Rechtsextremismus
Rechtsextremismus
Rechtsextremismus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
224<br />
ThürSÜG<br />
vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden<br />
aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die in der Anzeige<br />
nach Satz 1 mitgeteilten Erkenntnisse dürfen von der nicht öffentlichen Stelle nur<br />
für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck genutzt werden.<br />
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte<br />
zur betroffenen Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit<br />
vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste<br />
erwarten lassen. Eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist in der Regel<br />
bei den in § 10 Nr. 4 genannten Personen anzunehmen.<br />
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen<br />
gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch<br />
fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle<br />
nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten, die ihrerseits die mitwirkende<br />
Behörde zu unterrichten hat.<br />
§ 33<br />
Ermächtigung zur Rechtsverordnung<br />
Die Ministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen<br />
Ministerium durch Rechtsverordnung die öffentlichen Bereiche der Informations-<br />
und Kommunikationstechnik nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und die lebens- oder<br />
verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.<br />
Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 bedarf der Zustimmung<br />
des zuständigen Ausschusses.<br />
§ 34<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />
(1) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung<br />
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />
(2) Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem<br />
für den Geheimschutz zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes<br />
erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der nicht öffentlichen<br />
Stellen.<br />
§ 35<br />
Strafvorschriften<br />
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die<br />
nicht offenkundig sind,<br />
1. verarbeitet,<br />
2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder<br />
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.