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Rechtsextremismus

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ThürSÜG<br />

vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden<br />

aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die in der Anzeige<br />

nach Satz 1 mitgeteilten Erkenntnisse dürfen von der nicht öffentlichen Stelle nur<br />

für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck genutzt werden.<br />

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte<br />

zur betroffenen Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit<br />

vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste<br />

erwarten lassen. Eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist in der Regel<br />

bei den in § 10 Nr. 4 genannten Personen anzunehmen.<br />

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen<br />

gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch<br />

fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle<br />

nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten, die ihrerseits die mitwirkende<br />

Behörde zu unterrichten hat.<br />

§ 33<br />

Ermächtigung zur Rechtsverordnung<br />

Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen<br />

Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations-<br />

und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder<br />

verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.<br />

Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung<br />

des zuständigen Ausschusses.<br />

§ 34<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung<br />

dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

(2) Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem<br />

für den Geheimschutz zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes<br />

erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der nicht öffentlichen<br />

Stellen.<br />

§ 35<br />

Strafvorschriften<br />

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die<br />

nicht offenkundig sind,<br />

1. verarbeitet,<br />

2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder<br />

3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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