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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.2.1<br />

auf elektronischem Weg zuzulassen, wird nicht hinreichend deutlich, wie<br />

das rechtliche Interesse dargelegt bzw. über<strong>mit</strong>telt werden kann. Regelungen<br />

zu Protokollierungen, die erforderlich sind, um den Betroffenen die Auskunft<br />

erteilen zu können, an wen wann welche Daten über<strong>mit</strong>telt bzw. zur<br />

Verfügung gestellt wurden, fehlen völlig.<br />

Automation im Einbürgerungsverfahren<br />

Über die Einführung neuer Automationsvorhaben und wesentliche<br />

Änderungen automatisierter Verfahren sind wir von den Behörden und<br />

sonstigen öffentlichen Stellen zu informieren (§ 24 Abs. 3 Satz 3<br />

BlnDSG). Von der beabsichtigten Einführung des bundesweiten Standardproduktes<br />

„Einbürgerungen von Ausländern“ (EvAStA) haben wir<br />

durch den Anruf des behördlichen Datenschutzbeauftragten eines<br />

Bezirksamtes erfahren, dem die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt<br />

wurden, ob von ihm eine Vorabkontrolle (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BlnDSG)<br />

durchgeführt werden oder er uns einschalten muss (§ 24 Abs. 1 Satz 3<br />

BlnDSG), weil das Verfahren verwaltungsübergreifend eingesetzt werden<br />

soll, oder ob er uns dazu zur fachlichen Unterstützung konsultieren<br />

möchte.<br />

Die Informationspflicht uns gegenüber wurde nicht beachtet. Zwar macht<br />

das Gesetz keine näheren Angaben zum Zeitpunkt der Unterrichtung; sie<br />

macht jedoch nur Sinn, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass uns Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme gegeben wird und unsere Hinweise noch in die Gestaltung<br />

des Verfahrens einfließen können. Erfolgt die Unterrichtung so spät,<br />

dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit eine Stellungnahme<br />

keinen Sinn mehr macht – weil beispielsweise der Termin der<br />

Inbetriebnahme kurz bevorsteht –, sehen wir grundsätzlich von einer Stellungnahme<br />

ab und kontrollieren das Verfahren im Echt-Betrieb und beanstanden<br />

möglicherweise bestehende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen.<br />

Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat inzwischen eine Vorabkontrolle<br />

durchgeführt und im Wesentlichen <strong>mit</strong> den Verfahrensverantwortlichen<br />

Einigung erzielt. Offen blieb die Frage, ob die Daten nach Abschluss<br />

des Verfahrens vollständig gelöscht oder zum Teil weiter vorrätig gehalten<br />

werden, um später einer bestehenden Beweisnot des Betroffenen abhelfen zu<br />

können (beispielsweise Ausstellung einer beglaubigten Kopie einer verloren<br />

gegangenen Einbürgerungsurkunde).<br />

Das Staatsangehörigkeitsgesetz und dessen Nebenbestimmungen enthalten<br />

keine Datenverarbeitungsbefugnisse. Die Absicht, diese zu schaffen, ist<br />

immer wieder erklärt worden. Solange ist auf die allgemeinen Regelungen<br />

des BlnDSG zurückzugreifen. Diese unterscheiden nicht zwischen manueller<br />

und automatisierter Datenverarbeitung, sondern umfassen alle Datenverarbeitungen<br />

ungeachtet des jeweiligen Verfahrens. Danach sind personenbe-<br />

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Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

zogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitenden<br />

Stellen zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben<br />

nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,<br />

dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt<br />

werden (§ 17 Abs. 3 BlnDSG). Sofern Grund zu der Annahme der<br />

Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen besteht – wie<br />

beispielsweise bei dem Zweck, dem Betroffenen bei einer bestehenden<br />

Beweisnot helfen zu können –, sind die für die eigentliche ordnungsgemäße<br />

Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlichen Daten zu sperren (§ 17 Abs. 2<br />

Satz 2 BlnDSG). Die gesperrten Daten dürfen dann nur noch <strong>mit</strong> ausdrücklicher<br />

Einwilligung des Betroffenen zu wissenschaftlichen Zwecken oder<br />

zur Behebung dieser Beweisnot genutzt werden.<br />

Die Verwaltung wollte die Daten aber nicht nur für diese Zwecke nutzen,<br />

sondern auch beispielsweise um bei einem neuen Antrag nach Ablehnung<br />

auf die Altakten ebenso zurückgreifen zu können wie zum Zwecke der<br />

Rücknahme von Einbürgerungen. Das wäre unzulässig.<br />

4.2.2 Straßen- und Verkehrsverwaltung<br />

Aus dem Tollhaus – die Einführung der Lkw-Maut auf Autobahnen<br />

Die technischen, politischen und wirtschaftlichen Probleme bei der<br />

Entwicklung und (termingerechten) Einführung der automatisierten<br />

Erfassung und Erhebung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr<br />

für Lastkraftwagen (Lkw-Maut) sind durch die umfassende<br />

Berichterstattung in den Medien hinlänglich bekannt. Weitestgehend<br />

unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit bestehen jedoch auch gravierende<br />

datenschutzrechtliche Aspekte, die <strong>mit</strong> der Einführung des<br />

elektronischen Mautsystems verbunden sind.<br />

Das von einem Betreiberkonsortium entwickelte elektronische Lkw-<br />

Mauterfassungs- und Abrechnungssystem umfasst unter anderem Technologien<br />

aus den Bereichen der Satellitennavigation, der Mobilfunkkontrolle und<br />

der Videoüberwachung.<br />

Die Mautabrechnung erfolgt (vorrangig) <strong>mit</strong> Hilfe von so genannten<br />

OnBoardUnits (OBUs), die von den Kfz-Haltern – zumeist Speditionen – in<br />

den Lastkraftwagen zu installieren sind. Die OBUs sind <strong>mit</strong> einem Mobiltelefon<br />

ausgestattet. Sie vergleichen ständig die aktuellen GPS-Koordinaten<br />

<strong>mit</strong> einer im Gerät gespeicherten Straßenkarte. Wird durch den Datenabgleich<br />

festgestellt, dass sich das Fahrzeug auf einer mautpflichtigen Strecke<br />

befindet, beginnt die Gebührenerfassung. Nach dem Verlassen der mautpflichtigen<br />

Strecke werden die Fahrdaten, die per GPS er<strong>mit</strong>telten Positionen<br />

des Fahrzeugs und die errechnete Mautgebühr durch das installierte<br />

Mobilfunkgerät automatisch an die Zentrale des Betreibers weitergegeben.<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.2.2<br />

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