20.10.2013 Aufrufe

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6.3.1 Behandlungsplanung und Durchführung<br />

Die nuklearmedizinische Behandlung liegt in der Verantwortung des Arztes mit der<br />

erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.<br />

Bei der Planung einer nuklearmedizinischen Behandlung ist – soweit erforderlich und<br />

technisch möglich – die Dosis für die zu behandelnden Organe oder Gewebe sowie für<br />

besonders strahlensensible Organe im Voraus zu ermitteln und die entsprechend zu<br />

verabreichende Aktivität zu bemessen. Soweit patientenspezifische Parameter benötigt<br />

werden, sind hierfür individuelle Messungen und Daten heranzuziehen.<br />

Die nuklearmedizinische Behandlung des Patienten ist nach den in Kapitel 6.7 aufgeführten<br />

Grundsätzen des Strahlenschutzes durchzuführen. Vor Applikation ist die<br />

Identifikation des Patienten sicherzustellen. Auf Verlangen des Patienten ist ihm eine<br />

Abschrift der Aufzeichnungen auszuhändigen (§ 85 Absatz 2 StrlSchV). Falls die technische<br />

Durchführung durch eine Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz (z.B. Arzt im<br />

Sachkundeerwerb, Arzthelferin) erfolgt, muss die unmittelbare Aufsicht durch einen<br />

Arzt oder einen MPE, jeweils mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, gewährleistet<br />

werden.<br />

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Nebenwirkungen für den Patienten<br />

zu minimieren oder die Dosis in besonders strahlenempfindlichen Organen außerhalb<br />

des Zielorgans zu reduzieren. Bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen gelten<br />

die in Kapitel 6.1 dargelegten Zielsetzungen.<br />

6.3.2 Behandlungskontrolle<br />

Falls messtechnisch möglich, ist bei Behandlungen, bei denen eine Dosisplanung unter<br />

Verwendung patientenspezifischer Parameter durchgeführt wurde, der zeitliche Aktivitätsverlauf<br />

zu kontrollieren und ggf. die ausreichende Übereinstimmung der Dosis im<br />

Zielvolumen mit der geplanten Dosis abzuschätzen. Falls medizinisch begründet und<br />

messtechnisch möglich, ist durch szintigraphische Untersuchungen die regionale Verteilung<br />

des radioaktiven Arzneimittels aufzuzeichnen. Dem Patienten ist auf dessen<br />

Verlangen eine Abschrift oder Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen.<br />

6.3.3 Qualitätssicherung durch Überprüfung des Behandlungserfolges<br />

Die Qualitätssicherung der nuklearmedizinischen Behandlungen erfordert, dass die<br />

Daten aller Patienten auf ihr Behandlungsergebnis hin durch den behandelnden Arzt<br />

überprüft werden. Hierdurch werden Erkenntnisgewinn und optimaler therapeutischer<br />

Nutzen für den einzelnen Patienten und Vergleiche im Allgemeinen ermöglicht. Daher<br />

muss der für die Durchführung der Behandlung verantwortliche Arzt mit der erforderlichen<br />

Fachkunde im Strahlenschutz die Wirkungen und die Nebenwirkungen der nuklearmedizinischen<br />

Behandlung durch geeignete, in angemessenen Zeitabständen erfolgende<br />

Kontrolluntersuchungen erfassen und dokumentieren. Der Arzt mit der erforderlichen<br />

Fachkunde im Strahlenschutz kann Teile der Kontrolluntersuchungen an einen<br />

fachlich geeigneten Arzt übergeben, der diesem die Ergebnisse übermittelt.<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!