Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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4.3.2<br />
<strong>Mitteilung</strong> von Änderungen im Grundbuch an Verstorbene<br />
72<br />
In einer Eingabe wurde uns geschildert, das Grundbuchamt eines Amtsgerichts<br />
habe Bekanntmachungen von Grundbuchänderungen an eine<br />
längst verstorbene, jedoch noch immer im Grundbuch eingetragene<br />
Berechtigte übersandt. Der selbst als Berechtigter im Grundbuch eingetragene<br />
Petent sah darin einen datenschutzrechtlichen Verstoß und<br />
hat uns um unsere datenschutzrechtliche Bewertung gebeten.<br />
Die Über<strong>mit</strong>tlung von personenbezogenen Daten an Personen und andere<br />
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nach § 13 <strong>Berliner</strong> Datenschutzgesetz<br />
(BlnDSG) zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt<br />
oder der Betroffene eingewilligt hat. Rechtsgrundlage für die Datenüber<strong>mit</strong>tlung<br />
des Grundbuchamtes ist § 55 Grundbuchordnung (GBO). Danach<br />
soll jede Eintragung in das Grundbuch dem einreichenden Notar, dem<br />
Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem<br />
Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden. Die Eintragung<br />
soll neben dem Antragsteller und dessen Notar vor allem dem Eigentümer<br />
bekannt gemacht werden, da<strong>mit</strong> dieser über das ihm gehörende Grundstück<br />
und den Inhalt des dazu gehörenden Grundbuchs stets informiert ist. Die<br />
Unrichtigkeit des Grundbuchs stellt die Ausnahme und nicht den Regelfall<br />
dar. Insbesondere genießt das Grundbuch nach §§ 891 ff. Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB) öffentlichen Glauben, so dass der Rechtspfleger grundsätzlich<br />
davon ausgehen kann und muss, dass die Eintragungen im Grundbuch<br />
richtig sind. Auch bei Unrichtigkeit des Grundbuchs kann sich das<br />
Grundbuchamt bei Bekanntmachungen an die Eintragungen halten. Es ist<br />
nicht zu Er<strong>mit</strong>tlungen verpflichtet. Vielmehr würde es die Arbeit des Grundbuchamtes<br />
erheblich erschweren und verzögern, wenn bei jeder neuen Eintragung<br />
die Richtigkeit des Grundbuchs infrage gestellt werden müsste. Die<br />
Versendung von Bekanntmachungen an den eingetragenen Berechtigten ist<br />
also – auch wenn dieser inzwischen verstorben ist – von der Rechtsgrundlage<br />
des § 55 Abs. 1 GBO gedeckt. Einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche<br />
Bestimmungen durch das Grundbuchamt konnten wir nicht feststellen.<br />
4.3.2 Finanzen<br />
Nachklang zur Parkkralle<br />
In unserem Jahresbericht 2003 hatten wir über den Einsatz der Parkkralle<br />
in Vollstreckungsverfahren gegen säumige Kraftfahrzeugschuldner berichtet<br />
66 . Wir hatten den Einsatz der Parkkralle als Druckpfändung und da<strong>mit</strong><br />
66 JB 2003, 4.3.2<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
datenschutzrechtlich unzulässig kritisiert. Durch eine Bürgerin wurden wir<br />
darauf aufmerksam gemacht, dass die Finanzverwaltung in einem Steuerfall<br />
bereits bei einem Steuerrückstand von 89,– € bei der Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />
auf den möglichen Einsatz der Parkkralle hingewiesen<br />
hat. Bei dem Schreiben handelte es sich offenbar um ein Formular, das<br />
in zahlreichen Fällen genutzt wird. Der Unterausschuss Datenschutz hat sich<br />
in seiner 31. Sitzung im August 2004 <strong>mit</strong> diesem Thema befasst. Auch wenn<br />
die Mitglieder des Unterausschusses Datenschutz nur zum Teil unsere Kritik<br />
an der Prangerwirkung der Parkkralle teilen, bestand jedoch Einigkeit darüber,<br />
dass bei der Frage des möglichen Einsatzes der Parkkralle immer auch<br />
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und dies auch bereits<br />
dann, wenn Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Eine Steuerschuld<br />
von 89,– € dürfte jedenfalls nicht den Einsatz der Parkkralle rechtfertigen;<br />
diese Höhe dürfte in den meisten Fällen eine Vollstreckung des Kraftfahrzeuges<br />
nicht rechtfertigen. Selbst der Einsatz der Parkkralle als solcher<br />
dürfte schon teurer sein als die hier in Rede stehende Steuerschuld.<br />
Wir werden den Einsatz der Parkkralle weiter beobachten.<br />
Aufregung bei den Steuerberatern – ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter<br />
wird gebraucht<br />
Seit Mitte des Jahres 2004 häuften sich bei uns die Anfragen von Steuerberatern,<br />
die sich nach der neuen Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen<br />
Datenschutzbeauftragten erkundigten. Auslöser dieser Anrufe waren zahlreiche<br />
Veröffentlichungen der Steuerberaterverbände, die <strong>mit</strong> Überschriften<br />
wie „Datenschutzbeauftragter vs. 25.000,– € Bußgeld … die Schonfrist ist<br />
am 23. Mai 2004 abgelaufen!“ 67 auf datenschutzrechtliche Pflichten, die sich<br />
aus dem BGB ergeben, hinwiesen. Die Verunsicherung bei den Steuerberatern<br />
war groß.<br />
Was war geschehen? Am 14. Januar 2003 war im Bundesgesetzblatt das<br />
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neu bekannt gemacht worden. Die<br />
Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober<br />
1995 war bereits <strong>mit</strong> der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
vom 18. Mai 2001 68 erfolgt. Nach vier kleineren Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
in so genannten Artikelgesetzen war das Bundesdatenschutzgesetz<br />
zur besseren Lesbarkeit im Januar 2003 neu gefasst worden.<br />
Eine Übergangsfrist von drei Jahren in der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
vom 18. Mai 2001 hatte die Unternehmen verpflichtet, innerhalb<br />
von drei Jahren die Neuregelungen bis zum 23. Mai 2004 umzusetzen.<br />
Bereits vor der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie gab es<br />
eine Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten für<br />
67 BGBl. I 2003, S. 66<br />
68 BGBl. I, S. 904<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
4.3.2<br />
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