mutter darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen<br />

radioaktive Stoffe inkorporieren könnte (§ 38 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV).<br />

Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder<br />

stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenexposition<br />

ausgeschlossen ist (§ 43 Absatz 2 StrlSchV; siehe auch Anlage B Nr. 5.44).<br />

Dieser Personenkreis sollte offene radioaktive Stoffe nicht handhaben oder sollte sich<br />

nicht in Räumen aufhalten, in denen ein genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen<br />

radioaktiven Stoffen erfolgt, sofern nicht eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung<br />

des Inkorporationsrisikos zur Einhaltung des Grenzwertes des § 55 Absatz 4<br />

Satz 2 StrlSchV im Einzelfall vorliegt.<br />

Eine Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden in Bestrahlungsräumen von Anlagen<br />

zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist<br />

• mit Photonenenergien oberhalb der Aktivierungsschwelle des Kernphotoeffektes<br />

für Luft (10 MeV Bremsstrahlung) aufgrund § 43 StrlSchV nicht vorzusehen.<br />

• mit Photonenenergien unterhalb der Aktivierungsschwelle des Kernphotoeffektes<br />

aus Sicht des Strahlenschutzes beim ordnungsgemäßen Betrieb der Lüftungsanlage<br />

des Bestrahlungsraumes grundsätzlich zulässig.<br />

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