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STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

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4 ORGANISATORISCHE <strong>STRAHLENSCHUTZ</strong>ANFOR<strong>DER</strong>UNGEN<br />

4.1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle und Grenzwerte der Strahlenexposition<br />

Zur Durchführung der physikalischen Strahlenschutzkontrolle (§§ 39 und 41 StrlSchV)<br />

gelten die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der<br />

Körperdosis, Teil 1 und Teil 2 (Anlagen B Nr. 4.1 und Nr. 4.2a) sowie die Empfehlungen<br />

für die Anwendung der Richtlinie zur Inkorporationsüberwachung in der Nuklearmedizin<br />

(Anlage B Nr. 4.2b).<br />

Die Feststellung, ob eine beruflich strahlenexponierte Person in Kategorie A oder B<br />

nach § 54 StrlSchV einzuordnen ist, ist für jede Person einzeln unter Berücksichtigung<br />

des Arbeitsbereiches und der möglichen Körperdosis vom Strahlenschutzverantwortlichen<br />

oder Strahlenschutzbeauftragten zu treffen. Dabei sind auch organisatorische Gesichtspunkte,<br />

wie z.B. Vertretung bei Urlaub und im Krankheitsfall, zu berücksichtigen.<br />

4.2 Aufzeichnungen<br />

Die personenbezogenen Aufzeichnungen nach § 42 StrlSchV und §§ 60 bis 64 StrlSchV<br />

(z.B. die ärztliche Bescheinigung, die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkontrolle)<br />

sollen so aufbewahrt werden, dass die Angaben unter dem Namen der Personen<br />

zusammengefasst sind, um die Weitergabe dieser Informationen an den ermächtigten<br />

Arzt nach § 64 StrlSchV und die zuständige Behörde oder einen anderen Arbeitgeber zu<br />

erleichtern.<br />

Die Aufbewahrungsfristen nach § 42 Absatz 1 StrlSchV sind zu beachten.<br />

Die Unterlagen zur Abgrenzung der Strahlenschutzbereiche sind zusammen mit der<br />

Strahlenschutzbauzeichnung beim Strahlenschutzverantwortlichen oder beim zuständigen<br />

Strahlenschutzbeauftragten für die Dauer des Betriebes bzw. des Umgangs aufzubewahren.<br />

4.3 Strahlenschutzanweisung<br />

Aus der nach § 34 StrlSchV erforderlichen Strahlenschutzanweisung (siehe auch D<strong>IN</strong><br />

6843) müssen der Ablauf der einzelnen Arbeitsvorgänge, die Aufgabenverteilung der<br />

beteiligten Personen und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowohl beim normalen<br />

Arbeitsablauf als auch bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen ersichtlich<br />

sein. Die Strahlenschutzanweisung hat zum Beispiel die Anwesenheit bzw. die Erreichbarkeit<br />

des Strahlenschutzbeauftragten zu regeln. Der Strahlenschutzverantwortliche –<br />

sofern er selbst über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt – oder ein<br />

Strahlenschutzbeauftragter muss auf Abruf nach ca. 15 Minuten vor Ort sein (ständige<br />

Aufsicht), soweit die Genehmigungsbehörde nicht die unmittelbare Aufsicht (d.h.: immer<br />

physisch anwesend; unmittelbare Kontrolle ausübend) gefordert hat. In Abgrenzung<br />

der Definitionen bezeichnet der generelle Begriff Aufsicht eine Kontrolle, die nicht immer<br />

die physische Anwesenheit des Aufsichthabenden erfordert und durch Stichpro-<br />

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