STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
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) Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich<br />
überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische<br />
Mitwirkung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 MTAG) Gegenstand ihrer Ausbildung und<br />
Prüfung war (§ 82 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV) und sie die erforderliche Fachkunde<br />
im Strahlenschutz besitzen.<br />
c) Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung<br />
eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind (§ 82<br />
Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV).<br />
d) Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen<br />
Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, dürfen nach einer<br />
Strahlenschutzeinweisung nur unter unmittelbarer Aufsicht des Ausbilders und<br />
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen<br />
Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden. Diese Regelung gilt nur für Berufsgruppen,<br />
bei denen die technische Mitwirkung ausdrücklich Bestandteil der<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist, z.B. im Rahmen des MTA-Gesetzes (§ 82<br />
Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV).<br />
e) Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung,<br />
wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit<br />
der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und die jeweilig erforderlichen<br />
Kenntnisse im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5 ) besitzen (§ 82 Absatz<br />
2 Nummer 4 StrlSchV).<br />
Die technische Mitwirkung bei der Bedienung von Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen<br />
zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Patientenbetrieb erfordert spezielles Wissen<br />
z.B. über Anatomie und Einstelltechniken, das nur über eine intensive Ausbildung<br />
erworben werden kann, der sich Personen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2<br />
StrlSchV (MTRA, MTA) unterziehen müssen, und die die Fachkunde im Strahlenschutz<br />
einschließt, die für die technische Mitwirkung erforderlich ist. Aus Gründen der Patientensicherheit<br />
und der Qualitätssicherung ist es insbesondere mit Blick auf mögliche<br />
schwerwiegende Strahlenschäden geboten, nur Personen mit der erforderlichen Fachkunde<br />
im Strahlenschutz die Bedienung dieser Geräte und die entsprechende Patientenpositionierung<br />
zu gestatten. Personen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 4 mit Kenntnissen<br />
im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5) sind nur unterstützende Tätigkeiten gestattet.<br />
5.3 Sonst tätige Personen<br />
Andere unterstützende Tätigkeiten bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen, ionisierender<br />
Strahlung, Strahlenquellen oder bei dem Betrieb von Vorrichtungen für die<br />
Strahlenbehandlung von Menschen können durch sonst tätige Personen erfolgen, die<br />
die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden<br />
Schutzmaßnahmen besitzen (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer<br />
4 StrlSchV).<br />
Infolge der neuen akademischen Bachelor- und Master-Studiengänge an den Hochschulen<br />
wird die Notwendigkeit gesehen, den zuständigen Behörden Hinweise zu geben,<br />
wie ein auf Grund eines Bachelor-Studiums mit Schwerpunkt in medizinischer Physik<br />
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