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Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...

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4.2.2<br />

Kraftfahrzeughalter“ nach § 117 Abs. 3 Satz 4 f BSHG Bezug genommen. Es<br />

ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber die Regelungen<br />

zum automatisierten Datenabgleich im Sozialrecht durch Regelungen<br />

im StVG erweitern wollte. Daher ist die Befugnis für die Kraftfahrzeugzulassungsstelle<br />

zur regelmäßigen Über<strong>mit</strong>tlung der in § 33 Abs. 1 StVG<br />

gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten (vgl. § 35 Abs. 5 StVG) bei Datenüber<strong>mit</strong>tlungen<br />

an die Träger der Sozialhilfe durch die konkretisierende<br />

Regelung des § 35 Abs. 5 Nr. 6 StVG auf die Daten beschränkt, die „für<br />

Prüfungen nach § 117 Abs. 3 Satz 4 f Bundessozialhilfegesetz“ erforderlich<br />

sind.<br />

Identitätsausweis in Taxen<br />

Mehrere angestellte Taxifahrer haben sich bei uns darüber beschwert,<br />

dass die Taxiunternehmen, bei denen sie beschäftigt sind, von ihnen<br />

verlangen würden, dass sie im Taxi ein Schild <strong>mit</strong> ihrem Foto und ihrem<br />

Namen gut sichtbar anbringen. Sie äußerten ihre Bedenken hinsichtlich<br />

der Identifizierbarkeit ihrer Person und der dadurch gesteigerten<br />

Gefahr der Belästigung und Diffamierung durch Fahrgäste.<br />

Es trifft zu, dass Taxifahrer seit dem 1. Dezember 2004 einen derartigen<br />

Identitätsausweis anzubringen haben. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme<br />

ist § 6 Abs. 4 Taxenordnung 59 . Danach sind Taxifahrer verpflichtet, während<br />

des Bereithaltens des Taxis und der Ausführung von Beförderungsaufträgen<br />

im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild<br />

<strong>mit</strong> ihrem Lichtbild und ihrem Ruf- und Familiennamen anzubringen.<br />

Wir haben vor Erlass der neuen Taxenordnung ausführlich auf die datenschutzrechtlichen<br />

Bedenken, die <strong>mit</strong> der Einführung eines Identitätsausweises<br />

in Taxis verbunden sind, hingewiesen 60 . Die Bedenken ergeben sich im<br />

Wesentlichen daraus, dass die Verpflichtung der Taxifahrer, während der<br />

Berufsausübung ständig einen Ausweis <strong>mit</strong> Namen und Lichtbild bei sich zu<br />

tragen und für Dritte gut sichtbar im Innenraum der Taxis anzubringen, einen<br />

erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der<br />

Taxifahrer darstellt. Die Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers<br />

in § 47 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PBefG ist keine ausreichende Rechtsgrundlage<br />

für derartige Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts.<br />

Bereits der Wortlaut des § 47 PBefG steht einer derartig weiten Auslegung<br />

entgegen. Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich zur<br />

Regelung „der Einzelheiten des Dienstbetriebs“. Dazu zählt nach § 47<br />

Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 PBefG insbesondere der „Fahr- und Funkbetrieb“. Zum<br />

59 eingeführt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 31. August 2004; GVBl.,<br />

S. 369<br />

60 JB 2000, 4.2.3<br />

64<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

Fahrbetrieb zählt aber nicht die Einführung einer Ausweispflicht für den<br />

Fahrer. Dies folgt auch aus dem Regelungszweck des § 47 PBefG. Dieser<br />

besteht allein in der Organisation des technischen Ablaufes des Taxibetriebes.<br />

Unabhängig davon hat der Bundesgesetzgeber bereits detaillierte Regelungen<br />

darüber, welche Fahrzeugpapiere bei Taxifahrten <strong>mit</strong>zuführen und<br />

wem sie auszuhändigen sind, geschaffen. In § 27 BOKraft ist geregelt, dass<br />

die Ordnungsnummer des Taxis sowie Name und Betriebssitz des Unternehmens<br />

gut sichtbar im Taxi anzubringen sind. Nach § 17 Abs. 4 PBefG ist die<br />

erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung auf Verlangen<br />

den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. Weitergehende Eingriffe<br />

in das Persönlichkeitsrecht der Taxifahrer – z. B. durch die Einführung<br />

der Ausweispflicht in § 6 Abs. 4 Taxenordnung – stellen einen Verstoß gegen<br />

den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.<br />

Die Taxenordnung wurde vom Senat – entgegen den von uns vorgetragenen<br />

datenschutzrechtlichen Bedenken – in der genannten Form geändert.<br />

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Grundrechtseingriff zum Schutz<br />

überwiegender Allgemeininteressen erfolge und so<strong>mit</strong> gerechtfertigt sei. Die<br />

Maßnahme sei geeignet, durch das dem Fahrgast <strong>mit</strong> der Aufhebung der<br />

Anony<strong>mit</strong>ät gegebene Vertrauen, die Sicherheit im Taxiverkehr zu steigern,<br />

Taxifahrer von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten und insgesamt<br />

die Kundenfreundlichkeit zu verbessern. Demgegenüber sei eine<br />

unzumutbare Härte für den Taxifahrer durch die Offenbarung seiner Daten<br />

nicht ersichtlich. Besondere Gefahren, denen der Taxifahrer durch die Nennung<br />

seines Namens ausgesetzt sein könnte, seien nicht erkennbar.<br />

Parkgebühr <strong>mit</strong>tels Handy<br />

Im Rahmen des von der Europäischen Kommission geförderten Projektes<br />

TELLUS ist in Berlin ein Feldtest zur Erprobung und Demonstration<br />

einer innovativen Telematik-Lösung in der Parkraumbewirtschaftung<br />

vorgesehen. Dem Kraftfahrer wird – unabhängig von der bisherigen<br />

Bezahlung am Parkscheinautomaten – ermöglicht, die Parkgebühr über<br />

sein Mobiltelefon zu entrichten.<br />

Dazu wählt er jeweils zu Beginn und am Ende des Parkens eine kostenfreie<br />

Rufnummer an. Die Parkgebühr wird minutengenau von seinem „virtuellen<br />

Gebührenkonto“ abgezogen. Das persönliche Gebührenkonto kann<br />

vom Benutzer <strong>mit</strong>tels Banküberweisung, Einzugsermächtigung oder SMS<br />

aufgeladen werden. Eine Abrechnung über die Handy-Rechnung ist in Vorbereitung.<br />

Kraftfahrer, die an dem Verfahren teilnehmen wollen, müssen<br />

sich zuvor über das Internet, per Fax oder herkömmliche Post beim Projektbetreiber<br />

registrieren lassen. Dazu müssen sie Name, Anschrift, Geburtsdatum,<br />

E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, Kraftfahrzeugkennzeichen und<br />

ihre Bankverbindung angeben. Mit der Teilnahmebestätigung erhält der<br />

Benutzer eine Vignette. Diese enthält das Kraftfahrzeugkennzeichen in barcodierter<br />

Form und ist gut sichtbar im Fahrzeug (auf der Windschutzscheibe)<br />

Jahresbericht BlnBDI 2004<br />

4.2.2<br />

65

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