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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.3.2<br />

<strong>Mitteilung</strong> von Änderungen im Grundbuch an Verstorbene<br />

72<br />

In einer Eingabe wurde uns geschildert, das Grundbuchamt eines Amtsgerichts<br />

habe Bekanntmachungen von Grundbuchänderungen an eine<br />

längst verstorbene, jedoch noch immer im Grundbuch eingetragene<br />

Berechtigte übersandt. Der selbst als Berechtigter im Grundbuch eingetragene<br />

Petent sah darin einen datenschutzrechtlichen Verstoß und<br />

hat uns um unsere datenschutzrechtliche Bewertung gebeten.<br />

Die Über<strong>mit</strong>tlung von personenbezogenen Daten an Personen und andere<br />

Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nach § 13 <strong>Berliner</strong> Datenschutzgesetz<br />

(BlnDSG) zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt<br />

oder der Betroffene eingewilligt hat. Rechtsgrundlage für die Datenüber<strong>mit</strong>tlung<br />

des Grundbuchamtes ist § 55 Grundbuchordnung (GBO). Danach<br />

soll jede Eintragung in das Grundbuch dem einreichenden Notar, dem<br />

Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem<br />

Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden. Die Eintragung<br />

soll neben dem Antragsteller und dessen Notar vor allem dem Eigentümer<br />

bekannt gemacht werden, da<strong>mit</strong> dieser über das ihm gehörende Grundstück<br />

und den Inhalt des dazu gehörenden Grundbuchs stets informiert ist. Die<br />

Unrichtigkeit des Grundbuchs stellt die Ausnahme und nicht den Regelfall<br />

dar. Insbesondere genießt das Grundbuch nach §§ 891 ff. Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB) öffentlichen Glauben, so dass der Rechtspfleger grundsätzlich<br />

davon ausgehen kann und muss, dass die Eintragungen im Grundbuch<br />

richtig sind. Auch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs kann sich das<br />

Grundbuchamt bei Bekanntmachungen an die Eintragungen halten. Es ist<br />

nicht zu Er<strong>mit</strong>tlungen verpflichtet. Vielmehr würde es die Arbeit des Grundbuchamtes<br />

erheblich erschweren und verzögern, wenn bei jeder neuen Eintragung<br />

die Richtigkeit des Grundbuchs infrage gestellt werden müsste. Die<br />

Versendung von Bekanntmachungen an den eingetragenen Berechtigten ist<br />

also – auch wenn dieser inzwischen verstorben ist – von der Rechtsgrundlage<br />

des § 55 Abs. 1 GBO gedeckt. Einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche<br />

Bestimmungen durch das Grundbuchamt konnten wir nicht feststellen.<br />

4.3.2 Finanzen<br />

Nachklang zur Parkkralle<br />

In unserem Jahresbericht 2003 hatten wir über den Einsatz der Parkkralle<br />

in Vollstreckungsverfahren gegen säumige Kraftfahrzeugschuldner berichtet<br />

66 . Wir hatten den Einsatz der Parkkralle als Druckpfändung und da<strong>mit</strong><br />

66 JB 2003, 4.3.2<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

datenschutzrechtlich unzulässig kritisiert. Durch eine Bürgerin wurden wir<br />

darauf aufmerksam gemacht, dass die Finanzverwaltung in einem Steuerfall<br />

bereits bei einem Steuerrückstand von 89,– € bei der Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />

auf den möglichen Einsatz der Parkkralle hingewiesen<br />

hat. Bei dem Schreiben handelte es sich offenbar um ein Formular, das<br />

in zahlreichen Fällen genutzt wird. Der Unterausschuss Datenschutz hat sich<br />

in seiner 31. Sitzung im August 2004 <strong>mit</strong> diesem Thema befasst. Auch wenn<br />

die Mitglieder des Unterausschusses Datenschutz nur zum Teil unsere Kritik<br />

an der Prangerwirkung der Parkkralle teilen, bestand jedoch Einigkeit darüber,<br />

dass bei der Frage des möglichen Einsatzes der Parkkralle immer auch<br />

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und dies auch bereits<br />

dann, wenn Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Eine Steuerschuld<br />

von 89,– € dürfte jedenfalls nicht den Einsatz der Parkkralle rechtfertigen;<br />

diese Höhe dürfte in den meisten Fällen eine Vollstreckung des Kraftfahrzeuges<br />

nicht rechtfertigen. Selbst der Einsatz der Parkkralle als solcher<br />

dürfte schon teurer sein als die hier in Rede stehende Steuerschuld.<br />

Wir werden den Einsatz der Parkkralle weiter beobachten.<br />

Aufregung bei den Steuerberatern – ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter<br />

wird gebraucht<br />

Seit Mitte des Jahres 2004 häuften sich bei uns die Anfragen von Steuerberatern,<br />

die sich nach der neuen Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten erkundigten. Auslöser dieser Anrufe waren zahlreiche<br />

Veröffentlichungen der Steuerberaterverbände, die <strong>mit</strong> Überschriften<br />

wie „Datenschutzbeauftragter vs. 25.000,– € Bußgeld … die Schonfrist ist<br />

am 23. Mai 2004 abgelaufen!“ 67 auf datenschutzrechtliche Pflichten, die sich<br />

aus dem BGB ergeben, hinwiesen. Die Verunsicherung bei den Steuerberatern<br />

war groß.<br />

Was war geschehen? Am 14. Januar 2003 war im Bundesgesetzblatt das<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neu bekannt gemacht worden. Die<br />

Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober<br />

1995 war bereits <strong>mit</strong> der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

vom 18. Mai 2001 68 erfolgt. Nach vier kleineren Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

in so genannten Artikelgesetzen war das Bundesdatenschutzgesetz<br />

zur besseren Lesbarkeit im Januar 2003 neu gefasst worden.<br />

Eine Übergangsfrist von drei Jahren in der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

vom 18. Mai 2001 hatte die Unternehmen verpflichtet, innerhalb<br />

von drei Jahren die Neuregelungen bis zum 23. Mai 2004 umzusetzen.<br />

Bereits vor der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie gab es<br />

eine Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für<br />

67 BGBl. I 2003, S. 66<br />

68 BGBl. I, S. 904<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.3.2<br />

73

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