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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.4.4<br />

Datenüber<strong>mit</strong>tlung durch den Vermieter an das Sozialamt ist von diesen<br />

Mietern grundsätzlich nicht zu erwarten.<br />

Um diesen Mietern – im Auftrag des Vermieters – eine private Schuldnerberatung<br />

anzubieten, kann die datenschutzrechtliche Möglichkeit der Datenverarbeitung<br />

im Auftrag nach § 11 BDSG genutzt werden. Werden bei der<br />

Auftragsdatenverarbeitung vom Auftraggeber (z. B. einem Wohnungsunternehmen)<br />

Daten an den Auftragnehmer (z. B. eine private Schuldnerberatung)<br />

weitergegeben, handelt es sich nicht um eine Datenüber<strong>mit</strong>tlung im Sinne<br />

des § 3 Abs. 4 Nr. 3 a) BDSG. Die Datenweitergabe an den Auftragnehmer<br />

kann daher – im engen Rahmen des Auftragsverhältnisses – ohne Einwilligung<br />

des Betroffenen erfolgen.<br />

Für die Ansprache der betroffenen Mieter und die Unterbreitung eines<br />

Beratungsangebotes zur Entschuldung ist es ausreichend, dass der Auftraggeber<br />

(das Wohnungsunternehmen) dem Auftragnehmer (die private Schuldnerberatung)<br />

den Namen und die Anschrift des Betroffenen bekannt gibt.<br />

Nur diese Daten sind für die Angebotsunterbreitung erforderlich und dürfen<br />

im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung weitergegeben werden. Eine<br />

Weitergabe weiterer Mieterdaten (z. B. über die konkrete Mietkontensituation)<br />

ist für den genannten Zweck nicht erforderlich. Diese Daten dürfen<br />

vom Vermieter – z. B. zur Durchführung einer konkreten Einzelberatung –<br />

nur <strong>mit</strong> Einwilligung der betroffenen Mieter an Dritte über<strong>mit</strong>telt werden.<br />

Einladung zur Kaffeefahrt<br />

Bewohner eines Seniorenheimes hatten sich darüber beschwert, dass<br />

dort beschäftigte Mitarbeiterinnen eine „Bewohnerliste“ <strong>mit</strong> Angaben<br />

zu Namen, Vornamen, genauem Wohnsitz und Telefonnummer der<br />

Bewohner ohne deren Einwilligung an einen außenstehenden Gewerbetreibenden<br />

für Zwecke der Werbung für Kaffeeveranstaltungen<br />

weitergegeben haben.<br />

Bei der Übersendung der „Bewohnerliste“ durch die Mitarbeiterinnen des<br />

Seniorenheimes an den Veranstalter von Kaffeefahrten ist von einem schutzwürdigen<br />

Interesse der Bewohner am Ausschluss der Über<strong>mit</strong>tlung auszugehen.<br />

Diese waren bei der Erhebung der Daten zur Erstellung der „Bewohnerliste“<br />

vom Betreiber des Seniorenheimes nicht über die Kategorien von<br />

Empfängern dieser Daten informiert worden. Dies ist jedoch nach § 4<br />

Abs. 3 Nr. 3 BDSG dann erforderlich, wenn der Betroffene nach den<br />

Umständen des Einzelfalles nicht <strong>mit</strong> der Über<strong>mit</strong>tlung an einen Empfänger<br />

rechnen muss. Die Bewohner eines Seniorenheimes müssen in keinem Fall<br />

da<strong>mit</strong> rechnen, dass die in der „Bewohnerliste“ enthaltenen Daten zu Werbezwecken<br />

an einen Gewerbetreibenden für die Durchführung von Kaffeefahrten<br />

über<strong>mit</strong>telt werden. Die Über<strong>mit</strong>tlung der „Bewohnerliste“ an den Veranstalter<br />

der Kaffeeveranstaltung war unzulässig.<br />

96<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

Veröffentlichung der Auswertung von Mobilfunkmessungen<br />

Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden wir gebeten zu<br />

prüfen, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, die Auswertungen von<br />

Mobilfunkmessungen, die im Auftrag von Mobilfunkbetreibern unter<br />

Beteiligung der Senatsverwaltung und in Abstimmung <strong>mit</strong> den Umweltämtern<br />

in den Bezirksämtern durchgeführt worden waren, im Internet<br />

zu veröffentlichen und an Dritte (z. B. nichtbeteiligte Umweltämter) zu<br />

über<strong>mit</strong>teln.<br />

Zunächst stellten wir fest, dass die uns vorgelegte Dokumentation der<br />

Untersuchungsergebnisse des Messprojekts Daten (z. B. Namen, Adressen,<br />

Lagepläne und Fotografien von den Messpunkten) enthielt, bei denen –<br />

unter Verwendung von zugänglichem Zusatzwissen – die Identität der<br />

Betroffenen (z. B. des Mieters, Grundstücks- oder Wohnungseigentümers<br />

oder des Beschwerdeführers) feststellbar war. Als zugänglich ist dabei alles<br />

anzusehen, was rechtmäßig feststellbar ist (z. B. durch eine Grundbuchanfrage,<br />

Besichtigung des angegebenen (Adresse) Gebäudes) und nach sozialüblichen<br />

Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Um die personenbeziehbaren Untersuchungsergebnisse im Internet zu<br />

veröffentlichen, ist es erforderlich, die Daten auf einem Server zum Abruf<br />

bereitzuhalten. Dabei handelt es sich um eine Über<strong>mit</strong>tlung von personenbezogenen<br />

Daten an Dritte nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnDSG. Diese Datenüber<strong>mit</strong>tlung<br />

kann im vorliegenden Fall auf keine Rechtsgrundlage gestützt<br />

werden.<br />

Eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse im Internet kann aus<br />

datenschutzrechtlicher Sicht daher nur erfolgen, wenn die Betroffenen darin<br />

eingewilligt haben oder die personenbezogenen Daten zuvor anonymisiert<br />

werden.<br />

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Über<strong>mit</strong>tlung der nichtanonymisierten<br />

Fassung der Untersuchungsergebnisse an öffentliche Stellen<br />

richtet sich nach § 12 BlnDSG. Werden die Ergebnisse der Mobilfunkmessungen<br />

<strong>mit</strong> den genannten personenbezogenen Daten z. B. von anderen<br />

Umweltämtern zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, zu dem die<br />

Daten von der Senatsverwaltung erhoben worden sind, kann die Senatsverwaltung<br />

die Daten an die Umweltämter (oder andere Behörden oder öffentliche<br />

Stellen) nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG über<strong>mit</strong>teln, wenn die Datenüber<strong>mit</strong>tlung<br />

zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Senatsverwaltung<br />

oder der Behörde oder der öffentlichen Stelle erforderlich ist.<br />

Die Überwachung einer nicht vorhandenen Heizöltankanlage<br />

Ein Petent beschwerte sich darüber, dass er von einem Umweltamt als<br />

Betreiber einer Heizöltankanlage geführt werde, obwohl diese <strong>Anlage</strong><br />

überhaupt nicht mehr vorhanden sei.<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.4.4<br />

97

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