Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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4.4.4<br />
Datenüber<strong>mit</strong>tlung durch den Vermieter an das Sozialamt ist von diesen<br />
Mietern grundsätzlich nicht zu erwarten.<br />
Um diesen Mietern – im Auftrag des Vermieters – eine private Schuldnerberatung<br />
anzubieten, kann die datenschutzrechtliche Möglichkeit der Datenverarbeitung<br />
im Auftrag nach § 11 BDSG genutzt werden. Werden bei der<br />
Auftragsdatenverarbeitung vom Auftraggeber (z. B. einem Wohnungsunternehmen)<br />
Daten an den Auftragnehmer (z. B. eine private Schuldnerberatung)<br />
weitergegeben, handelt es sich nicht um eine Datenüber<strong>mit</strong>tlung im Sinne<br />
des § 3 Abs. 4 Nr. 3 a) BDSG. Die Datenweitergabe an den Auftragnehmer<br />
kann daher – im engen Rahmen des Auftragsverhältnisses – ohne Einwilligung<br />
des Betroffenen erfolgen.<br />
Für die Ansprache der betroffenen Mieter und die Unterbreitung eines<br />
Beratungsangebotes zur Entschuldung ist es ausreichend, dass der Auftraggeber<br />
(das Wohnungsunternehmen) dem Auftragnehmer (die private Schuldnerberatung)<br />
den Namen und die Anschrift des Betroffenen bekannt gibt.<br />
Nur diese Daten sind für die Angebotsunterbreitung erforderlich und dürfen<br />
im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung weitergegeben werden. Eine<br />
Weitergabe weiterer Mieterdaten (z. B. über die konkrete Mietkontensituation)<br />
ist für den genannten Zweck nicht erforderlich. Diese Daten dürfen<br />
vom Vermieter – z. B. zur Durchführung einer konkreten Einzelberatung –<br />
nur <strong>mit</strong> Einwilligung der betroffenen Mieter an Dritte über<strong>mit</strong>telt werden.<br />
Einladung zur Kaffeefahrt<br />
Bewohner eines Seniorenheimes hatten sich darüber beschwert, dass<br />
dort beschäftigte Mitarbeiterinnen eine „Bewohnerliste“ <strong>mit</strong> Angaben<br />
zu Namen, Vornamen, genauem Wohnsitz und Telefonnummer der<br />
Bewohner ohne deren Einwilligung an einen außenstehenden Gewerbetreibenden<br />
für Zwecke der Werbung für Kaffeeveranstaltungen<br />
weitergegeben haben.<br />
Bei der Übersendung der „Bewohnerliste“ durch die Mitarbeiterinnen des<br />
Seniorenheimes an den Veranstalter von Kaffeefahrten ist von einem schutzwürdigen<br />
Interesse der Bewohner am Ausschluss der Über<strong>mit</strong>tlung auszugehen.<br />
Diese waren bei der Erhebung der Daten zur Erstellung der „Bewohnerliste“<br />
vom Betreiber des Seniorenheimes nicht über die Kategorien von<br />
Empfängern dieser Daten informiert worden. Dies ist jedoch nach § 4<br />
Abs. 3 Nr. 3 BDSG dann erforderlich, wenn der Betroffene nach den<br />
Umständen des Einzelfalles nicht <strong>mit</strong> der Über<strong>mit</strong>tlung an einen Empfänger<br />
rechnen muss. Die Bewohner eines Seniorenheimes müssen in keinem Fall<br />
da<strong>mit</strong> rechnen, dass die in der „Bewohnerliste“ enthaltenen Daten zu Werbezwecken<br />
an einen Gewerbetreibenden für die Durchführung von Kaffeefahrten<br />
über<strong>mit</strong>telt werden. Die Über<strong>mit</strong>tlung der „Bewohnerliste“ an den Veranstalter<br />
der Kaffeeveranstaltung war unzulässig.<br />
96<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
Veröffentlichung der Auswertung von Mobilfunkmessungen<br />
Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden wir gebeten zu<br />
prüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, die Auswertungen von<br />
Mobilfunkmessungen, die im Auftrag von Mobilfunkbetreibern unter<br />
Beteiligung der Senatsverwaltung und in Abstimmung <strong>mit</strong> den Umweltämtern<br />
in den Bezirksämtern durchgeführt worden waren, im Internet<br />
zu veröffentlichen und an Dritte (z. B. nichtbeteiligte Umweltämter) zu<br />
über<strong>mit</strong>teln.<br />
Zunächst stellten wir fest, dass die uns vorgelegte Dokumentation der<br />
Untersuchungsergebnisse des Messprojekts Daten (z. B. Namen, Adressen,<br />
Lagepläne und Fotografien von den Messpunkten) enthielt, bei denen –<br />
unter Verwendung von zugänglichem Zusatzwissen – die Identität der<br />
Betroffenen (z. B. des Mieters, Grundstücks- oder Wohnungseigentümers<br />
oder des Beschwerdeführers) feststellbar war. Als zugänglich ist dabei alles<br />
anzusehen, was rechtmäßig feststellbar ist (z. B. durch eine Grundbuchanfrage,<br />
Besichtigung des angegebenen (Adresse) Gebäudes) und nach sozialüblichen<br />
Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
Um die personenbeziehbaren Untersuchungsergebnisse im Internet zu<br />
veröffentlichen, ist es erforderlich, die Daten auf einem Server zum Abruf<br />
bereitzuhalten. Dabei handelt es sich um eine Über<strong>mit</strong>tlung von personenbezogenen<br />
Daten an Dritte nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnDSG. Diese Datenüber<strong>mit</strong>tlung<br />
kann im vorliegenden Fall auf keine Rechtsgrundlage gestützt<br />
werden.<br />
Eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse im Internet kann aus<br />
datenschutzrechtlicher Sicht daher nur erfolgen, wenn die Betroffenen darin<br />
eingewilligt haben oder die personenbezogenen Daten zuvor anonymisiert<br />
werden.<br />
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Über<strong>mit</strong>tlung der nichtanonymisierten<br />
Fassung der Untersuchungsergebnisse an öffentliche Stellen<br />
richtet sich nach § 12 BlnDSG. Werden die Ergebnisse der Mobilfunkmessungen<br />
<strong>mit</strong> den genannten personenbezogenen Daten z. B. von anderen<br />
Umweltämtern zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, zu dem die<br />
Daten von der Senatsverwaltung erhoben worden sind, kann die Senatsverwaltung<br />
die Daten an die Umweltämter (oder andere Behörden oder öffentliche<br />
Stellen) nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG über<strong>mit</strong>teln, wenn die Datenüber<strong>mit</strong>tlung<br />
zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Senatsverwaltung<br />
oder der Behörde oder der öffentlichen Stelle erforderlich ist.<br />
Die Überwachung einer nicht vorhandenen Heizöltankanlage<br />
Ein Petent beschwerte sich darüber, dass er von einem Umweltamt als<br />
Betreiber einer Heizöltankanlage geführt werde, obwohl diese <strong>Anlage</strong><br />
überhaupt nicht mehr vorhanden sei.<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
4.4.4<br />
97