STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
STRAHLENSCHUTZ IN DER MEDIZIN
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.3 Technische Voraussetzungen<br />
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchV und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchV muss<br />
gewährleistet sein, dass bei dem Umgang bzw. bei dem Betrieb die Ausrüstungen vorhanden<br />
und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und<br />
Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden. Dabei sind<br />
unter anderem die folgenden Aspekte von Bedeutung:<br />
2.3.1 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Abluft oder dem Abwasser<br />
Nach § 6 Absatz 2 StrlSchV (Reduzierungsgebot) ist jede Strahlenexposition oder Kontamination<br />
von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft<br />
und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie<br />
möglich zu halten. Dies bedeutet, dass bei Ableitung von radioaktiver Abluft und radioaktivem<br />
Abwasser die abgeleitete Aktivität unter Berücksichtigung des Reduzierungsgebotes<br />
so gering wie möglich sein muss.<br />
Das Schutzkonzept des § 46 StrlSchV legt Grenzwerte für die Strahlenexposition der<br />
Bevölkerung sowie Grenzwerte für die Strahlenexposition durch Direktstrahlung und<br />
durch die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser fest.<br />
In § 47 StrlSchV ist die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser geregelt. Dort<br />
sind im Absatz 1 die Grenzwerte der durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft<br />
oder Wasser aus Anlagen oder Einrichtungen jeweils bedingten Strahlenexposition von<br />
Einzelpersonen der Bevölkerung genannt.<br />
Bei der Überwachung der Ableitungen ist § 48 StrlSchV zu beachten.<br />
2.3.1.1 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Abluft<br />
Die Verwendung offener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung und Behandlung kann<br />
eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebungsluft zur Folge haben. Das<br />
gilt auch für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, im Fall<br />
von Elektronenbeschleunigern bei Energien ab 10 MeV, insbesondere jedoch für den<br />
Betrieb von Protonen- und Schwerionenbeschleunigern sowie für Neutronenbestrahlungsanlagen<br />
aufgrund der hier auftretenden Luftaktivierung.<br />
Auch kann der Einsatz entsprechender Rückhaltevorrichtungen für die Raumluft der<br />
Kranken- und Untersuchungszimmer sowie der Abwasserschutzanlagen und Abfallräume<br />
erforderlich sein (Anlage B Nr. 5.5).<br />
2.3.1.2 Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser<br />
Fallen höheraktive Abwässer insbesondere aus nuklearmedizinischen Behandlungsstationen<br />
an, müssen sie bis zu einer Abklinganlage getrennt von anderen Abwässern geführt<br />
werden. Eine Herabsetzung der Aktivitätskonzentration durch eine zielgerichtete,<br />
verfahrensunabhängige zusätzliche Verdünnung der Abwässer darf nicht erfolgen. Um<br />
die Werte des § 47 Absatz 4 StrlSchV einzuhalten, können die höheraktiven Abwässer<br />
z.B. aus Behandlungsstationen erst nach Abklingen in einer Rückhaltevorrichtung abge-<br />
21