STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
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Nach § 30 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV werden die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz<br />
in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung<br />
und praktische Erfahrung erworben. Für Personen der oben unter den Buchstaben<br />
a) und c) genannten Fallgruppen ordnet § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV die entsprechende<br />
Anwendung des § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 an. Diese Personengruppen<br />
sollen die Kenntnisse unter vergleichbaren Bedingungen erwerben, wie sie beim Erwerb<br />
der Fachkunde gestellt werden, d.h. auch sie müssen gegenüber der zuständigen<br />
Stelle den erfolgreichen Kenntniserwerb belegen.<br />
Nach § 30 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 3 prüft und bescheinigt die zuständige<br />
Stelle den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.<br />
3.2.2 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte<br />
Wie oben ausgeführt, dürfen Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz<br />
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur anwenden, wenn sie<br />
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde<br />
im Strahlenschutz tätig sind und in ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für<br />
den Umgang und die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.<br />
Die Anforderungen sind in Anlage A 3 Nr. 4.1 aufgeführt. Die Zeit dieser Tätigkeit<br />
kann – im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde - gegebenenfalls als Erwerb<br />
der Sachkunde (Kapitel 3.1.1.2) anerkannt werden. Ein Arzt, der lediglich über die<br />
erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt, darf keine rechtfertigende Indikation<br />
stellen. Diese ist dem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz<br />
vorbehalten.<br />
3.2.3 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen in<br />
Ausbildung (§ 82 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV)<br />
Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, welche u.a. die erforderliche Fachkunde<br />
oder die erforderlichen Kenntnisse zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung<br />
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde<br />
vermittelt, erwerben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine für das<br />
jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung (§ 30 Absatz<br />
4 StrlSchV).<br />
3.2.4 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen mit<br />
einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung<br />
Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z.B. Arzthelferinnen<br />
oder Krankenpfleger, müssen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im<br />
Strahlenschutz gegenüber der zuständigen Stelle belegen. Die Anforderungen sind in<br />
Anlage A 3 Nr. 5 aufgeführt.<br />
3.2.5 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen<br />
Die zuständige Stelle erkennt auf schriftlichen Antrag des Veranstalters Kurse zum Erwerb<br />
und zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach<br />
Maßgabe des § 30 Absatz 3 StrlSchV an. Nach Anerkennung der Kurse (Kriterien siehe<br />
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