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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.4.1<br />

Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem<br />

Ausschluss der Über<strong>mit</strong>tlung und Nutzung hat (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG).<br />

Ein Anspruch auf Nennung des Mitarbeiternamens gegen die Deutsche<br />

Bahn AG besteht daher nur dann, wenn dies zur Wahrung des berechtigten<br />

Interesses des Bürgers erforderlich ist. Insoweit müsste er darlegen, weshalb<br />

die Kenntnis des Namens des Beschäftigten zur Wahrung bzw. Durchsetzung<br />

seiner Belange vonnöten ist.<br />

Wenn ein derartiges Interesse vorläge, müsste zusätzlich durch die Deutsche<br />

Bahn AG als Arbeitgeberin geprüft werden, ob das schutzwürdige Interesse<br />

des Mitarbeiters die Über<strong>mit</strong>tlung seines Namens an Dritte ausschließt.<br />

Zwar werden zunehmend Namen von Beschäftigten im Zuge der Bestrebungen<br />

nach mehr Verwaltungstransparenz und Bürger-/Kundenfreundlichkeit<br />

von Unternehmen und Verwaltungen preisgegeben, jedoch besteht umgekehrt<br />

kein Anspruch des Bürgers bzw. Kunden auf Nennung von Namen der<br />

Beschäftigten, wenn sich anstehende Probleme auch ohne diese Nennung<br />

erledigen lassen.<br />

Heimliches Mithören im Call-Center der DB Dialog<br />

Von der Mitarbeiterin eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn<br />

AG erhielten wir den Hinweis, dass Telefongespräche der Beschäftigten<br />

im Call-Center <strong>mit</strong> Kunden ohne deren Wissen zur Qualitätskontrolle<br />

<strong>mit</strong>gehört werden.<br />

Die Deutsche Bahn AG teilte <strong>mit</strong>, dass durch eine entsprechende Bandansage<br />

die Kunden zu Beginn eines Anrufs über das Mithören und ihre Widerspruchsmöglichkeit<br />

informiert würden. Dagegen würden die Mitarbeiter<br />

nicht über diese Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Sie würden jedoch generell<br />

über Abhörmaßnahmen in Kenntnis gesetzt, nicht zuletzt aufgrund einer entsprechenden<br />

Verankerung im Rahmentarifvertrag. Der Betriebsrat habe im<br />

Übrigen dem Mithören zum Zwecke der Qualitätssicherung zugestimmt.<br />

Das unbemerkte Ab- und Mithören von Telefonaten im Bereich von Call-<br />

Centern greift in unzulässiger Weise in grundrechtliche Positionen der<br />

Beschäftigten ein, da sie insbesondere in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten,<br />

im Recht am eigenen Wort und in ihrem Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung tangiert werden. So genannte Mystery-Calls, bei denen<br />

Anrufe durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgen, die als Testanrufe<br />

gestaltet werden und deren Ergebnisse Qualitätsabweichungen bei Standardgesprächsszenarien<br />

wiedergeben, sind dagegen datenschutzrechtlich dann<br />

zulässig, wenn die Identität der getesteten Telefonagenten dabei nicht erfasst<br />

und auch nicht im weiteren Prozedere verwendet wird (unpersonalisierte<br />

Mystery-Calls).<br />

In Zukunft soll das Verfahren folgendermaßen durchgeführt werden:<br />

80<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

1. Dem Kunden wird im Fall des Mithörens durch eine Bandansage ein Einspruchsrecht<br />

gegeben.<br />

2. Macht der Kunde von seinem Einspruchsrecht Gebrauch, wird nicht weiter<br />

<strong>mit</strong>gehört.<br />

3. Der Mitarbeiter wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass innerhalb eines<br />

halben Arbeitstages bzw. maximal vier Stunden ein Mithören als Qualitätskontrolle<br />

erfolgen wird.<br />

Speicherung von Bewerberdaten<br />

Ein Bürger hatte sich bei einer Stiftung um ein Stipendium beworben<br />

und musste dazu eine Einverständniserklärung bezüglich der Speicherung<br />

und Weitergabe seiner Bewerbungsdaten unterschreiben. Da seine<br />

Bewerbung nicht erfolgreich war, widerrief er das Einverständnis. Dieser<br />

Widerruf wurde jedoch <strong>mit</strong> der Begründung zurückgewiesen, es sei<br />

erforderlich, die Daten weiterhin zu speichern, um den Ausschluss einer<br />

erneuten Bewerbung sicherzustellen.<br />

Bewerberdaten dürfen nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung verwendet<br />

werden. Sobald die Auswahl stattgefunden hat, sind die Unterlagen so lange<br />

zu sperren, wie noch <strong>mit</strong> Rechtsstreitigkeiten zu rechnen ist, und dann zu<br />

vernichten oder dem Betroffenen zurückzugeben. Die speichernde Stelle<br />

darf deshalb dem Bewerber weder den Wunsch unterstellen, sich auch<br />

weiterhin zu bewerben, noch auf das eigene Interesse verweisen, sich z. B.<br />

im Hinblick auf künftige Vakanzen rechtzeitig <strong>mit</strong> Informationsmaterial zu<br />

versorgen. Die Entscheidung über eine Verlängerung des Verarbeitungszeitraums<br />

liegt daher allein bei dem Betroffenen, ohne dessen Einwilligung eine<br />

Weiterverwendung unzulässig wäre.<br />

Im vorliegenden Fall wurde dem Bewerber eine „freiwillige“ Einverständniserklärung<br />

zur Verwendung seiner Bewerbungsunterlagen und Speicherung<br />

seiner Bewerberdaten auch für den Fall seiner Ablehnung vorgelegt.<br />

Eine Einwilligung als Verarbeitungsregulativ kann jedoch nur so lange<br />

akzeptiert werden, wie sich der Betroffene nicht in einer Situation befindet,<br />

die ihn praktisch dazu nötigt, sich <strong>mit</strong> der Verarbeitung der jeweils verlangten<br />

Daten einverstanden zu erklären. Zwar können sich die Bewerber vorliegend<br />

auch als Stipendiaten bei anderen Förderwerken bewerben, so dass ein<br />

existenzieller Druck für sie nicht besteht. Dennoch bleibt fraglich, ob es sich<br />

angesichts der nicht unwesentlichen Geld- und Bildungsvorteile um eine<br />

wirklich „freie“ Entscheidung des Betroffenen handelt. Die Speicherung der<br />

„Stammdaten“ (Name, Studienfach, Anschrift) von abgelehnten Bewerbern<br />

hielten wir bei Vorliegen einer entsprechenden Einverständniserklärung nach<br />

Maßgabe des § 4 a BDSG für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren für<br />

zulässig. Die Einverständniserklärung war jedoch dahingehend zu konkretisieren,<br />

welche Daten der abgelehnten Bewerber aus welchen Gründen und<br />

für welchen Zeitraum gespeichert werden.<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.4.1<br />

81

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