Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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4.1.1<br />
heimnisse unberührt bleiben, präzisiert werden. Die besondere Form<br />
des Datenabgleiches muss auch bei „Gefahr im Verzug“ vom Richter<br />
angeordnet werden. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung, das<br />
Datensicherheitskonzept, die Risiko-Analyse und die Beschreibung der<br />
technisch-organisatorischen Maßnahmen beizulegen. Die Polizei hat<br />
uns künftig fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.<br />
Weitere Anträge hatten keinen Erfolg:<br />
Die Schaffung der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wurde<br />
zurückgestellt. Hier sollen ein Modellversuch des Polizeipräsidenten in Berlin<br />
und der Bericht dazu abgewartet werden.<br />
Die CDU-Anträge, die DNA-Profile den Fingerabdrücken gleichzustellen,<br />
wurden unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenso<br />
abgelehnt wie der Antrag, die Möglichkeiten der Videoüberwachung auszuweiten.<br />
Dabei wurde eingeräumt, dass die Videoüberwachung zwar das subjektive<br />
Sicherheitsgefühl erhöht, bei einem Überfall aber selbst keine Hilfe<br />
gewährleisten könne wie ein Polizist. Wenn flächendeckende Videoüberwachung<br />
wirkungsvoll wäre, dürfte es in London keine Kriminalität mehr<br />
geben …<br />
DNA-Analyse<br />
Im Jahresbericht 2002 54 hatten wir über die erste DNA-Reihenuntersuchung<br />
in Berlin berichtet. Nach den Beratungen im Unterausschuss „Datenschutz<br />
und Informationsfreiheit“ hat das Abgeordnetenhaus von Berlin am<br />
13. Mai 2004 den Senat aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Polizeipräsident<br />
die Verfahrensweise bei der Durchführung von DNA-Reihenuntersuchungen<br />
innerhalb des ersten Halbjahres 2004 durch eine Geschäftsanweisung<br />
regelt, die die von uns entwickelten Kriterien berücksichtigt.<br />
Im Juni wurde ein erster Entwurf für eine Geschäftsanweisung vorgelegt.<br />
Danach soll zwischen Probeentnahmen – auf freiwilliger Basis – und der<br />
Untersuchung bzw. Analyse selbst – nach richterlicher Anordnung – differenziert<br />
werden. Der Grund dafür wird allerdings nicht hinreichend deutlich.<br />
Zwar könnte die Polizei die Proben auf diese Weise auch ohne richterliche<br />
Anordnung <strong>mit</strong> der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen erheben,<br />
aber das für die Strafverfolgungsbehörden entscheidende Ergebnis kann erst<br />
nach richterlicher Anordnung der Untersuchung erzielt werden. Es muss in<br />
jedem Fall eine richterliche Anordnung beantragt werden. Wir haben deshalb<br />
empfohlen, die richterliche Anordnung bereits vor der Probeentnahme einzuholen.<br />
54 vgl. 3.3<br />
48<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
Retrograde Erfassung für die DNA-Analyse-Datei<br />
Das Bundeszentralregister (BZR) wurde nach der Novellierung des<br />
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) im Jahr 1999 ermächtigt,<br />
im Zeitraum vom 2. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2001 den Staatsanwaltschaften<br />
zu 41 Katalogstraftaten (<strong>Anlage</strong> zu § 2 c DNA-IFG) die Daten der für<br />
eine DNA-Analyse in Betracht kommenden Verurteilten zu über<strong>mit</strong>teln.<br />
Diese Daten dienten ausschließlich dem Aufbau der DNA-Analyse-Datei<br />
beim Bundeskriminalamt. Am 23. März 2001 wurde dem Landeskriminalamt<br />
Berlin eine Datenbank, bestehend aus 62.032 Datensätzen, aus dem<br />
Bestand des BZR einschließlich Erziehungsregister zur Verfügung gestellt.<br />
Die Datenbank enthält alle <strong>mit</strong> <strong>Berliner</strong> Aktenzeichen verurteilten Straftäter,<br />
die für eine retrograde Erfassung in Betracht kommen. Die Polizei hat der<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin die Personendatensätze <strong>mit</strong><br />
aktueller Meldeanschrift, zugrunde liegender Verurteilung und aktuellen kriminalpolizeilichen<br />
Erkenntnissen zur Überprüfung vorzulegen, ob ein richterlicher<br />
Beschluss zur Vornahme einer DNA-Analyse herbeigeführt werden<br />
soll.<br />
Wozu dies führen konnte, zeigt folgender Fall:<br />
Eine Jugendliche wurde 1993 wegen räuberischer Erpressung in<br />
Tateinheit <strong>mit</strong> Körperverletzung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)<br />
richterlich ermahnt. Obwohl die Daten der Jugendlichen im „Informationssystem<br />
Verbrechensbekämpfung“ (ISVB) der <strong>Berliner</strong> Polizei<br />
längst gelöscht, die dazugehörigen Unterlagen vernichtet und auch zum<br />
Zeitpunkt der Überprüfung die Daten im BZR getilgt waren, wurde die<br />
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin formularmäßig um Prüfung<br />
gebeten, ob die Betroffene für eine retrograde Erfassung in<br />
Betracht kommt.<br />
Da die Polizei nicht berechtigt ist, selbst Abfragen beim BZR zum Aufbau<br />
der DNA-Datei zu stellen, konnte sie nicht überprüfen, ob die Daten<br />
der Betroffenen im BZR überhaupt noch vorhanden waren. Obwohl in einer<br />
vom Generalstaatsanwalt in Absprache <strong>mit</strong> der Justizverwaltung erstellten<br />
Prioritätenliste bei Raub eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren<br />
Freiheitsstrafe Voraussetzung für die Identitätsfeststellung war, durfte<br />
die zuständige Arbeitsgruppe der Polizei danach keine Vorselektion vornehmen<br />
und musste die Daten demgemäß an die Staatsanwaltschaft weiterleiten,<br />
obwohl nach der Prioritätenliste klar war, dass gar keine Identitätsfeststellung<br />
durchzuführen war. Erst im März 2004 wurde die Polizei wegen<br />
fehlender Aussicht auf eine gerichtliche Anordnung ermächtigt, in einer<br />
Reihe von Fallkonstellationen selbst die Daten auszusondern; hierzu gehören<br />
unter anderem Verurteilungen zu Raub oder Erpressung zu weniger<br />
als drei Jahren Freiheitsstrafe. Der vorliegende Fall würde also inzwischen<br />
von vornherein zu keiner Datenüber<strong>mit</strong>tlung an die Staatsanwaltschaft mehr<br />
führen.<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
4.1.1<br />
49