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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.1.1<br />

heimnisse unberührt bleiben, präzisiert werden. Die besondere Form<br />

des Datenabgleiches muss auch bei „Gefahr im Verzug“ vom Richter<br />

angeordnet werden. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung, das<br />

Datensicherheitskonzept, die Risiko-Analyse und die Beschreibung der<br />

technisch-organisatorischen Maßnahmen beizulegen. Die Polizei hat<br />

uns künftig fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.<br />

Weitere Anträge hatten keinen Erfolg:<br />

Die Schaffung der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wurde<br />

zurückgestellt. Hier sollen ein Modellversuch des Polizeipräsidenten in Berlin<br />

und der Bericht dazu abgewartet werden.<br />

Die CDU-Anträge, die DNA-Profile den Fingerabdrücken gleichzustellen,<br />

wurden unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenso<br />

abgelehnt wie der Antrag, die Möglichkeiten der Videoüberwachung auszuweiten.<br />

Dabei wurde eingeräumt, dass die Videoüberwachung zwar das subjektive<br />

Sicherheitsgefühl erhöht, bei einem Überfall aber selbst keine Hilfe<br />

gewährleisten könne wie ein Polizist. Wenn flächendeckende Videoüberwachung<br />

wirkungsvoll wäre, dürfte es in London keine Kriminalität mehr<br />

geben …<br />

DNA-Analyse<br />

Im Jahresbericht 2002 54 hatten wir über die erste DNA-Reihenuntersuchung<br />

in Berlin berichtet. Nach den Beratungen im Unterausschuss „Datenschutz<br />

und Informationsfreiheit“ hat das Abgeordnetenhaus von Berlin am<br />

13. Mai 2004 den Senat aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Polizeipräsident<br />

die Verfahrensweise bei der Durchführung von DNA-Reihenuntersuchungen<br />

innerhalb des ersten Halbjahres 2004 durch eine Geschäftsanweisung<br />

regelt, die die von uns entwickelten Kriterien berücksichtigt.<br />

Im Juni wurde ein erster Entwurf für eine Geschäftsanweisung vorgelegt.<br />

Danach soll zwischen Probeentnahmen – auf freiwilliger Basis – und der<br />

Untersuchung bzw. Analyse selbst – nach richterlicher Anordnung – differenziert<br />

werden. Der Grund dafür wird allerdings nicht hinreichend deutlich.<br />

Zwar könnte die Polizei die Proben auf diese Weise auch ohne richterliche<br />

Anordnung <strong>mit</strong> der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen erheben,<br />

aber das für die Strafverfolgungsbehörden entscheidende Ergebnis kann erst<br />

nach richterlicher Anordnung der Untersuchung erzielt werden. Es muss in<br />

jedem Fall eine richterliche Anordnung beantragt werden. Wir haben deshalb<br />

empfohlen, die richterliche Anordnung bereits vor der Probeentnahme einzuholen.<br />

54 vgl. 3.3<br />

48<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

Retrograde Erfassung für die DNA-Analyse-Datei<br />

Das Bundeszentralregister (BZR) wurde nach der Novellierung des<br />

DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) im Jahr 1999 ermächtigt,<br />

im Zeitraum vom 2. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2001 den Staatsanwaltschaften<br />

zu 41 Katalogstraftaten (<strong>Anlage</strong> zu § 2 c DNA-IFG) die Daten der für<br />

eine DNA-Analyse in Betracht kommenden Verurteilten zu über<strong>mit</strong>teln.<br />

Diese Daten dienten ausschließlich dem Aufbau der DNA-Analyse-Datei<br />

beim Bundeskriminalamt. Am 23. März 2001 wurde dem Landeskriminalamt<br />

Berlin eine Datenbank, bestehend aus 62.032 Datensätzen, aus dem<br />

Bestand des BZR einschließlich Erziehungsregister zur Verfügung gestellt.<br />

Die Datenbank enthält alle <strong>mit</strong> <strong>Berliner</strong> Aktenzeichen verurteilten Straftäter,<br />

die für eine retrograde Erfassung in Betracht kommen. Die Polizei hat der<br />

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin die Personendatensätze <strong>mit</strong><br />

aktueller Meldeanschrift, zugrunde liegender Verurteilung und aktuellen kriminalpolizeilichen<br />

Erkenntnissen zur Überprüfung vorzulegen, ob ein richterlicher<br />

Beschluss zur Vornahme einer DNA-Analyse herbeigeführt werden<br />

soll.<br />

Wozu dies führen konnte, zeigt folgender Fall:<br />

Eine Jugendliche wurde 1993 wegen räuberischer Erpressung in<br />

Tateinheit <strong>mit</strong> Körperverletzung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)<br />

richterlich ermahnt. Obwohl die Daten der Jugendlichen im „Informationssystem<br />

Verbrechensbekämpfung“ (ISVB) der <strong>Berliner</strong> Polizei<br />

längst gelöscht, die dazugehörigen Unterlagen vernichtet und auch zum<br />

Zeitpunkt der Überprüfung die Daten im BZR getilgt waren, wurde die<br />

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin formularmäßig um Prüfung<br />

gebeten, ob die Betroffene für eine retrograde Erfassung in<br />

Betracht kommt.<br />

Da die Polizei nicht berechtigt ist, selbst Abfragen beim BZR zum Aufbau<br />

der DNA-Datei zu stellen, konnte sie nicht überprüfen, ob die Daten<br />

der Betroffenen im BZR überhaupt noch vorhanden waren. Obwohl in einer<br />

vom Generalstaatsanwalt in Absprache <strong>mit</strong> der Justizverwaltung erstellten<br />

Prioritätenliste bei Raub eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren<br />

Freiheitsstrafe Voraussetzung für die Identitätsfeststellung war, durfte<br />

die zuständige Arbeitsgruppe der Polizei danach keine Vorselektion vornehmen<br />

und musste die Daten demgemäß an die Staatsanwaltschaft weiterleiten,<br />

obwohl nach der Prioritätenliste klar war, dass gar keine Identitätsfeststellung<br />

durchzuführen war. Erst im März 2004 wurde die Polizei wegen<br />

fehlender Aussicht auf eine gerichtliche Anordnung ermächtigt, in einer<br />

Reihe von Fallkonstellationen selbst die Daten auszusondern; hierzu gehören<br />

unter anderem Verurteilungen zu Raub oder Erpressung zu weniger<br />

als drei Jahren Freiheitsstrafe. Der vorliegende Fall würde also inzwischen<br />

von vornherein zu keiner Datenüber<strong>mit</strong>tlung an die Staatsanwaltschaft mehr<br />

führen.<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.1.1<br />

49

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