Mitteilung mit Anlage(n) (PDF 705 KB ) - Berliner ...
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4.2.2<br />
Kraftfahrzeughalter“ nach § 117 Abs. 3 Satz 4 f BSHG Bezug genommen. Es<br />
ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber die Regelungen<br />
zum automatisierten Datenabgleich im Sozialrecht durch Regelungen<br />
im StVG erweitern wollte. Daher ist die Befugnis für die Kraftfahrzeugzulassungsstelle<br />
zur regelmäßigen Über<strong>mit</strong>tlung der in § 33 Abs. 1 StVG<br />
gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten (vgl. § 35 Abs. 5 StVG) bei Datenüber<strong>mit</strong>tlungen<br />
an die Träger der Sozialhilfe durch die konkretisierende<br />
Regelung des § 35 Abs. 5 Nr. 6 StVG auf die Daten beschränkt, die „für<br />
Prüfungen nach § 117 Abs. 3 Satz 4 f Bundessozialhilfegesetz“ erforderlich<br />
sind.<br />
Identitätsausweis in Taxen<br />
Mehrere angestellte Taxifahrer haben sich bei uns darüber beschwert,<br />
dass die Taxiunternehmen, bei denen sie beschäftigt sind, von ihnen<br />
verlangen würden, dass sie im Taxi ein Schild <strong>mit</strong> ihrem Foto und ihrem<br />
Namen gut sichtbar anbringen. Sie äußerten ihre Bedenken hinsichtlich<br />
der Identifizierbarkeit ihrer Person und der dadurch gesteigerten<br />
Gefahr der Belästigung und Diffamierung durch Fahrgäste.<br />
Es trifft zu, dass Taxifahrer seit dem 1. Dezember 2004 einen derartigen<br />
Identitätsausweis anzubringen haben. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme<br />
ist § 6 Abs. 4 Taxenordnung 59 . Danach sind Taxifahrer verpflichtet, während<br />
des Bereithaltens des Taxis und der Ausführung von Beförderungsaufträgen<br />
im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild<br />
<strong>mit</strong> ihrem Lichtbild und ihrem Ruf- und Familiennamen anzubringen.<br />
Wir haben vor Erlass der neuen Taxenordnung ausführlich auf die datenschutzrechtlichen<br />
Bedenken, die <strong>mit</strong> der Einführung eines Identitätsausweises<br />
in Taxis verbunden sind, hingewiesen 60 . Die Bedenken ergeben sich im<br />
Wesentlichen daraus, dass die Verpflichtung der Taxifahrer, während der<br />
Berufsausübung ständig einen Ausweis <strong>mit</strong> Namen und Lichtbild bei sich zu<br />
tragen und für Dritte gut sichtbar im Innenraum der Taxis anzubringen, einen<br />
erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der<br />
Taxifahrer darstellt. Die Verordnungsermächtigung des Landesgesetzgebers<br />
in § 47 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 PBefG ist keine ausreichende Rechtsgrundlage<br />
für derartige Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts.<br />
Bereits der Wortlaut des § 47 PBefG steht einer derartig weiten Auslegung<br />
entgegen. Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich zur<br />
Regelung „der Einzelheiten des Dienstbetriebs“. Dazu zählt nach § 47<br />
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 PBefG insbesondere der „Fahr- und Funkbetrieb“. Zum<br />
59 eingeführt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 31. August 2004; GVBl.,<br />
S. 369<br />
60 JB 2000, 4.2.3<br />
64<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
Fahrbetrieb zählt aber nicht die Einführung einer Ausweispflicht für den<br />
Fahrer. Dies folgt auch aus dem Regelungszweck des § 47 PBefG. Dieser<br />
besteht allein in der Organisation des technischen Ablaufes des Taxibetriebes.<br />
Unabhängig davon hat der Bundesgesetzgeber bereits detaillierte Regelungen<br />
darüber, welche Fahrzeugpapiere bei Taxifahrten <strong>mit</strong>zuführen und<br />
wem sie auszuhändigen sind, geschaffen. In § 27 BOKraft ist geregelt, dass<br />
die Ordnungsnummer des Taxis sowie Name und Betriebssitz des Unternehmens<br />
gut sichtbar im Taxi anzubringen sind. Nach § 17 Abs. 4 PBefG ist die<br />
erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung auf Verlangen<br />
den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. Weitergehende Eingriffe<br />
in das Persönlichkeitsrecht der Taxifahrer – z. B. durch die Einführung<br />
der Ausweispflicht in § 6 Abs. 4 Taxenordnung – stellen einen Verstoß gegen<br />
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar.<br />
Die Taxenordnung wurde vom Senat – entgegen den von uns vorgetragenen<br />
datenschutzrechtlichen Bedenken – in der genannten Form geändert.<br />
Zur Begründung wurde angeführt, dass der Grundrechtseingriff zum Schutz<br />
überwiegender Allgemeininteressen erfolge und so<strong>mit</strong> gerechtfertigt sei. Die<br />
Maßnahme sei geeignet, durch das dem Fahrgast <strong>mit</strong> der Aufhebung der<br />
Anony<strong>mit</strong>ät gegebene Vertrauen, die Sicherheit im Taxiverkehr zu steigern,<br />
Taxifahrer von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten und insgesamt<br />
die Kundenfreundlichkeit zu verbessern. Demgegenüber sei eine<br />
unzumutbare Härte für den Taxifahrer durch die Offenbarung seiner Daten<br />
nicht ersichtlich. Besondere Gefahren, denen der Taxifahrer durch die Nennung<br />
seines Namens ausgesetzt sein könnte, seien nicht erkennbar.<br />
Parkgebühr <strong>mit</strong>tels Handy<br />
Im Rahmen des von der Europäischen Kommission geförderten Projektes<br />
TELLUS ist in Berlin ein Feldtest zur Erprobung und Demonstration<br />
einer innovativen Telematik-Lösung in der Parkraumbewirtschaftung<br />
vorgesehen. Dem Kraftfahrer wird – unabhängig von der bisherigen<br />
Bezahlung am Parkscheinautomaten – ermöglicht, die Parkgebühr über<br />
sein Mobiltelefon zu entrichten.<br />
Dazu wählt er jeweils zu Beginn und am Ende des Parkens eine kostenfreie<br />
Rufnummer an. Die Parkgebühr wird minutengenau von seinem „virtuellen<br />
Gebührenkonto“ abgezogen. Das persönliche Gebührenkonto kann<br />
vom Benutzer <strong>mit</strong>tels Banküberweisung, Einzugsermächtigung oder SMS<br />
aufgeladen werden. Eine Abrechnung über die Handy-Rechnung ist in Vorbereitung.<br />
Kraftfahrer, die an dem Verfahren teilnehmen wollen, müssen<br />
sich zuvor über das Internet, per Fax oder herkömmliche Post beim Projektbetreiber<br />
registrieren lassen. Dazu müssen sie Name, Anschrift, Geburtsdatum,<br />
E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, Kraftfahrzeugkennzeichen und<br />
ihre Bankverbindung angeben. Mit der Teilnahmebestätigung erhält der<br />
Benutzer eine Vignette. Diese enthält das Kraftfahrzeugkennzeichen in barcodierter<br />
Form und ist gut sichtbar im Fahrzeug (auf der Windschutzscheibe)<br />
Jahresbericht BlnBDI 2004<br />
4.2.2<br />
65