Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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4.2.1<br />
auf elektronischem Weg zuzulassen, wird nicht hinreichend deutlich, wie<br />
das rechtliche Interesse dargelegt bzw. über<strong>mit</strong>telt werden kann. Regelungen<br />
zu Protokollierungen, die erforderlich sind, um den Betroffenen die Auskunft<br />
erteilen zu können, an wen wann welche Daten über<strong>mit</strong>telt bzw. zur<br />
Verfügung gestellt wurden, fehlen völlig.<br />
Automation im Einbürgerungsverfahren<br />
Über die Einführung neuer Automationsvorhaben und wesentliche<br />
Änderungen automatisierter Verfahren sind wir von den Behörden und<br />
sonstigen öffentlichen Stellen zu informieren (§ 24 Abs. 3 Satz 3<br />
BlnDSG). Von der beabsichtigten Einführung des bundesweiten Standardproduktes<br />
„Einbürgerungen von Ausländern“ (EvAStA) haben wir<br />
durch den Anruf des behördlichen Datenschutzbeauftragten eines<br />
Bezirksamtes erfahren, dem die Unterlagen zur Prüfung vorgelegt<br />
wurden, ob von ihm eine Vorabkontrolle (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BlnDSG)<br />
durchgeführt werden oder er uns einschalten muss (§ 24 Abs. 1 Satz 3<br />
BlnDSG), weil das Verfahren verwaltungsübergreifend eingesetzt werden<br />
soll, oder ob er uns dazu zur fachlichen Unterstützung konsultieren<br />
möchte.<br />
Die Informationspflicht uns gegenüber wurde nicht beachtet. Zwar macht<br />
das Gesetz keine näheren Angaben zum Zeitpunkt der Unterrichtung; sie<br />
macht jedoch nur Sinn, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass uns Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme gegeben wird und unsere Hinweise noch in die Gestaltung<br />
des Verfahrens einfließen können. Erfolgt die Unterrichtung so spät,<br />
dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit eine Stellungnahme<br />
keinen Sinn mehr macht – weil beispielsweise der Termin der<br />
Inbetriebnahme kurz bevorsteht –, sehen wir grundsätzlich von einer Stellungnahme<br />
ab und kontrollieren das Verfahren im Echt-Betrieb und beanstanden<br />
möglicherweise bestehende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen.<br />
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat inzwischen eine Vorabkontrolle<br />
durchgeführt und im Wesentlichen <strong>mit</strong> den Verfahrensverantwortlichen<br />
Einigung erzielt. Offen blieb die Frage, ob die Daten nach Abschluss<br />
des Verfahrens vollständig gelöscht oder zum Teil weiter vorrätig gehalten<br />
werden, um später einer bestehenden Beweisnot des Betroffenen abhelfen zu<br />
können (beispielsweise Ausstellung einer beglaubigten Kopie einer verloren<br />
gegangenen Einbürgerungsurkunde).<br />
Das Staatsangehörigkeitsgesetz und dessen Nebenbestimmungen enthalten<br />
keine Datenverarbeitungsbefugnisse. Die Absicht, diese zu schaffen, ist<br />
immer wieder erklärt worden. Solange ist auf die allgemeinen Regelungen<br />
des BlnDSG zurückzugreifen. Diese unterscheiden nicht zwischen manueller<br />
und automatisierter Datenverarbeitung, sondern umfassen alle Datenverarbeitungen<br />
ungeachtet des jeweiligen Verfahrens. Danach sind personenbe-<br />
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Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
zogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitenden<br />
Stellen zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben<br />
nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,<br />
dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt<br />
werden (§ 17 Abs. 3 BlnDSG). Sofern Grund zu der Annahme der<br />
Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen besteht – wie<br />
beispielsweise bei dem Zweck, dem Betroffenen bei einer bestehenden<br />
Beweisnot helfen zu können –, sind die für die eigentliche ordnungsgemäße<br />
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlichen Daten zu sperren (§ 17 Abs. 2<br />
Satz 2 BlnDSG). Die gesperrten Daten dürfen dann nur noch <strong>mit</strong> ausdrücklicher<br />
Einwilligung des Betroffenen zu wissenschaftlichen Zwecken oder<br />
zur Behebung dieser Beweisnot genutzt werden.<br />
Die Verwaltung wollte die Daten aber nicht nur für diese Zwecke nutzen,<br />
sondern auch beispielsweise um bei einem neuen Antrag nach Ablehnung<br />
auf die Altakten ebenso zurückgreifen zu können wie zum Zwecke der<br />
Rücknahme von Einbürgerungen. Das wäre unzulässig.<br />
4.2.2 Straßen- und Verkehrsverwaltung<br />
Aus dem Tollhaus – die Einführung der Lkw-Maut auf Autobahnen<br />
Die technischen, politischen und wirtschaftlichen Probleme bei der<br />
Entwicklung und (termingerechten) Einführung der automatisierten<br />
Erfassung und Erhebung einer streckenbezogenen Autobahnbenutzungsgebühr<br />
für Lastkraftwagen (Lkw-Maut) sind durch die umfassende<br />
Berichterstattung in den Medien hinlänglich bekannt. Weitestgehend<br />
unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit bestehen jedoch auch gravierende<br />
datenschutzrechtliche Aspekte, die <strong>mit</strong> der Einführung des<br />
elektronischen Mautsystems verbunden sind.<br />
Das von einem Betreiberkonsortium entwickelte elektronische Lkw-<br />
Mauterfassungs- und Abrechnungssystem umfasst unter anderem Technologien<br />
aus den Bereichen der Satellitennavigation, der Mobilfunkkontrolle und<br />
der Videoüberwachung.<br />
Die Mautabrechnung erfolgt (vorrangig) <strong>mit</strong> Hilfe von so genannten<br />
OnBoardUnits (OBUs), die von den Kfz-Haltern – zumeist Speditionen – in<br />
den Lastkraftwagen zu installieren sind. Die OBUs sind <strong>mit</strong> einem Mobiltelefon<br />
ausgestattet. Sie vergleichen ständig die aktuellen GPS-Koordinaten<br />
<strong>mit</strong> einer im Gerät gespeicherten Straßenkarte. Wird durch den Datenabgleich<br />
festgestellt, dass sich das Fahrzeug auf einer mautpflichtigen Strecke<br />
befindet, beginnt die Gebührenerfassung. Nach dem Verlassen der mautpflichtigen<br />
Strecke werden die Fahrdaten, die per GPS er<strong>mit</strong>telten Positionen<br />
des Fahrzeugs und die errechnete Mautgebühr durch das installierte<br />
Mobilfunkgerät automatisch an die Zentrale des Betreibers weitergegeben.<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
4.2.2<br />
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