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12<br />

DIE LUFTWAFFE DER BUNDESWEHR IM ZEITALTER DER BLOCKKONFRONTATION<br />

Strukturen: „Der Luftkrieg ist unteilbar!“<br />

Die Fähigkeiten von Luftkriegsmitteln, schnell, weitreichend<br />

und sozusagen grenzenlos militärische Macht und<br />

Waffen zum Einsatz zu bringen, nötigte die NATO dazu,<br />

eine zweckmäßige Struktur für ihre Luftangriffs- und<br />

Luftverteidigungskräfte aufzubauen, die sowohl die geographischen<br />

Besonderheiten als auch die Stationierungsorte<br />

der alliierten Luftstreitkräfte berücksichtigte. Dabei<br />

muss man ebenfalls beachten, dass die Luftwaffe seit ihrer<br />

Aufstellung an vielen Standorten der Einsatzluftwaffe erst<br />

die notwenige Infrastruktur errichten musste und insbesondere<br />

für die Flugabwehrraketentruppe noch Stellungen<br />

und Unterkünfte, aber auch für einige fliegende Verbände<br />

die Flugplätze noch gebaut werden mussten 12 .<br />

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war aus militärgeographischer<br />

Sicht von zwei Spezifika geprägt: im<br />

Süden grenzte es an die neutrale Schweiz und das ebenfalls<br />

nicht paktgebundene Österreich, womit eine Barriere<br />

zum NATO-Kommandobereichen Südeuropa (AFSOU-<br />

TH) bestand. Im Norden trennte die Elbe die beiden<br />

Kommandobereiche Mitteleuropa (AFCENT) und<br />

Nordeuropa (AFNORTH) voneinander. Innerhalb der<br />

nun von der NATO ausgebildeten Struktur unterstanden<br />

sämtliche Luftstreitkräfte in Mitteleuropa dem Kommando<br />

Allied Air Forces Central Europe (AAFCE oder auch<br />

AIRCENT), das dem AFCENT unterstand. Bemerkenswert<br />

war aber nun, dass die darunter gebildete 2. und 4.<br />

Allied Tactical Air Force als deutsche Verbindungsstellen<br />

die Luftwaffengruppenkommandos Nord in Münster und<br />

Süd in Karlsruhe zugeordnet bekamen, die allein für die<br />

Einsatzbereitschaft ihrer Truppen verantwortlich waren.<br />

Die operative Führung oblag den ATAFs. Die ihnen unterstellten<br />

Dienststellen waren in Luftverteidigung und<br />

Luftangriff unterteilt. Den Luftverteidigungsgefechtsständen<br />

– die sogenannten Sector Operation Centers (SOC)<br />

– waren dabei sowohl Luftraumüberwachungsradars sowie<br />

Flugabwehrraketenverbände und Jagdfliegerkräfte zugeordnet.<br />

Damit waren sie in der Lage, ihren Gefechts-<br />

streifen sowohl zu kontrollieren, als auch die notwendigen<br />

Waffensysteme zu führen und notfalls einzusetzen. Anders<br />

sah es bei den Offensivkräften aus. Erst spät richtete die<br />

NATO Tactical Operation Center (TOC) für die Führung<br />

der Luftangriffskräfte ein. Im Übrigen erstaunt auch<br />

heute noch, dass Luftangriff und Luftverteidigung nicht<br />

gemeinsam geführt wurden und die beiden ATAFs dieses<br />

unterschieden.<br />

Die 2. ATAF, der Northern Army Group mit Hauptquartier<br />

im niederrheinischen Rheindahlen zugeordnet,<br />

besaß eine britische Führung und einen deutschen Chief<br />

of Staff. Dabei bedeutete Führung in diesem Falle, dass<br />

es einen klaren britischen Führungsanspruch gab. Im<br />

Gegensatz dazu war die US-geführte 4. ATAF in Mannheim<br />

– der Central Army Group zugeordnet – von einem<br />

deutlich kooperativen Miteinander geprägt. Dies drückte<br />

sich auch darin aus, dass nach der Neubegründung des<br />

Kommandos AIRCENT in Ramstein, das ab Mitte der<br />

1970er Jahre ein US-General führte, der Oberbefehl über<br />

die 4. ATAF an einen deutschen General abgegeben wurde.<br />

Selbst wenn sich dieser „Mentalitätsunterschied“ der<br />

beiden ATAFs in Ermangelung von Quellen kaum historiographisch<br />

erfassen lässt, scheint die Rolle der USAFE<br />

und ihre Kontrollfunktion im Zuge der Nuklearen Teilhabe<br />

und der Bedeutung der Bundesrepublik Deutschland<br />

und ihrer Luftwaffe dabei eine Ursache für ein Miteinander<br />

auf „Augenhöhe“ gewesen zu sein. Die Unterordnung<br />

der Luftwaffe unter die verschiedenen Kommandos der<br />

NATO war darüber hinaus Ausdruck der nicht uneingeschränkten<br />

Souveränität der Bundesrepublik Deutschland,<br />

die britischerseits auch mit militärischen Übungen<br />

außerhalb der Truppenübungsplätze deutlicher betont<br />

wurde 13 .<br />

Das atomare Zeitalter: Leben mit der Bombe<br />

Die Aufstellung einer offensiv befähigten Luftwaffe mit<br />

Nuklearwaffenträgern und von Flugabwehrraketengruppen<br />

mit dem Waffensystem NIKE Hercules sowie später<br />

den Flugkörpergeschwadern mit der ballistischen Rakete<br />

12. Zu den Flugplätzen siehe auch bei maps.google.de: man erkennt den Unterschied der nach NATO-Standards errichteten Flugplätze in Wittmund, Hopsten oder Alt Duvenstedt mit der Trennung von Basis und Unterkünften, wohingegen<br />

die Flugplätze in Wunstorf, Oldenburg oder Ahlhorn noch aus der Vorkriegszeit stammten und diese Trennung nicht vorsahen. Zu den Anfangsproblemen der Flugabwehrraketentruppe siehe: Wilhelm von Spreckelsen, Uwe Vesper, Blazing<br />

Skies. Die Geschichte der Flugabwehrraketentruppe der Luftwaffe, Oldenburg 2004, besonders S. 70-81.<br />

13. Die Luftwaffe war im Rahmen des Air Policing, folgt man Zeitzeugen, nicht gleichwertig berechtigt z.B. sowjetische Luftfahrzeuge im deutschen Luftraum abzufangen. Dies wäre zu prüfen. Weiterhin gab es zwischen der Bundesrepublik<br />

und Großbritannien ein noch durch das Besatzungsregime geprägtes Abkommen zur Nutzung von Flächen für militärische Übungen, das „Soltau-Lüneburg-Abkommen“. Danach nutzten die britischen Streitkräfte in Deutschland ohne<br />

irgendwelche Auflagen diesen Landstreifen, was in der dortigen Bevölkerung heftig umstritten war. Eine vergleichbare Übungstätigkeit durch die anderen Alliierten ist bislang nicht bekannt. Siehe: Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode,<br />

Drucksache 8/262 vom 05.04.1977: Unterrichtung durch Bundesregierung betr.: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung<br />

von Manövern und anderen Übungen im Raum Soltau-Lüneburg (Soltau-Lüneburg-Abkommen) vom 3. August 1959, in: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/08/002/0800262.pdf (27.09.2012).

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