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ZDv 20/7 - Reservisten der Bundeswehr

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137/1<br />

verurteilt wurden (§§ 60 bis 62 WDO), dürfen wegen <strong>der</strong> mit diesen<br />

gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verbundenen Beför<strong>der</strong>ungssperre<br />

nicht beför<strong>der</strong>t werden.<br />

Die gerichtliche Disziplinamaßnahme <strong>der</strong> Kürzung <strong>der</strong> Dienstbezüge<br />

(§ 59 WDO) hingegen ist nicht mit einer gesetzlichen Beför<strong>der</strong>ungssperre<br />

verbunden. Gleichwohl müssen Beför<strong>der</strong>ungen während <strong>der</strong> Vollsstreckung<br />

auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil das <strong>der</strong> disziplinaren<br />

Maßregelung zugrunde liegende Dienstvergehen in <strong>der</strong> Regel die<br />

persönliche Eignung (Nr. 102) für eine Beför<strong>der</strong>ung ausschließt.<br />

Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Soldatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Soldat<br />

schon längere Zeit vor <strong>der</strong> Verurteilung zu einer Kürzung <strong>der</strong> Dienstbezüge<br />

wegen des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens o<strong>der</strong><br />

eines strafrechtlichen Ermittlungs- o<strong>der</strong> Gerichtsverfahrens von einer<br />

Beför<strong>der</strong>ung zurückgestellt worden war.<br />

Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in Nr. 135 aufgeführten<br />

Härtefallregelungen zu treffen.<br />

Wird ein Dienstvergehen durch die Einleitungsbehörde o<strong>der</strong> das Wehrdenstgericht<br />

festgestellt, ohne dass wegen des zugrunde liegenden<br />

Sachverhalts eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, beispielsweise<br />

weil § 16 WDO <strong>der</strong> Verhängung entgegensteht, kann eine<br />

Beför<strong>der</strong>ung erfolgen, wenn die zuständige Dienststelle zu dem Ergebnis<br />

kommt, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte persönliche<br />

Eignung für eine Beför<strong>der</strong>ung vorliegt.<br />

Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme steht <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung<br />

im Übrigen bewährter Soldatinnen und Soldaten nicht entgegen (§ 22<br />

Abs. 3 WDO). Die Tatsache einer solchen Maßregelung ist daher für sich<br />

genommen kein hinreichen<strong>der</strong> Grund, von einer Beför<strong>der</strong>ung abzusehen.<br />

Gleiches gilt für den Fall, dass die bzw. <strong>der</strong> Disziplinarvorgesetzte trotz<br />

Vorliegens eines Dienstvergehens von <strong>der</strong> Verhängung einer einfachen<br />

Disziplinarmaßnahme absieht (§ 36 WDO).<br />

Für an<strong>der</strong>e för<strong>der</strong>liche Maßnahmen als die Beför<strong>der</strong>ung ist es ebenfalls<br />

erfor<strong>der</strong>lich festzustellen, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte<br />

persönliche Eignung hierfür vorliegt.<br />

e) Wi<strong>der</strong>ruf einer Beför<strong>der</strong>ung, die vor dem Tage<br />

des Wirksamwerdens ausgesprochen worden ist<br />

137. Ist einer Soldatin o<strong>der</strong> einem Soldaten die Beför<strong>der</strong>ungsurkunde<br />

ausgehändigt worden, die Beför<strong>der</strong>ung aber noch nicht wirksam geworden,<br />

weil hierfür in <strong>der</strong> Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist (§ 42 Abs. 3

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