STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
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Zur Gewährleistung einer einheitlichen Überprüfungs- und Beurteilungspraxis bei Anträgen<br />
wird für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 11 StrlSchV) empfohlen,<br />
die Merkposten zu Antragsunterlagen (Anlage B Nr. 4.5) zugrunde zu legen.<br />
2.3.6 Anmeldung bei der ärztlichen Stelle<br />
Der Strahlenschutzverantwortliche hat die genehmigungsbedürftige Tätigkeit bei der<br />
von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen Stelle anzumelden (§ 83 Absatz 4<br />
StrlSchV). Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde zu übersenden.<br />
Für die Anmeldung bei der ärztlichen Stelle hat sich das Formblatt gemäß Anlage A 22<br />
bewährt. Zu den Festlegungen zu Verfahren und Inhalten der Überprüfungen durch<br />
die ärztliche Stelle wird auf die Anlagen B Nr. 4.6 und 4.7 verwiesen.<br />
2.4 Wesentliche Änderungen der Tätigkeiten<br />
Wesentliche Änderungen oder Neuaufnahmen von Verfahren mit radioaktiven Stoffen<br />
oder ionisierender Strahlung, die über eine nach Strahlenschutzverordnung erteilte Genehmigung<br />
oder die dieser zugrunde liegenden Antragsunterlagen hinausgehen, bedürfen<br />
einer vorherigen Genehmigung (z.B. IMRT, Stereotaxie, Gating, SLN, PET etc.).<br />
Dies kann auch die Änderung von Geräten oder deren elektronische Steuerung (z.B.<br />
Mikroprozessoren oder Software), die gerätesicherheitsrelevante Funktionen steuern,<br />
betreffen (Anlage A 13).<br />
3 ERFOR<strong>DER</strong>LICHE FACHKUNDE UND ERFOR<strong>DER</strong>LICHE<br />
KENNTNISSE IM <strong>STRAHLENSCHUTZ</strong><br />
3.1 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz<br />
3.1.1 Allgemeines<br />
Die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besteht<br />
aus dem in der Ausbildung erworbenen theoretischen Wissen, der praktischen Erfahrung<br />
(Sachkunde) sowie der erfolgreichen Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz (§ 30<br />
Absatz 1 StrlSchV). Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird<br />
von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt (§ 30 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV). Die<br />
Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die<br />
erfolgreiche Kursteilnahme durch Bescheinigungen zu belegen (§ 30 Absatz 1 Satz 2<br />
StrlSchV). Bei Beantragung der Fachkundebescheinigung darf der letzte Strahlenschutzkurs<br />
nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 30 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV).<br />
Die folgenden Personengruppen benötigen für ihr jeweiliges Aufgabengebiet die erforderliche<br />
Fachkunde im Strahlenschutz:<br />
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