ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr
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137/1<br />
verurteilt wurden (§§ 60 bis 62 WDO), dürfen wegen <strong>der</strong> mit diesen<br />
gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verbundenen Beför<strong>der</strong>ungssperre<br />
nicht beför<strong>der</strong>t werden.<br />
Die gerichtliche Disziplinamaßnahme <strong>der</strong> Kürzung <strong>der</strong> Dienstbezüge<br />
(§ 59 WDO) hingegen ist nicht mit einer gesetzlichen Beför<strong>der</strong>ungssperre<br />
verbunden. Gleichwohl müssen Beför<strong>der</strong>ungen während <strong>der</strong> Vollsstreckung<br />
auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil das <strong>der</strong> disziplinaren<br />
Maßregelung zugrunde liegende Dienstvergehen in <strong>der</strong> Regel die<br />
persönliche Eignung (Nr. 102) für eine Beför<strong>der</strong>ung ausschließt.<br />
Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Soldatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Soldat<br />
schon längere Zeit vor <strong>der</strong> Verurteilung zu einer Kürzung <strong>der</strong> Dienstbezüge<br />
wegen des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens o<strong>der</strong><br />
eines strafrechtlichen Ermittlungs- o<strong>der</strong> Gerichtsverfahrens von einer<br />
Beför<strong>der</strong>ung zurückgestellt worden war.<br />
Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in Nr. 135 aufgeführten<br />
Härtefallregelungen zu treffen.<br />
Wird ein Dienstvergehen durch die Einleitungsbehörde o<strong>der</strong> das Wehrdenstgericht<br />
festgestellt, ohne dass wegen des zugrunde liegenden<br />
Sachverhalts eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, beispielsweise<br />
weil § 16 WDO <strong>der</strong> Verhängung entgegensteht, kann eine<br />
Beför<strong>der</strong>ung erfolgen, wenn die zuständige Dienststelle zu dem Ergebnis<br />
kommt, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte persönliche<br />
Eignung für eine Beför<strong>der</strong>ung vorliegt.<br />
Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme steht <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />
im Übrigen bewährter Soldatinnen und Soldaten nicht entgegen (§ 22<br />
Abs. 3 WDO). Die Tatsache einer solchen Maßregelung ist daher für sich<br />
genommen kein hinreichen<strong>der</strong> Grund, von einer Beför<strong>der</strong>ung abzusehen.<br />
Gleiches gilt für den Fall, dass die bzw. <strong>der</strong> Disziplinarvorgesetzte trotz<br />
Vorliegens eines Dienstvergehens von <strong>der</strong> Verhängung einer einfachen<br />
Disziplinarmaßnahme absieht (§ 36 WDO).<br />
Für an<strong>der</strong>e för<strong>der</strong>liche Maßnahmen als die Beför<strong>der</strong>ung ist es ebenfalls<br />
erfor<strong>der</strong>lich festzustellen, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte<br />
persönliche Eignung hierfür vorliegt.<br />
e) Wi<strong>der</strong>ruf einer Beför<strong>der</strong>ung, die vor dem Tage<br />
des Wirksamwerdens ausgesprochen worden ist<br />
137. Ist einer Soldatin o<strong>der</strong> einem Soldaten die Beför<strong>der</strong>ungsurkunde<br />
ausgehändigt worden, die Beför<strong>der</strong>ung aber noch nicht wirksam geworden,<br />
weil hierfür in <strong>der</strong> Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist (§ 42 Abs. 3