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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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103-109<br />

c) Auswahl<br />

103. Soldatinnen und Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und<br />

Leistung zu beför<strong>der</strong>n. Die zuständigen Vorgesetzten 1 sind verpflichtet,<br />

vor Entscheidungen über die Beför<strong>der</strong>ung einen Leistungsvergleich<br />

anzustellen und nach dem Prinzip <strong>der</strong> Bestenauslese auszuwählen 2 .<br />

d) Prüfungen und Lehrgänge<br />

104. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Unteroffizier in den Laufbahnen <strong>der</strong><br />

Fachunteroffiziere ist eine Fachunteroffizierprüfung mit Erfolg abzulegen.<br />

105. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Feldwebel ist eine Feldwebelprüfung<br />

mit Erfolg abzulegen.<br />

106. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung mit<br />

Erfolg abzulegen.<br />

107. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Major in den Laufbahnen <strong>der</strong> Offiziere<br />

des Truppendienstes und <strong>der</strong> Offiziere des Geoinformationsdienstes <strong>der</strong><br />

<strong>Bundeswehr</strong> mit Fachhochschulabschluss ist eine Stabsoffizierprüfung<br />

mit Erfolg abzulegen.<br />

108. Für Soldatinnen und Soldaten, die mit einem in den Nummern 104<br />

bis 107 genannten o<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen Dienstgradgruppe<br />

höheren Dienstgrad in die <strong>Bundeswehr</strong> eingestellt o<strong>der</strong> zu einem dieser<br />

Dienstgrade (nach-)beför<strong>der</strong>t worden sind, gilt die For<strong>der</strong>ung nach dem<br />

erfolgreichen Ablegen <strong>der</strong> jeweiligen Laufbahnprüfung als erfüllt. Das Ablegen<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Laufbahnprüfung darf von diesen Soldatinnen<br />

und Soldaten nicht gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

e) Mindestdienstzeiten<br />

109. Jede Beför<strong>der</strong>ung setzt eine bestimmte Mindestdienstzeit und/<br />

o<strong>der</strong> bestimmte Bewährungszeiten im bisherigen Dienstgrad voraus.<br />

1 vgl. <strong>ZDv</strong> 14/5, B 108<br />

2 Entsprechendes gilt für die Einweisung in eine Planstelle <strong>der</strong> Besoldungsgruppe A 7 (Fachunteroffiziere,<br />

vgl. Nr. 127), sowie A 12, A 15 und B 3 (Offiziere, vgl. Kap. 11).

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