STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
6.3.1 Behandlungsplanung und Durchführung<br />
Die nuklearmedizinische Behandlung liegt in der Verantwortung des Arztes mit der<br />
erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.<br />
Bei der Planung einer nuklearmedizinischen Behandlung ist – soweit erforderlich und<br />
technisch möglich – die Dosis für die zu behandelnden Organe oder Gewebe sowie für<br />
besonders strahlensensible Organe im Voraus zu ermitteln und die entsprechend zu<br />
verabreichende Aktivität zu bemessen. Soweit patientenspezifische Parameter benötigt<br />
werden, sind hierfür individuelle Messungen und Daten heranzuziehen.<br />
Die nuklearmedizinische Behandlung des Patienten ist nach den in Kapitel 6.7 aufgeführten<br />
Grundsätzen des Strahlenschutzes durchzuführen. Vor Applikation ist die<br />
Identifikation des Patienten sicherzustellen. Auf Verlangen des Patienten ist ihm eine<br />
Abschrift der Aufzeichnungen auszuhändigen (§ 85 Absatz 2 StrlSchV). Falls die technische<br />
Durchführung durch eine Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz (z.B. Arzt im<br />
Sachkundeerwerb, Arzthelferin) erfolgt, muss die unmittelbare Aufsicht durch einen<br />
Arzt oder einen MPE, jeweils mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, gewährleistet<br />
werden.<br />
Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Nebenwirkungen für den Patienten<br />
zu minimieren oder die Dosis in besonders strahlenempfindlichen Organen außerhalb<br />
des Zielorgans zu reduzieren. Bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen gelten<br />
die in Kapitel 6.1 dargelegten Zielsetzungen.<br />
6.3.2 Behandlungskontrolle<br />
Falls messtechnisch möglich, ist bei Behandlungen, bei denen eine Dosisplanung unter<br />
Verwendung patientenspezifischer Parameter durchgeführt wurde, der zeitliche Aktivitätsverlauf<br />
zu kontrollieren und ggf. die ausreichende Übereinstimmung der Dosis im<br />
Zielvolumen mit der geplanten Dosis abzuschätzen. Falls medizinisch begründet und<br />
messtechnisch möglich, ist durch szintigraphische Untersuchungen die regionale Verteilung<br />
des radioaktiven Arzneimittels aufzuzeichnen. Dem Patienten ist auf dessen<br />
Verlangen eine Abschrift oder Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen.<br />
6.3.3 Qualitätssicherung durch Überprüfung des Behandlungserfolges<br />
Die Qualitätssicherung der nuklearmedizinischen Behandlungen erfordert, dass die<br />
Daten aller Patienten auf ihr Behandlungsergebnis hin durch den behandelnden Arzt<br />
überprüft werden. Hierdurch werden Erkenntnisgewinn und optimaler therapeutischer<br />
Nutzen für den einzelnen Patienten und Vergleiche im Allgemeinen ermöglicht. Daher<br />
muss der für die Durchführung der Behandlung verantwortliche Arzt mit der erforderlichen<br />
Fachkunde im Strahlenschutz die Wirkungen und die Nebenwirkungen der nuklearmedizinischen<br />
Behandlung durch geeignete, in angemessenen Zeitabständen erfolgende<br />
Kontrolluntersuchungen erfassen und dokumentieren. Der Arzt mit der erforderlichen<br />
Fachkunde im Strahlenschutz kann Teile der Kontrolluntersuchungen an einen<br />
fachlich geeigneten Arzt übergeben, der diesem die Ergebnisse übermittelt.<br />
51