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STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

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Der Patient ist auf vorangegangene Strahlenanwendungen zu befragen; daraus verwertbare<br />

Ergebnisse sowie Angaben des überweisenden Arztes sind zu berücksichtigen<br />

(§ 80 Absatz 2 StrlSchV). Durch die Auswertung der Ergebnisse von Voruntersuchungen<br />

können unnötige Wiederholungsuntersuchungen vermieden werden.<br />

Nach § 80 Absatz 3 StrlSchV hat der anwendende Arzt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit<br />

mit dem überweisenden Arzt, Frauen im gebärfähigen Alter zu befragen, ob eine<br />

Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte und ob sie stillen. Ist bei bestehender<br />

oder nicht auszuschließender Schwangerschaft eine Anwendung radioaktiver Stoffe<br />

oder ionisierender Strahlung aus ärztlicher Indikation geboten, sind im besonderen<br />

Maße alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenexposition der Schwangeren<br />

und besonders des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. In der Stillphase befindlichen<br />

Frauen ist gegebenenfalls eine Stillpause zu empfehlen.<br />

Der überweisende Arzt formuliert die Fragestellung, die durch die Untersuchung beantwortet<br />

werden soll und liefert relevante klinische Informationen. Dabei kann er sich<br />

nach der Orientierungshilfe für bildgebende Untersuchungen (Anlage B Nr. 5.31) richten.<br />

Der anwendende Arzt verantwortet und entscheidet über Art und Durchführung der<br />

ausgewählten Strahlenanwendung. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden,<br />

wenn der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich<br />

befragen und untersuchen kann.<br />

Über die Befragung sowie die Untersuchung oder die Behandlung sind Aufzeichnungen<br />

nach § 85 Absatz 1 StrlSchV anzufertigen. Auf Verlangen ist dem Patienten eine<br />

Abschrift der Aufzeichnungen auszuhändigen. Hierzu können die Muster der Anlagen<br />

A 14 bis A 19 verwendet werden.<br />

5.2 Strahlenanwendungen und technische Mitwirkung<br />

Unter dem Begriff Anwendung sind die technische Mitwirkung und<br />

a) die Befundung einer Untersuchung oder<br />

b) die Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung<br />

mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, nachdem eine Person mit der<br />

erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die individuelle rechtfertigende Indikation<br />

gestellt hat, zu verstehen.<br />

Personen, die radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden,<br />

müssen über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Mit Ausnahme<br />

der Personen, die unter Kapitel 5.2.2 Buchstabe a) genannt sind, erfolgt der Nachweis<br />

über das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durch eine Bescheinigung<br />

der nach Landesrecht zuständigen Stelle.<br />

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