Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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3.2<br />
oder eines Sozialamtes, später der Arbeitsgemeinschaften, auf alle A2LL-<br />
Daten bundesweit zugreifen, eine Zugriffsdifferenzierung existiert nicht.<br />
Der lediglich lesende Zugriff wird nicht einmal protokolliert.<br />
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat diese Mängel gegenüber<br />
der Bundesagentur für Arbeit förmlich beanstandet, wir haben diese Beanstandung<br />
allen involvierten Landesbehörden zur Kenntnis gegeben. In<br />
Umsetzung einer Verabredung in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten<br />
haben wir wie alle Landesbeauftragten von einer förmlichen Beanstandung<br />
bei den Sozialbehörden abgesehen, obwohl A2LL dort auch in der<br />
datenschutzrechtlichen Verantwortung der <strong>Berliner</strong> Behörden betrieben<br />
wird. Es bestand Konsens zwischen den Landesdatenschutzbeauftragten,<br />
dass solche Beanstandungen ins Leere laufen würden, weil die Landesbehörden<br />
keinen Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens nehmen konnten<br />
und es auch in absehbarer Zeit nicht können.<br />
Auch der Anfänger-Fehler bei der Darstellung der Kontonummern im<br />
System (Auffüllung der Stellen <strong>mit</strong> Nullen von rechts!) macht deutlich, dass<br />
die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nicht zu den primären Gestaltungszielen<br />
gehört hat. Offenkundig haben auch keine hinreichenden Tests stattgefunden.<br />
Wir werden das Verfahren in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> dem Bundesbeauftragten<br />
und anderen Landesbeauftragten weiter im Auge behalten.<br />
3.2 Steuergerechtigkeit oder der gläserne Bürger<br />
Im Bereich der Finanzverwaltung ist in den letzten vier Jahren eine Großzahl<br />
an Gesetzen verabschiedet worden, die den Bürger in seinem Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung berührt haben, so dass es uns an der Zeit<br />
erscheint, hierüber ausführlicher zu berichten. Allerdings müssen wir uns an<br />
dieser Stelle auf einen Ausschnitt der datenschutzrelevanten Gesetze<br />
beschränken, da in so viele Gesetze datenschutzrechtlich relevante Regelungen<br />
aufgenommen wurden, dass es den Rahmen dieses Berichtes sprengen<br />
würde, alle Neuregelungen aufzugreifen.<br />
Im August 2001 wurde das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung<br />
im Baugewerbe verabschiedet. In diesem Gesetz wurde unter anderem das<br />
Verfahren für den Steuerabzug bei Bauleistungen neu geregelt. Zur besseren<br />
Kontrolle durch die Finanzbehörden wurde für den Leistungsempfänger eine<br />
Freistellungsbescheinigung in dem Besteuerungsverfahren eingeführt, <strong>mit</strong><br />
der er seine persönliche Haftung für nicht oder zu niedrig abgeführte Steuern<br />
durch den Leistungserbringer ausschließen kann. Der Leistende kann in<br />
den gesetzlich geregelten Fällen eine Freistellungsbescheinigung vorlegen,<br />
die nach der Regelung des § 48 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die<br />
Steuernummer und das zuständige Finanzamt des Leistenden enthalten<br />
muss.<br />
28<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
Im Steueränderungsgesetz 2001 wurde § 48 b EStG noch dahingehend<br />
ergänzt, dass die beim Bundesamt für Finanzen zentral geführte Datei der<br />
Freistellungsbescheinigungen im Online-Verfahren an die Leistungsempfänger<br />
Auskünfte darüber erteilt, ob für den Leistenden tatsächlich eine gültige<br />
Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Zustimmung des Leistenden zur<br />
Online-Beauskunftung wird <strong>mit</strong> der Beantragung einer Freistellungsbescheinigung<br />
erteilt.<br />
Ende 2001 wurde das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz verabschiedet.<br />
Eingeführt wurde da<strong>mit</strong> unter anderem die Angabe der Steuernummer<br />
auf Rechnungen nach § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG). Ausgenommen<br />
wurden nur Rechnungen über Kleinbeträge.<br />
Mit dem vierten Finanzmarktförderungsgesetz von 2002 wurde in das<br />
Kreditwesengesetz (KWG) § 24 c eingefügt und eine Kontenevidenzzentrale<br />
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeführt. Die Banken<br />
haben danach eine Datei zu führen, die die Nummer der geführten Konten,<br />
den Namen und das Geburtsdatum der Verfügungsberechtigten sowie<br />
deren Anschrift enthält. Die Datei dient der Bundesanstalt zur Erfüllung<br />
ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben aus dem Gesetz über das Aufspüren von<br />
Gewinnen aus schweren Straftaten sowie zur Beauskunftung an bestimmte<br />
Aufsichtsbehörden. Sie dient außerdem der Beauskunftung von Anfragen<br />
der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sowie der Erfüllung von Aufgaben<br />
nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder bestimmten Rechtsakten der<br />
europäischen Gemeinschaften. Die Banken erhalten von den erfolgten Abrufen<br />
keine Kenntnis. Die einzelnen Finanzbehörden sollen keine Anfragen an<br />
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht richten und keine Auskünfte<br />
erhalten können.<br />
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 42 wurde eine Rechtsgrundlage für<br />
die Einführung einer Identifikationsnummer für jeden Steuerpflichtigen von<br />
Geburt an geschaffen (§ 139 a Abgabenordnung – AO). Die Identifikationsnummer,<br />
die vom Bundesamt für Finanzen zugeteilt werden soll, soll der<br />
einheitlichen Identifizierung des Steuerpflichtigen dienen und an die Stelle<br />
der bisherigen je nach Steuerart unterschiedlichen Steuernummern treten.<br />
Wirtschaftlich tätige Steuerpflichtige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.<br />
Das Bundesamt für Finanzen wird in der Zentraldatei die<br />
Identifikationsnummer, den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,<br />
Doktorgrad, Ordens-/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, die gegenwärtige<br />
oder letzte bekannte Anschrift, die zuständigen Finanzämter und den<br />
Sterbetag speichern. Die Meldebehörden sind verpflichtet, jede Geburt auch<br />
dem Bundesamt für Finanzen <strong>mit</strong>zuteilen, da<strong>mit</strong> dem neuen Steuerpflichtigen<br />
unverzüglich eine Identifikationsnummer <strong>mit</strong>geteilt werden kann, die<br />
nach Vergabe an den Meldedatensatz der Meldebehörde angefügt wird. Es<br />
ist beabsichtigt, die Identifikationsnummer im Jahre 2007 einzuführen.<br />
42 BGBl. I, S. 2645<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
3.2<br />
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