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STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

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) Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich<br />

überwachten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische<br />

Mitwirkung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 MTAG) Gegenstand ihrer Ausbildung und<br />

Prüfung war (§ 82 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV) und sie die erforderliche Fachkunde<br />

im Strahlenschutz besitzen.<br />

c) Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung<br />

eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind (§ 82<br />

Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV).<br />

d) Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen<br />

Mitwirkung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, dürfen nach einer<br />

Strahlenschutzeinweisung nur unter unmittelbarer Aufsicht des Ausbilders und<br />

unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen<br />

Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden. Diese Regelung gilt nur für Berufsgruppen,<br />

bei denen die technische Mitwirkung ausdrücklich Bestandteil der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist, z.B. im Rahmen des MTA-Gesetzes (§ 82<br />

Absatz 2 Nummer 3 StrlSchV).<br />

e) Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung,<br />

wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit<br />

der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind und die jeweilig erforderlichen<br />

Kenntnisse im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5 ) besitzen (§ 82 Absatz<br />

2 Nummer 4 StrlSchV).<br />

Die technische Mitwirkung bei der Bedienung von Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen<br />

zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Patientenbetrieb erfordert spezielles Wissen<br />

z.B. über Anatomie und Einstelltechniken, das nur über eine intensive Ausbildung<br />

erworben werden kann, der sich Personen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2<br />

StrlSchV (MTRA, MTA) unterziehen müssen, und die die Fachkunde im Strahlenschutz<br />

einschließt, die für die technische Mitwirkung erforderlich ist. Aus Gründen der Patientensicherheit<br />

und der Qualitätssicherung ist es insbesondere mit Blick auf mögliche<br />

schwerwiegende Strahlenschäden geboten, nur Personen mit der erforderlichen Fachkunde<br />

im Strahlenschutz die Bedienung dieser Geräte und die entsprechende Patientenpositionierung<br />

zu gestatten. Personen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 4 mit Kenntnissen<br />

im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5) sind nur unterstützende Tätigkeiten gestattet.<br />

5.3 Sonst tätige Personen<br />

Andere unterstützende Tätigkeiten bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen, ionisierender<br />

Strahlung, Strahlenquellen oder bei dem Betrieb von Vorrichtungen für die<br />

Strahlenbehandlung von Menschen können durch sonst tätige Personen erfolgen, die<br />

die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden<br />

Schutzmaßnahmen besitzen (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer<br />

4 StrlSchV).<br />

Infolge der neuen akademischen Bachelor- und Master-Studiengänge an den Hochschulen<br />

wird die Notwendigkeit gesehen, den zuständigen Behörden Hinweise zu geben,<br />

wie ein auf Grund eines Bachelor-Studiums mit Schwerpunkt in medizinischer Physik<br />

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