STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
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Der Patient ist auf vorangegangene Strahlenanwendungen zu befragen; daraus verwertbare<br />
Ergebnisse sowie Angaben des überweisenden Arztes sind zu berücksichtigen<br />
(§ 80 Absatz 2 StrlSchV). Durch die Auswertung der Ergebnisse von Voruntersuchungen<br />
können unnötige Wiederholungsuntersuchungen vermieden werden.<br />
Nach § 80 Absatz 3 StrlSchV hat der anwendende Arzt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit<br />
mit dem überweisenden Arzt, Frauen im gebärfähigen Alter zu befragen, ob eine<br />
Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte und ob sie stillen. Ist bei bestehender<br />
oder nicht auszuschließender Schwangerschaft eine Anwendung radioaktiver Stoffe<br />
oder ionisierender Strahlung aus ärztlicher Indikation geboten, sind im besonderen<br />
Maße alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenexposition der Schwangeren<br />
und besonders des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. In der Stillphase befindlichen<br />
Frauen ist gegebenenfalls eine Stillpause zu empfehlen.<br />
Der überweisende Arzt formuliert die Fragestellung, die durch die Untersuchung beantwortet<br />
werden soll und liefert relevante klinische Informationen. Dabei kann er sich<br />
nach der Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen (Anlage B Nr. 5.31) richten.<br />
Der anwendende Arzt verantwortet und entscheidet über Art und Durchführung der<br />
ausgewählten Strahlenanwendung. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden,<br />
wenn der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich<br />
befragen und untersuchen kann.<br />
Über die Befragung sowie die Untersuchung oder die Behandlung sind Aufzeichnungen<br />
nach § 85 Absatz 1 StrlSchV anzufertigen. Auf Verlangen ist dem Patienten eine<br />
Abschrift der Aufzeichnungen auszuhändigen. Hierzu können die Muster der Anlagen<br />
A 14 bis A 19 verwendet werden.<br />
5.2 Strahlenanwendungen und technische Mitwirkung<br />
Unter dem Begriff Anwendung sind die technische Mitwirkung und<br />
a) die Befundung einer Untersuchung oder<br />
b) die Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung<br />
mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, nachdem eine Person mit der<br />
erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die individuelle rechtfertigende Indikation<br />
gestellt hat, zu verstehen.<br />
Personen, die radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden,<br />
müssen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Mit Ausnahme<br />
der Personen, die unter Kapitel 5.2.2 Buchstabe a) genannt sind, erfolgt der Nachweis<br />
über das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durch eine Bescheinigung<br />
der nach Landesrecht zuständigen Stelle.<br />
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