ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr
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103-109<br />
c) Auswahl<br />
103. Soldatinnen und Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und<br />
Leistung zu beför<strong>der</strong>n. Die zuständigen Vorgesetzten 1 sind verpflichtet,<br />
vor Entscheidungen über die Beför<strong>der</strong>ung einen Leistungsvergleich<br />
anzustellen und nach dem Prinzip <strong>der</strong> Bestenauslese auszuwählen 2 .<br />
d) Prüfungen und Lehrgänge<br />
104. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Unteroffizier in den Laufbahnen <strong>der</strong><br />
Fachunteroffiziere ist eine Fachunteroffizierprüfung mit Erfolg abzulegen.<br />
105. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Feldwebel ist eine Feldwebelprüfung<br />
mit Erfolg abzulegen.<br />
106. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung mit<br />
Erfolg abzulegen.<br />
107. Vor <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zum Major in den Laufbahnen <strong>der</strong> Offiziere<br />
des Truppendienstes und <strong>der</strong> Offiziere des Geoinformationsdienstes <strong>der</strong><br />
<strong>Bundeswehr</strong> mit Fachhochschulabschluss ist eine Stabsoffizierprüfung<br />
mit Erfolg abzulegen.<br />
108. Für Soldatinnen und Soldaten, die mit einem in den Nummern 104<br />
bis 107 genannten o<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen Dienstgradgruppe<br />
höheren Dienstgrad in die <strong>Bundeswehr</strong> eingestellt o<strong>der</strong> zu einem dieser<br />
Dienstgrade (nach-)beför<strong>der</strong>t worden sind, gilt die For<strong>der</strong>ung nach dem<br />
erfolgreichen Ablegen <strong>der</strong> jeweiligen Laufbahnprüfung als erfüllt. Das Ablegen<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Laufbahnprüfung darf von diesen Soldatinnen<br />
und Soldaten nicht gefor<strong>der</strong>t werden.<br />
e) Mindestdienstzeiten<br />
109. Jede Beför<strong>der</strong>ung setzt eine bestimmte Mindestdienstzeit und/<br />
o<strong>der</strong> bestimmte Bewährungszeiten im bisherigen Dienstgrad voraus.<br />
1 vgl. <strong>ZDv</strong> 14/5, B 108<br />
2 Entsprechendes gilt für die Einweisung in eine Planstelle <strong>der</strong> Besoldungsgruppe A 7 (Fachunteroffiziere,<br />
vgl. Nr. 127), sowie A 12, A 15 und B 3 (Offiziere, vgl. Kap. 11).