STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die weiteren Unterweisungen erfolgen mindestens einmal im Jahr und dienen der Auffrischung<br />
und Aktualisierung der Inhalte der Erstunterweisung nach dem Stand von<br />
Wissenschaft und Technik. Insbesondere müssen relevante Änderungen strahlenschutzrechtlicher<br />
Vorschriften Bestandteil der Unterweisung sein. Der Inhalt und der<br />
Zeitpunkt der Unterweisung sind aufzuzeichnen. Die unterwiesenen Personen haben<br />
ihre Teilnahme an der Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
Die Unterlagen sind nach § 38 Absatz 4 StrlSchV mindestens fünf Jahre aufzubewahren.<br />
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Unterweisungen in kürzeren Zeiträumen<br />
durchzuführen sind.<br />
4.4.2 Sonstige Personen im Kontrollbereich<br />
Sonstige Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher<br />
über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. Es handelt sich um<br />
die in § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d sowie in Nummer 3 Buchstabe<br />
b StrlSchV genannten Personen oder um Personen, denen nach § 37 Absatz 1 Satz 2<br />
StrlSchV der Zutritt erlaubt wird. Der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisung sind<br />
aufzuzeichnen. Die unterwiesenen Personen haben ihre Teilnahme an der Unterweisung<br />
durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
4.4.3 Schwangere und Stillende<br />
Im Rahmen der Unterweisungen sind Frauen darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft<br />
im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind<br />
so früh wie möglich mitzuteilen ist (§ 38 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV). Es ist für den Fall<br />
einer Kontamination der Mutter darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen<br />
radioaktive Stoffe inkorporieren könnte (§ 38 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV).<br />
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder<br />
stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenexposition<br />
ausgeschlossen ist (§ 43 Absatz 2 StrlSchV; siehe auch Anlage B Nr. 5.44).<br />
Dieser Personenkreis sollte offene radioaktive Stoffe nicht handhaben oder sollte sich<br />
nicht in Räumen aufhalten, in denen ein genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen<br />
radioaktiven Stoffen erfolgt, sofern nicht eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung<br />
des Inkorporationsrisikos zur Einhaltung des Grenzwertes des § 55 Absatz 4<br />
Satz 2 StrlSchV im Einzelfall vorliegt.<br />
Eine Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden in Bestrahlungsräumen von Anlagen<br />
zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist<br />
• mit Photonenenergien oberhalb der Aktivierungsschwelle des Kernphotoeffektes<br />
für Luft (10 MeV Bremsstrahlung) aufgrund § 43 StrlSchV nicht vorzusehen.<br />
• mit Photonenenergien unterhalb der Aktivierungsschwelle des Kernphotoeffektes<br />
aus Sicht des Strahlenschutzes beim ordnungsgemäßen Betrieb der Lüftungsanlage<br />
des Bestrahlungsraumes grundsätzlich zulässig.<br />
35