Hallo Taxi 1/2013 - bei Taxi 60160
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Bundesländer aktuell<br />
steiermark<br />
die neue landesbetriebsordnung<br />
soll im frühjahr kommen<br />
16<br />
Voraussichtlich mit April <strong>2013</strong> soll die neue Steiermärkische <strong>Taxi</strong>-, Mietwagen-<br />
und Gästewagen-Betriebsordnung in Kraft treten. Sie soll u.a. durch neue<br />
Bestimmungen zu einer Qualitätsverbesserung der angebotenen Leistungen<br />
<strong>bei</strong>tragen.<br />
Elektrofahrzeuge erlaubt<br />
Dem steigenden Umweltgedanken soll<br />
insofern entsprochen werden, dass nun<br />
auch die Verwendung von Elektrofahrzeugen<br />
möglich ist, wenn das Fahrzeug<br />
für mindestens drei Personen (abgesehen<br />
vom Lenker) kraftfahrrechtlich<br />
zugelassen ist und eine Mindestaußenlänge<br />
von 4200 mm aufweist.<br />
Euro-5-norm für<br />
neu zugelassene taxis<br />
Im <strong>Taxi</strong>gewerbe dürfen voraussichtlich<br />
ab Juni <strong>2013</strong> nur mehr Fahrzeuge in<br />
Verwendung genommen werden,<br />
wenn diese den Euro 5-Emmissionsgrenzwerten<br />
entsprechen. Bereits im<br />
<strong>Taxi</strong>-Gewerbe verwendete Fahrzeuge,<br />
die diese geforderten Emissionsgrenzwerte<br />
nicht erfüllen, können aber<br />
durch den bisherigen Zulassungsbesitzer<br />
bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen<br />
Abmeldung weiterhin verwendet werden.<br />
Neu in der Verordnung verankert<br />
wird, dass das Kraftfahrzeug keine<br />
wesentliche äußere oder innere<br />
Beschädigung aufweisen darf.<br />
Ersatzfahrzeuge<br />
Wird vorübergehend ein Ersatzfahrzeug<br />
benützt, so muss nun an der<br />
Ersatzfahrzeug<br />
für behördliches Kennzeichen:<br />
Innenseite der Heckscheibe zusätzlich<br />
eine Aufschrift mit „Ersatzfahrzeug für<br />
behördliches Kennzeichen ………“<br />
ausgefüllt angebracht werden.<br />
taxilenkerausweis<br />
Änderungen sind auch <strong>bei</strong> der Anbringung<br />
des <strong>Taxi</strong>lenkerausweises<br />
durchgeführt worden: Während des<br />
Fahrdienstes hat der Fahrzeuglenker<br />
seinen <strong>Taxi</strong>lenkerausweis nun deutlich<br />
sichtbar am Armaturenbrett anzubringen,<br />
wo<strong>bei</strong> wie bisher der Teil des<br />
Ausweises, der die Angaben über<br />
Geburtsdatum und Wohnanschrift<br />
enthält, verdeckt werden darf.<br />
informationspflicht <strong>bei</strong><br />
Alternativfahrtstrecken<br />
Auch die Informationspflicht gegenüber<br />
dem Fahrgast wurde konkretisiert.<br />
Denn ist aufgrund bestehender oder<br />
zu erwartender Straßen- und/oder<br />
Verkehrsverhältnisse anzunehmen,<br />
dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke<br />
(als des kürzest möglichen<br />
Weges zum Fahrziel) für den Fahrgast<br />
preislich oder zeitlich günstiger ist, so<br />
hat der <strong>Taxi</strong>lenker den Fahrgast über<br />
diese Fahrtstrecke und den voraussichtlichen<br />
Preis zu informieren.<br />
großveranstaltungen<br />
Weil das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz<br />
zwischen kleinen Veranstaltungen<br />
(ab 300 Personen, z.B. Bälle)<br />
und Großveranstaltungen (ab 20.000<br />
Personen) unterscheidet, wurde dieser<br />
Umstand in der neuen Landesbetriebs-<br />
<strong>Hallo</strong> <strong>Taxi</strong> 1|13<br />
ordnung berücksichtigt. Bei Großveranstaltungen<br />
dürfen nun <strong>Taxi</strong>s aus dem<br />
gesamten Bundesland auch außerhalb<br />
von Standplätzen angeboten<br />
werden.<br />
bestimmungen für das<br />
Mietwagengewerbe<br />
Wesentlich deutlicher ausformuliert<br />
wurden auch die besonderen Bestimmungen<br />
für das Mietwagengewerbe.<br />
Fahrtaufträge dürfen nur in einer Betriebsstätte<br />
(weiteren Betriebsstätte/<br />
Wohnung) des Gewer<strong>bei</strong>nhabers entgegengenommen<br />
werden. Die Weitergabe<br />
von Fahrtaufträgen durch den<br />
Gewer<strong>bei</strong>nhaber an seine unterwegs<br />
befindlichen Fahrzeuge ist gestattet.<br />
Ebenso hat die Bezahlung in bzw. über<br />
die Betriebsstätte (weitere Betriebsstätte/Wohnung)<br />
des Gewer<strong>bei</strong>nhabers zu<br />
erfolgen. Das heißt, der Mietwagenlenker<br />
darf den Fahrpreis nicht kassieren.<br />
Insbesondere sind verboten:<br />
1. die direkte Entgegennahme von<br />
Fahrtaufträgen von Kunden durch den<br />
Lenker des unterwegs befindlichen<br />
Fahrzeuges;<br />
2. das Umherfahren, um Fahrgäste zu<br />
gewinnen;<br />
3. das Warten <strong>bei</strong> Haltestellen öffentlicher<br />
Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben,<br />
Geschäftsräumen, <strong>bei</strong><br />
Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf<br />
denen Veranstaltungen abgehalten<br />
werden, auf Parkplätzen und dergleichen,<br />
um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.