20.10.2013 Aufrufe

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nach § 30 Absatz 4 Satz 1 StrlSchV werden die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz<br />

in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung<br />

und praktische Erfahrung erworben. Für Personen der oben unter den Buchstaben<br />

a) und c) genannten Fallgruppen ordnet § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV die entsprechende<br />

Anwendung des § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 an. Diese Personengruppen<br />

sollen die Kenntnisse unter vergleichbaren Bedingungen erwerben, wie sie beim Erwerb<br />

der Fachkunde gestellt werden, d.h. auch sie müssen gegenüber der zuständigen<br />

Stelle den erfolgreichen Kenntniserwerb belegen.<br />

Nach § 30 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 3 prüft und bescheinigt die zuständige<br />

Stelle den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.<br />

3.2.2 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte<br />

Wie oben ausgeführt, dürfen Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz<br />

radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur anwenden, wenn sie<br />

unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde<br />

im Strahlenschutz tätig sind und in ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für<br />

den Umgang und die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.<br />

Die Anforderungen sind in Anlage A 3 Nr. 4.1 aufgeführt. Die Zeit dieser Tätigkeit<br />

kann – im Rahmen des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde - gegebenenfalls als Erwerb<br />

der Sachkunde (Kapitel 3.1.1.2) anerkannt werden. Ein Arzt, der lediglich über die<br />

erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt, darf keine rechtfertigende Indikation<br />

stellen. Diese ist dem Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz<br />

vorbehalten.<br />

3.2.3 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen in<br />

Ausbildung (§ 82 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV)<br />

Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, welche u.a. die erforderliche Fachkunde<br />

oder die erforderlichen Kenntnisse zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung<br />

radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der Heilkunde<br />

vermittelt, erwerben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine für das<br />

jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrung (§ 30 Absatz<br />

4 StrlSchV).<br />

3.2.4 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen mit<br />

einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung<br />

Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z.B. Arzthelferinnen<br />

oder Krankenpfleger, müssen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im<br />

Strahlenschutz gegenüber der zuständigen Stelle belegen. Die Anforderungen sind in<br />

Anlage A 3 Nr. 5 aufgeführt.<br />

3.2.5 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen<br />

Die zuständige Stelle erkennt auf schriftlichen Antrag des Veranstalters Kurse zum Erwerb<br />

und zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach<br />

Maßgabe des § 30 Absatz 3 StrlSchV an. Nach Anerkennung der Kurse (Kriterien siehe<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!