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Hallo Taxi 1/2013 - bei Taxi 60160

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Bundesländer aktuell<br />

steiermark<br />

die neue landesbetriebsordnung<br />

soll im frühjahr kommen<br />

16<br />

Voraussichtlich mit April <strong>2013</strong> soll die neue Steiermärkische <strong>Taxi</strong>-, Mietwagen-<br />

und Gästewagen-Betriebsordnung in Kraft treten. Sie soll u.a. durch neue<br />

Bestimmungen zu einer Qualitätsverbesserung der angebotenen Leistungen<br />

<strong>bei</strong>tragen.<br />

Elektrofahrzeuge erlaubt<br />

Dem steigenden Umweltgedanken soll<br />

insofern entsprochen werden, dass nun<br />

auch die Verwendung von Elektrofahrzeugen<br />

möglich ist, wenn das Fahrzeug<br />

für mindestens drei Personen (abgesehen<br />

vom Lenker) kraftfahrrechtlich<br />

zugelassen ist und eine Mindestaußenlänge<br />

von 4200 mm aufweist.<br />

Euro-5-norm für<br />

neu zugelassene taxis<br />

Im <strong>Taxi</strong>gewerbe dürfen voraussichtlich<br />

ab Juni <strong>2013</strong> nur mehr Fahrzeuge in<br />

Verwendung genommen werden,<br />

wenn diese den Euro 5-Emmissionsgrenzwerten<br />

entsprechen. Bereits im<br />

<strong>Taxi</strong>-Gewerbe verwendete Fahrzeuge,<br />

die diese geforderten Emissionsgrenzwerte<br />

nicht erfüllen, können aber<br />

durch den bisherigen Zulassungsbesitzer<br />

bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen<br />

Abmeldung weiterhin verwendet werden.<br />

Neu in der Verordnung verankert<br />

wird, dass das Kraftfahrzeug keine<br />

wesentliche äußere oder innere<br />

Beschädigung aufweisen darf.<br />

Ersatzfahrzeuge<br />

Wird vorübergehend ein Ersatzfahrzeug<br />

benützt, so muss nun an der<br />

Ersatzfahrzeug<br />

für behördliches Kennzeichen:<br />

Innenseite der Heckscheibe zusätzlich<br />

eine Aufschrift mit „Ersatzfahrzeug für<br />

behördliches Kennzeichen ………“<br />

ausgefüllt angebracht werden.<br />

taxilenkerausweis<br />

Änderungen sind auch <strong>bei</strong> der Anbringung<br />

des <strong>Taxi</strong>lenkerausweises<br />

durchgeführt worden: Während des<br />

Fahrdienstes hat der Fahrzeuglenker<br />

seinen <strong>Taxi</strong>lenkerausweis nun deutlich<br />

sichtbar am Armaturenbrett anzubringen,<br />

wo<strong>bei</strong> wie bisher der Teil des<br />

Ausweises, der die Angaben über<br />

Geburtsdatum und Wohnanschrift<br />

enthält, verdeckt werden darf.<br />

informationspflicht <strong>bei</strong><br />

Alternativfahrtstrecken<br />

Auch die Informationspflicht gegenüber<br />

dem Fahrgast wurde konkretisiert.<br />

Denn ist aufgrund bestehender oder<br />

zu erwartender Straßen- und/oder<br />

Verkehrsverhältnisse anzunehmen,<br />

dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke<br />

(als des kürzest möglichen<br />

Weges zum Fahrziel) für den Fahrgast<br />

preislich oder zeitlich günstiger ist, so<br />

hat der <strong>Taxi</strong>lenker den Fahrgast über<br />

diese Fahrtstrecke und den voraussichtlichen<br />

Preis zu informieren.<br />

großveranstaltungen<br />

Weil das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz<br />

zwischen kleinen Veranstaltungen<br />

(ab 300 Personen, z.B. Bälle)<br />

und Großveranstaltungen (ab 20.000<br />

Personen) unterscheidet, wurde dieser<br />

Umstand in der neuen Landesbetriebs-<br />

<strong>Hallo</strong> <strong>Taxi</strong> 1|13<br />

ordnung berücksichtigt. Bei Großveranstaltungen<br />

dürfen nun <strong>Taxi</strong>s aus dem<br />

gesamten Bundesland auch außerhalb<br />

von Standplätzen angeboten<br />

werden.<br />

bestimmungen für das<br />

Mietwagengewerbe<br />

Wesentlich deutlicher ausformuliert<br />

wurden auch die besonderen Bestimmungen<br />

für das Mietwagengewerbe.<br />

Fahrtaufträge dürfen nur in einer Betriebsstätte<br />

(weiteren Betriebsstätte/<br />

Wohnung) des Gewer<strong>bei</strong>nhabers entgegengenommen<br />

werden. Die Weitergabe<br />

von Fahrtaufträgen durch den<br />

Gewer<strong>bei</strong>nhaber an seine unterwegs<br />

befindlichen Fahrzeuge ist gestattet.<br />

Ebenso hat die Bezahlung in bzw. über<br />

die Betriebsstätte (weitere Betriebsstätte/Wohnung)<br />

des Gewer<strong>bei</strong>nhabers zu<br />

erfolgen. Das heißt, der Mietwagenlenker<br />

darf den Fahrpreis nicht kassieren.<br />

Insbesondere sind verboten:<br />

1. die direkte Entgegennahme von<br />

Fahrtaufträgen von Kunden durch den<br />

Lenker des unterwegs befindlichen<br />

Fahrzeuges;<br />

2. das Umherfahren, um Fahrgäste zu<br />

gewinnen;<br />

3. das Warten <strong>bei</strong> Haltestellen öffentlicher<br />

Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben,<br />

Geschäftsräumen, <strong>bei</strong><br />

Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf<br />

denen Veranstaltungen abgehalten<br />

werden, auf Parkplätzen und dergleichen,<br />

um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.

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