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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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1.1<br />

willigung auf eine Website gestellt und daraufhin von einem Gericht eine<br />

Geldstrafe auferlegt bekommen. Das Gericht stellte klar, dass die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten im Internet eine automatisierte Verarbeitung<br />

von Daten darstellt und da<strong>mit</strong> Privilegien für andere Datenverarbeitungsformen<br />

nicht gelten. Allerdings liegt in der Einstellung personenbezogener<br />

Daten in das Internet keine Datenüber<strong>mit</strong>tlung in Drittstaaten, selbst<br />

wenn diese von dort abgerufen werden können. Und schließlich geht die<br />

Meinungsfreiheit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

nicht vor (und umgekehrt auch nicht), beide Grundrechte sind <strong>mit</strong>einander<br />

in einen ausgewogenen Gleichklang zu bringen. Bereits früher im Jahr 2003<br />

hatte der EuGH eine Entscheidung gefällt, nach der auch der Rechnungshof<br />

der Datenschutzrichtlinie (und da<strong>mit</strong> den nationalen Datenschutzgesetzen)<br />

sowie dem Erforderlichkeitsprinzip unterliegt. Einzelne Bürgerinnen und<br />

Bürger in den Mitgliedstaaten könnten sich un<strong>mit</strong>telbar auf die Datenschutzrichtlinie<br />

stützen, wenn sie die Anwendung entgegenstehenden nationalen<br />

Rechts verhindern wollen 5 . Die Entscheidungen, denen demnächst<br />

weitere folgen werden, zeigen, dass sich der Europäische Gerichtshof intensiv<br />

um die Fortentwicklung des Datenschutzes in Europa müht.<br />

Zu einer ungewöhnlichen Kontroverse zwischen dem Bundesverfassungsgericht<br />

und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR)<br />

kam es bei der Frage, wie weit die geschützten Persönlichkeitsrechte von<br />

Prominenten gegenüber der Presse reichen. Prinzessin Caroline von Hannover<br />

(vormals Monaco) hatte gegen einige Illustrierte auf Schadensersatz<br />

geklagt, die Bilder von ihr, ihren Partnern und ihren Kindern bei privaten<br />

Handlungen zeigten. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember<br />

1999 zwar die Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Kinder der Prinzessin<br />

zu sehen waren, untersagt, da Kinder schutzwürdiger seien als<br />

Erwachsene. Die Prinzessin selbst dagegen müsse die Veröffentlichung von<br />

Fotos hinnehmen, auch wenn sie ihr privates Alltagsleben betreffen, da sie<br />

eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ sei 6 . Der EuGMR relativierte<br />

diese Entscheidung: Er stellte nicht kategorisch darauf ab, ob es sich um<br />

eine Person der Zeitgeschichte handele (was im übrigen ebenfalls bezweifelt<br />

wurde, da Prinzessin Caroline keine öffentlichen Ämter wahrnehme), sondern<br />

darauf, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen,<br />

für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Dies sei hier<br />

nicht der Fall gewesen, die Öffentlichkeit könne kein legitimes Interesse<br />

daran geltend machen zu erfahren, wo sich die Prinzessin aufhält und wie sie<br />

sich allgemein in ihrem Privatleben verhält. Jede Person, auch wenn es sich<br />

um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handele, dürfe die „legitime<br />

Erwartung“ hegen, dass ihr Privatleben geschützt und geachtet wird 7 . Die<br />

Entscheidung ist von der deutschen Presse heftig kritisiert worden, die<br />

Bundesregierung hat es jedoch abgelehnt, gegen die Entscheidung Rechts<strong>mit</strong>tel<br />

einzulegen.<br />

5 Urteil vom 20. Mai 2003, Rs C-145/00<br />

6 1 BvR 653/96<br />

7 Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde Nr. 59320/00<br />

8<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

Bundesrecht<br />

Die Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am<br />

Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 („Hartz IV“) – ein wahres Weihnachtsgeschenk<br />

– stand im Laufe des Jahres im Mittelpunkt unserer Aktivitäten.<br />

Um die Umstellung dieses erheblichen Teils des Sozialsystems zum<br />

1. Januar 2005 zu ermöglichen, wurden hektische Aktivitäten entfaltet, die<br />

vielfach die gebotene Rücksicht auf Belange des Datenschutzes vermissen<br />

ließen 8 .<br />

Nach der Behebung der technischen Mängel stand zum 1. Januar 2005<br />

auch die Umsetzung des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen<br />

Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen <strong>mit</strong> schweren Nutzfahrzeugen<br />

(Autobahnmautgesetz – ABMG) an. Trotz gesetzlicher Zweckentfremdungsverbote<br />

entstand hier eine Informationsinfrastruktur, die für<br />

die informationelle Selbstbestimmung vielerlei Risiken birgt 9 .<br />

Ein weiteres wichtiges Gesetzgebungsvorhaben des Bundes war die Neufassung<br />

des Telekommunikationsgesetzes, die unter anderem wegen der<br />

Europäischen Kommunikationsrichtlinie von 2002 erforderlich war 10 . Die<br />

bisher in einer eigenen Verordnung enthaltenen Datenschutzbestimmungen<br />

wurden nunmehr in das Gesetz selbst integriert 11 . Wesentliche zukunftsweisende<br />

Regelungen betreffen die Verarbeitung von Standortdaten beim<br />

Mobiltelefon, die künftig die Basis für vielerlei Mehrwertdienste sein werden.<br />

Verhindert werden konnte eine Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen,<br />

Verkehrsdaten über eine bestimmte Zeit auch dann für die<br />

Strafverfolgung zu speichern, wenn sie für Telekommunikationszwecke<br />

nicht oder nicht mehr benötigt werden.<br />

In Kraft getreten ist auch eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb, nach dem das unaufgeforderte elektronische Zusenden von<br />

Werbung grundsätzlich verboten ist 12 .<br />

Vor dem zunehmenden Missbrauch von Kameratelefonen durch heimliche<br />

Aufnahmen häufig indiskreten Charakters wurde in das Strafgesetzbuch<br />

eine Bestimmung eingefügt, nach der sich strafbar macht, wer von einer<br />

anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick<br />

besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt<br />

oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt<br />

(§ 201a). Auch diese Bestimmung ist von der Presse heftig kritisiert worden,<br />

da man zu Unrecht eine Beschränkung des investigativen Journalismus<br />

befürchtete 13 .<br />

8 vgl. 3.1<br />

9 vgl. 4.2.2<br />

10 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der Kommunikation, ABl. EG<br />

L 201/37<br />

11 vgl. 5.1<br />

12 vgl. 4.6.4, 5.1<br />

13 vgl. 5.1<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

1.1<br />

9

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