Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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4.4.1<br />
Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem<br />
Ausschluss der Über<strong>mit</strong>tlung und Nutzung hat (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG).<br />
Ein Anspruch auf Nennung des Mitarbeiternamens gegen die Deutsche<br />
Bahn AG besteht daher nur dann, wenn dies zur Wahrung des berechtigten<br />
Interesses des Bürgers erforderlich ist. Insoweit müsste er darlegen, weshalb<br />
die Kenntnis des Namens des Beschäftigten zur Wahrung bzw. Durchsetzung<br />
seiner Belange vonnöten ist.<br />
Wenn ein derartiges Interesse vorläge, müsste zusätzlich durch die Deutsche<br />
Bahn AG als Arbeitgeberin geprüft werden, ob das schutzwürdige Interesse<br />
des Mitarbeiters die Über<strong>mit</strong>tlung seines Namens an Dritte ausschließt.<br />
Zwar werden zunehmend Namen von Beschäftigten im Zuge der Bestrebungen<br />
nach mehr Verwaltungstransparenz und Bürger-/Kundenfreundlichkeit<br />
von Unternehmen und Verwaltungen preisgegeben, jedoch besteht umgekehrt<br />
kein Anspruch des Bürgers bzw. Kunden auf Nennung von Namen der<br />
Beschäftigten, wenn sich anstehende Probleme auch ohne diese Nennung<br />
erledigen lassen.<br />
Heimliches Mithören im Call-Center der DB Dialog<br />
Von der Mitarbeiterin eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn<br />
AG erhielten wir den Hinweis, dass Telefongespräche der Beschäftigten<br />
im Call-Center <strong>mit</strong> Kunden ohne deren Wissen zur Qualitätskontrolle<br />
<strong>mit</strong>gehört werden.<br />
Die Deutsche Bahn AG teilte <strong>mit</strong>, dass durch eine entsprechende Bandansage<br />
die Kunden zu Beginn eines Anrufs über das Mithören und ihre Widerspruchsmöglichkeit<br />
informiert würden. Dagegen würden die Mitarbeiter<br />
nicht über diese Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Sie würden jedoch generell<br />
über Abhörmaßnahmen in Kenntnis gesetzt, nicht zuletzt aufgrund einer entsprechenden<br />
Verankerung im Rahmentarifvertrag. Der Betriebsrat habe im<br />
Übrigen dem Mithören zum Zwecke der Qualitätssicherung zugestimmt.<br />
Das unbemerkte Ab- und Mithören von Telefonaten im Bereich von Call-<br />
Centern greift in unzulässiger Weise in grundrechtliche Positionen der<br />
Beschäftigten ein, da sie insbesondere in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten,<br />
im Recht am eigenen Wort und in ihrem Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung tangiert werden. So genannte Mystery-Calls, bei denen<br />
Anrufe durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen, die als Testanrufe<br />
gestaltet werden und deren Ergebnisse Qualitätsabweichungen bei Standardgesprächsszenarien<br />
wiedergeben, sind dagegen datenschutzrechtlich dann<br />
zulässig, wenn die Identität der getesteten Telefonagenten dabei nicht erfasst<br />
und auch nicht im weiteren Prozedere verwendet wird (unpersonalisierte<br />
Mystery-Calls).<br />
In Zukunft soll das Verfahren folgendermaßen durchgeführt werden:<br />
80<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
1. Dem Kunden wird im Fall des Mithörens durch eine Bandansage ein Einspruchsrecht<br />
gegeben.<br />
2. Macht der Kunde von seinem Einspruchsrecht Gebrauch, wird nicht weiter<br />
<strong>mit</strong>gehört.<br />
3. Der Mitarbeiter wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass innerhalb eines<br />
halben Arbeitstages bzw. maximal vier Stunden ein Mithören als Qualitätskontrolle<br />
erfolgen wird.<br />
Speicherung von Bewerberdaten<br />
Ein Bürger hatte sich bei einer Stiftung um ein Stipendium beworben<br />
und musste dazu eine Einverständniserklärung bezüglich der Speicherung<br />
und Weitergabe seiner Bewerbungsdaten unterschreiben. Da seine<br />
Bewerbung nicht erfolgreich war, widerrief er das Einverständnis. Dieser<br />
Widerruf wurde jedoch <strong>mit</strong> der Begründung zurückgewiesen, es sei<br />
erforderlich, die Daten weiterhin zu speichern, um den Ausschluss einer<br />
erneuten Bewerbung sicherzustellen.<br />
Bewerberdaten dürfen nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung verwendet<br />
werden. Sobald die Auswahl stattgefunden hat, sind die Unterlagen so lange<br />
zu sperren, wie noch <strong>mit</strong> Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist, und dann zu<br />
vernichten oder dem Betroffenen zurückzugeben. Die speichernde Stelle<br />
darf deshalb dem Bewerber weder den Wunsch unterstellen, sich auch<br />
weiterhin zu bewerben, noch auf das eigene Interesse verweisen, sich z. B.<br />
im Hinblick auf künftige Vakanzen rechtzeitig <strong>mit</strong> Informationsmaterial zu<br />
versorgen. Die Entscheidung über eine Verlängerung des Verarbeitungszeitraums<br />
liegt daher allein bei dem Betroffenen, ohne dessen Einwilligung eine<br />
Weiterverwendung unzulässig wäre.<br />
Im vorliegenden Fall wurde dem Bewerber eine „freiwillige“ Einverständniserklärung<br />
zur Verwendung seiner Bewerbungsunterlagen und Speicherung<br />
seiner Bewerberdaten auch für den Fall seiner Ablehnung vorgelegt.<br />
Eine Einwilligung als Verarbeitungsregulativ kann jedoch nur so lange<br />
akzeptiert werden, wie sich der Betroffene nicht in einer Situation befindet,<br />
die ihn praktisch dazu nötigt, sich <strong>mit</strong> der Verarbeitung der jeweils verlangten<br />
Daten einverstanden zu erklären. Zwar können sich die Bewerber vorliegend<br />
auch als Stipendiaten bei anderen Förderwerken bewerben, so dass ein<br />
existenzieller Druck für sie nicht besteht. Dennoch bleibt fraglich, ob es sich<br />
angesichts der nicht unwesentlichen Geld- und Bildungsvorteile um eine<br />
wirklich „freie“ Entscheidung des Betroffenen handelt. Die Speicherung der<br />
„Stammdaten“ (Name, Studienfach, Anschrift) von abgelehnten Bewerbern<br />
hielten wir bei Vorliegen einer entsprechenden Einverständniserklärung nach<br />
Maßgabe des § 4 a BDSG für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren für<br />
zulässig. Die Einverständniserklärung war jedoch dahingehend zu konkretisieren,<br />
welche Daten der abgelehnten Bewerber aus welchen Gründen und<br />
für welchen Zeitraum gespeichert werden.<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
4.4.1<br />
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