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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.2.1<br />

lichen Regelungen dahingehend zu ändern, dass diesen Stellen eine Befugnis<br />

zur Über<strong>mit</strong>tlung eingeräumt wird.<br />

Die Über<strong>mit</strong>tlung melderechtsfremder Daten wie z. B. über Waffenscheine,<br />

Wahlberechtigungen oder Steuerdaten einschließlich Religionszugehörigkeit<br />

soll unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Es wird nicht<br />

hinreichend deutlich, warum auch anderen als den Behörden, die ausnahmsweise<br />

melderechtsfremde Daten im Melderegister speichern können, der<br />

Zugang zu den Daten eröffnet werden soll. Da<strong>mit</strong> wird eine Regelung aufgeweicht,<br />

die der Senator für Inneres am 16. November 1984 noch wie folgt<br />

begründet hat: „Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es, wenn<br />

lediglich die sogenannten ‚Zusatzdaten‘ nach § 2 Abs. 2, nicht aber die sogenannten<br />

‚Grunddaten‘ nach § 2 Abs. 1 unter das strikte Zweckbindungsgebot<br />

fallen. Es ist gerade Ausfluss des multifunktionellen Charakters des Meldewesens,<br />

die für eine Vielzahl denkbarer Empfänger gespeicherten Daten<br />

nach § 2 Abs. 1 von einem strikten Zweckbindungsgebot auszunehmen.“<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage werden nur die Datenüber<strong>mit</strong>tlungen<br />

protokolliert, die über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft<br />

(§ 28 Abs. 1 MeldeG) hinausgehen. Selbst diese eingeschränkte Protokollierung<br />

soll durch den Entwurf noch weiter eingeschränkt werden. Die beabsichtigte<br />

Regelung ist nicht <strong>mit</strong> § 5 Abs. 2 Nr. 5 BlnDSG vereinbar. Danach<br />

muss festgestellt werden können, wer wann welche personenbezogenen<br />

Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit). Dazu gehören<br />

die Aufzeichnungen, an welche Stellen Daten über<strong>mit</strong>telt worden sind. Zwar<br />

sind die Vorschriften in den Datenschutzgesetzen nur Auffangnormen, denen<br />

bereichsspezifische Regelungen vorgehen; die Bestimmungen des <strong>Berliner</strong><br />

Datenschutzgesetzes zur Datensicherheit sind aber als Mindeststandard<br />

anzusehen, hinter dem spezielle Regelungen nicht zurückbleiben dürfen<br />

(vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BlnDSG). Die bestehenden Protokollierungspflichten<br />

müssen nicht nur bestehen bleiben, vielmehr müssen darüber hinaus mindestens<br />

auch die Über<strong>mit</strong>tlungen der Grunddaten an andere öffentliche Stellen<br />

protokolliert werden.<br />

Erörterungsbedürftig ist die Verordnungsermächtigung zur Regelung von<br />

Online-Abrufen. Sie verlangt bisher allgemein, dass die zum Abruf bereitgehaltenen<br />

Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und<br />

das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung<br />

der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben<br />

der beteiligten Stellen angemessen ist.<br />

Die <strong>Anlage</strong> 5 zu § 3 Nr. 2 DVO-Meldegesetz enthielt bislang diejenigen<br />

Stellen, deren Aufgabenstellung einen Zugriff auf unterschiedlich geschnittene<br />

Datenprofile erforderlich macht. Die Erörterungen zur 2. Verordnung<br />

zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes im Jahr<br />

2003 57 haben gezeigt, dass mehr und mehr Stellen den Zugang begehren, für<br />

57 JB 2003, 4.2.1<br />

56<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

die lediglich der Zugriff auf den in § 28 Abs. 1 enthaltenen Grunddatenbestand<br />

erforderlich ist. Da der Zugriff auf darüber hinausgehende Daten<br />

nur durch den Gesetzgeber selbst gestattet werden sollte, muss die Verordnungsermächtigung<br />

entsprechend begrenzt werden. Realisiert werden könnte<br />

dies durch eine Aufzählung der in der <strong>Anlage</strong> 5 zu § 3 Nr. 2 DVO-MeldeG<br />

alter Fassung genannten Stellen (Bezirksämter, Feuerwehr, Polizeipräsident,<br />

Personalausweis- und Passbehörde, Kfz-Zulassungsstelle und Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle).<br />

Für alle anderen Stellen sollte die Verordnungsermächtigung<br />

nur den Abruf der Daten nach § 28 Abs. 1 ermöglichen.<br />

Insbesondere darf die Verordnungsermächtigung nicht den Zugriff auf melderechtsfremde<br />

Daten (§ 2 Abs. 2) durch dritte Stellen umfassen.<br />

Zu begrüßen ist, dass die Meldebehörden gesetzlich verpflichtet werden,<br />

künftig in Fällen einer Auskunftssperre die für weitere Wohnungen des Einwohners<br />

zuständigen Meldebehörden von dieser Tatsache zu unterrichten.<br />

Die Auskunftssperre soll den Betroffenen vor Nachteilen schützen, die<br />

ihm aus der Offenbarung seiner Daten gegenüber privaten Dritten entstehen<br />

können. Um die allgemeine Auskunftssperre zu erhalten, muss der Betroffene<br />

Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch<br />

die Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person eine Gefahr für<br />

Leben, Gesundheit, Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen<br />

kann. Die Betroffenen, die ihrerseits gegenüber der Meldebehörde sensible<br />

Einzeldaten zur Gefährdungssituation offenbaren müssen, müssen sich<br />

darauf verlassen können, dass denjenigen, von denen die Bedrohung ausgeht,<br />

nicht nur der direkte Zugriff auf die Daten, die im Rahmen der einfachen<br />

Melderegisterauskunft <strong>mit</strong>geteilt werden dürften, verwehrt wird,<br />

sondern darüber hinaus jeder Anreiz für gezielte Umgehungsstrategien, beispielsweise<br />

durch die Einschaltung Dritter, genommen wird. Die Risiken<br />

können auch bei der Weitergabe an öffentliche Stellen bestehen. Deshalb<br />

sollte die anstehende Novellierung zum Anlass genommen werden, die<br />

Schutzwirkung der melderechtlichen Auskunftssperre auch – wie beispielsweise<br />

in Schleswig-Holstein – gegenüber den öffentlichen Stellen zu erweitern.<br />

Unabhängig davon haben wir teilweise mehr als 15 Jahre alte Forderungen<br />

wiederholt. So sollte jedem Meldepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt<br />

werden, auf freiwilliger Basis zusätzliche Angaben darüber speichern zu lassen,<br />

welche Person in einem Unglücksfall benachrichtigt werden soll. Da<strong>mit</strong><br />

würde die oft beklagte Folge des bestehenden Melderechts entfallen, dass<br />

wegen der fehlenden Verknüpfung zwischen Volljährigen und dem bisherigen<br />

gesetzlichen Vertreter die Benachrichtigung bei Unglücksfällen von<br />

nahestehenden Personen erschwert bis unmöglich gemacht wird. Das Problem<br />

wurde in der Vergangenheit oft als Beispiel für überzogene Regelungen<br />

des Datenschutzrechts genannt.<br />

Bis zum Jahresende hat sich der Senat nicht <strong>mit</strong> dem Entwurf befasst. Es<br />

bleibt also abzuwarten, ob das Jahr tatsächlich das Ende der unendlichen<br />

Geschichte bringen wird.<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.2.1<br />

57

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