28.10.2013 Aufrufe

Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3.2<br />

oder eines Sozialamtes, später der Arbeitsgemeinschaften, auf alle A2LL-<br />

Daten bundesweit zugreifen, eine Zugriffsdifferenzierung existiert nicht.<br />

Der lediglich lesende Zugriff wird nicht einmal protokolliert.<br />

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat diese Mängel gegenüber<br />

der Bundesagentur für Arbeit förmlich beanstandet, wir haben diese Beanstandung<br />

allen involvierten Landesbehörden zur Kenntnis gegeben. In<br />

Umsetzung einer Verabredung in der Konferenz der Datenschutzbeauftragten<br />

haben wir wie alle Landesbeauftragten von einer förmlichen Beanstandung<br />

bei den Sozialbehörden abgesehen, obwohl A2LL dort auch in der<br />

datenschutzrechtlichen Verantwortung der <strong>Berliner</strong> Behörden betrieben<br />

wird. Es bestand Konsens zwischen den Landesdatenschutzbeauftragten,<br />

dass solche Beanstandungen ins Leere laufen würden, weil die Landesbehörden<br />

keinen Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens nehmen konnten<br />

und es auch in absehbarer Zeit nicht können.<br />

Auch der Anfänger-Fehler bei der Darstellung der Kontonummern im<br />

System (Auffüllung der Stellen <strong>mit</strong> Nullen von rechts!) macht deutlich, dass<br />

die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nicht zu den primären Gestaltungszielen<br />

gehört hat. Offenkundig haben auch keine hinreichenden Tests stattgefunden.<br />

Wir werden das Verfahren in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> dem Bundesbeauftragten<br />

und anderen Landesbeauftragten weiter im Auge behalten.<br />

3.2 Steuergerechtigkeit oder der gläserne Bürger<br />

Im Bereich der Finanzverwaltung ist in den letzten vier Jahren eine Großzahl<br />

an Gesetzen verabschiedet worden, die den Bürger in seinem Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung berührt haben, so dass es uns an der Zeit<br />

erscheint, hierüber ausführlicher zu berichten. Allerdings müssen wir uns an<br />

dieser Stelle auf einen Ausschnitt der datenschutzrelevanten Gesetze<br />

beschränken, da in so viele Gesetze datenschutzrechtlich relevante Regelungen<br />

aufgenommen wurden, dass es den Rahmen dieses Berichtes sprengen<br />

würde, alle Neuregelungen aufzugreifen.<br />

Im August 2001 wurde das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung<br />

im Baugewerbe verabschiedet. In diesem Gesetz wurde unter anderem das<br />

Verfahren für den Steuerabzug bei Bauleistungen neu geregelt. Zur besseren<br />

Kontrolle durch die Finanzbehörden wurde für den Leistungsempfänger eine<br />

Freistellungsbescheinigung in dem Besteuerungsverfahren eingeführt, <strong>mit</strong><br />

der er seine persönliche Haftung für nicht oder zu niedrig abgeführte Steuern<br />

durch den Leistungserbringer ausschließen kann. Der Leistende kann in<br />

den gesetzlich geregelten Fällen eine Freistellungsbescheinigung vorlegen,<br />

die nach der Regelung des § 48 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die<br />

Steuernummer und das zuständige Finanzamt des Leistenden enthalten<br />

muss.<br />

28<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

Im Steueränderungsgesetz 2001 wurde § 48 b EStG noch dahingehend<br />

ergänzt, dass die beim Bundesamt für Finanzen zentral geführte Datei der<br />

Freistellungsbescheinigungen im Online-Verfahren an die Leistungsempfänger<br />

Auskünfte darüber erteilt, ob für den Leistenden tatsächlich eine gültige<br />

Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Zustimmung des Leistenden zur<br />

Online-Beauskunftung wird <strong>mit</strong> der Beantragung einer Freistellungsbescheinigung<br />

erteilt.<br />

Ende 2001 wurde das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz verabschiedet.<br />

Eingeführt wurde da<strong>mit</strong> unter anderem die Angabe der Steuernummer<br />

auf Rechnungen nach § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG). Ausgenommen<br />

wurden nur Rechnungen über Kleinbeträge.<br />

Mit dem vierten Finanzmarktförderungsgesetz von 2002 wurde in das<br />

Kreditwesengesetz (KWG) § 24 c eingefügt und eine Kontenevidenzzentrale<br />

bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeführt. Die Banken<br />

haben danach eine Datei zu führen, die die Nummer der geführten Konten,<br />

den Namen und das Geburtsdatum der Verfügungsberechtigten sowie<br />

deren Anschrift enthält. Die Datei dient der Bundesanstalt zur Erfüllung<br />

ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben aus dem Gesetz über das Aufspüren von<br />

Gewinnen aus schweren Straftaten sowie zur Beauskunftung an bestimmte<br />

Aufsichtsbehörden. Sie dient außerdem der Beauskunftung von Anfragen<br />

der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sowie der Erfüllung von Aufgaben<br />

nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder bestimmten Rechtsakten der<br />

europäischen Gemeinschaften. Die Banken erhalten von den erfolgten Abrufen<br />

keine Kenntnis. Die einzelnen Finanzbehörden sollen keine Anfragen an<br />

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht richten und keine Auskünfte<br />

erhalten können.<br />

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 42 wurde eine Rechtsgrundlage für<br />

die Einführung einer Identifikationsnummer für jeden Steuerpflichtigen von<br />

Geburt an geschaffen (§ 139 a Abgabenordnung – AO). Die Identifikationsnummer,<br />

die vom Bundesamt für Finanzen zugeteilt werden soll, soll der<br />

einheitlichen Identifizierung des Steuerpflichtigen dienen und an die Stelle<br />

der bisherigen je nach Steuerart unterschiedlichen Steuernummern treten.<br />

Wirtschaftlich tätige Steuerpflichtige erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.<br />

Das Bundesamt für Finanzen wird in der Zentraldatei die<br />

Identifikationsnummer, den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,<br />

Doktorgrad, Ordens-/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, die gegenwärtige<br />

oder letzte bekannte Anschrift, die zuständigen Finanzämter und den<br />

Sterbetag speichern. Die Meldebehörden sind verpflichtet, jede Geburt auch<br />

dem Bundesamt für Finanzen <strong>mit</strong>zuteilen, da<strong>mit</strong> dem neuen Steuerpflichtigen<br />

unverzüglich eine Identifikationsnummer <strong>mit</strong>geteilt werden kann, die<br />

nach Vergabe an den Meldedatensatz der Meldebehörde angefügt wird. Es<br />

ist beabsichtigt, die Identifikationsnummer im Jahre 2007 einzuführen.<br />

42 BGBl. I, S. 2645<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

3.2<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!