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STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN

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2.3 Technische Voraussetzungen<br />

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchV und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchV muss<br />

gewährleistet sein, dass bei dem Umgang bzw. bei dem Betrieb die Ausrüstungen vorhanden<br />

und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und<br />

Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden. Dabei sind<br />

unter anderem die folgenden Aspekte von Bedeutung:<br />

2.3.1 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Abluft oder dem Abwasser<br />

Nach § 6 Absatz 2 StrlSchV (Reduzierungsgebot) ist jede Strahlenexposition oder Kontamination<br />

von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft<br />

und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie<br />

möglich zu halten. Dies bedeutet, dass bei Ableitung von radioaktiver Abluft und radioaktivem<br />

Abwasser die abgeleitete Aktivität unter Berücksichtigung des Reduzierungsgebotes<br />

so gering wie möglich sein muss.<br />

Das Schutzkonzept des § 46 StrlSchV legt Grenzwerte für die Strahlenexposition der<br />

Bevölkerung sowie Grenzwerte für die Strahlenexposition durch Direktstrahlung und<br />

durch die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser fest.<br />

In § 47 StrlSchV ist die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser geregelt. Dort<br />

sind im Absatz 1 die Grenzwerte der durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft<br />

oder Wasser aus Anlagen oder Einrichtungen jeweils bedingten Strahlenexposition von<br />

Einzelpersonen der Bevölkerung genannt.<br />

Bei der Überwachung der Ableitungen ist § 48 StrlSchV zu beachten.<br />

2.3.1.1 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Abluft<br />

Die Verwendung offener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung und Behandlung kann<br />

eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebungsluft zur Folge haben. Das<br />

gilt auch für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, im Fall<br />

von Elektronenbeschleunigern bei Energien ab 10 MeV, insbesondere jedoch für den<br />

Betrieb von Protonen- und Schwerionenbeschleunigern sowie für Neutronenbestrahlungsanlagen<br />

aufgrund der hier auftretenden Luftaktivierung.<br />

Auch kann der Einsatz entsprechender Rückhaltevorrichtungen für die Raumluft der<br />

Kranken- und Untersuchungszimmer sowie der Abwasserschutzanlagen und Abfallräume<br />

erforderlich sein (Anlage B Nr. 5.5).<br />

2.3.1.2 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser<br />

Fallen höheraktive Abwässer insbesondere aus nuklearmedizinischen Behandlungsstationen<br />

an, müssen sie bis zu einer Abklinganlage getrennt von anderen Abwässern geführt<br />

werden. Eine Herabsetzung der Aktivitätskonzentration durch eine zielgerichtete,<br />

verfahrensunabhängige zusätzliche Verdünnung der Abwässer darf nicht erfolgen. Um<br />

die Werte des § 47 Absatz 4 StrlSchV einzuhalten, können die höheraktiven Abwässer<br />

z.B. aus Behandlungsstationen erst nach Abklingen in einer Rückhaltevorrichtung abge-<br />

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